Lohngerechtigkeit für Betriebsratsmitglieder
„1. Um sicherzustellen, dass Betriebsräte wegen ihres Engagements nicht von der betriebsüblichen Entwicklung abgeschnitten werden, richtet sich die Gehaltsberechnung nach der Gehaltsentwicklung der bei Amtsübernahme vergleichbaren Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung (§ 37 Abs. 4 BetrVG). Werden einvernehmlich vergleichbare Arbeitnehmer festgelegt, sind sowohl das Betriebsratsmitglied als auch der Arbeitgeber hieran grundsätzlich gebunden. 2. Lässt sich nicht feststellen, dass die Gehälter der Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer in gleichem Umfang erhöht wurden, so muss der Durchschnitt aller Gehaltserhöhungen dieser Gruppe zugrunde gelegt werden. Es ist auf die Gehaltsentwicklung über den gesamten Zeitraum seit Amtsübernahme abzustellen. (…) Das LAG Düsseldorf beschäftigt sich mit einem wichtigen Praxisthema, da gerade engagierte Betriebsratsmitglieder oftmals feststellen müssen, dass sie nach der Übernahme des Amtes nicht mehr an Gehaltsentwicklungen teilnehmen…“ Mandanteninfo Oktober 2016 von den Fachanwältinnen Regine Windirsch und Stefani Dach von der Kanzlei Bell & Windirsch