Wenn Kappung der Mietkosten bei Hartz IV – dann zu Lasten der Vermieter!
Ein nicht unernster Hinweis auf Art. 14 Abs. 2 GG von Lutz Eisel, Rechtsanwalt, Bochum, vom 15.4.2006, im LabourNet-Archiv
Aus dem Text: „… Die bessere Alternative liegt darin, dass der Gesetzgeber den Anspruch der Vermieter auf die Miete insoweit kürzen sollte, dass nur ein Anspruch auf diejenige „angemessene Miete“ besteht, die von der ARGE als Mietkosten an den Hartz IV – Empfänger gezahlt wird. (…) Eine solche Kürzung der Mieten stellt keineswegs eine Enteignung der Vermieter i.S.d. Art. 14 Abs. 3 GG dar, weil die Substanz des Eigentums und der größte Teil des Mietzinsanspruchs ja erhalten bleibt. Vielmehr ist eine solche Kürzung eine Verwirklichung des in Art. 14 Abs. 2 GG normierten Grundsatzes: Eigentum verpflichtet. (…) Nicht zuletzt könnte durch eine solche gesetzliche Mietkürzung bei Hartz IV – Empfängern auch die Begehrlichkeit der internationalen Kapitalgesellschaften, die sich derzeit massiv in den deutschen Wohnungsmarkt einkaufen, etwas zurückgedrängt werden.“