Ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen bei Sanktionen im SGB II
Das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 07.09.2012 – L 19 AS 1334/12 B – entschieden, dass bei einer Sanktion oberhalb von 30 % des Regelsatzes und mit minderjährigen Kindern im Haushalt immer und ohne gesonderten Antrag Sachleistungen zu erbringen sind, ist die Sachleistungserbringung nicht erfolgt, ist der Sanktionsbescheid irreparabel rechtswidrig. Siehe die Entscheidung