Hartz IV: Termin im Jobcenter verpasst – so gibt es keine Sanktionen

Wer nicht spurt, kriegt kein Geld„Die Jobcenter beginnen wieder zu Terminen in die Behörden einzuladen. Das bedeutet, dass auch wieder Sanktionen gegen Hartz IV Bezieher folgen, wenn ein Termin in der Behörde nicht eingehalten wird. Leistungskürzungen bei sog. Meldeversäumnissen dürfen allerdings nicht immer ausgesprochen werden, wie ein Sozialgericht in Berlin urteilte. Das berichtet Rechtsanwalt Dr. Robin von Eltz. (…) Im konkreten Fall wurde eine Hartz IV Bezieherin zu einem Termin in das Jobcenter eingeladen. Die Klägerin sollte um 9 Uhr in der Behörde erscheinen. Um 15 Uhr am gleichen Tag meldete sich die Betroffene im Jobcenter, um den Termin nachzuholen. Dennoch sanktionierte das Jobcenter die Klägerin. Ein Widerspruch wurde abgelehnt. Daraufhin klagte die Betroffene. (…) Das Sozialgericht Berlin (Az: S 37 AS 13932/16) urteilte, dass in der Rechtsfolgenbelehrung auf der Terminseinladung darauf schriftlich fixiert sein muss, dass der Termin nicht als versäumt gilt, wenn der Betreffende sich noch am gleichen Tag beim Jobcenter meldet (ähnlich schon SG Leipzig, Beschluss AZ: S 22 AS 2098/16 ER).(…) Nach § 309 Abs. 3 S. 2 SGB III gilt der Termin nicht als verpasst, wenn sich der Leistungsberechtigte am gleichen Tag des Termins meldet, um den Termin nachzuholen. Wird dies in der Rechtsfolgenbelehrung nicht erwähnt, kann eine nachfolgende Sanktion erfolgreich mit dem Widerspruch angegriffen werden. Zudem wurde “der Meldezweck zu vage beschrieben, um eine wirksame Sanktion auslösen zu können und schließlich fehle die Ausübung von Ermessen bei der Verfügung von Meldeterminen in dichter Folge“, so das Gericht.“ Meldung von und bei gegen-hartz.de vom 20. Juli 2020 externer Link

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