BSG verwirft Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher
„Beim „Fördern und Fordern“ dürfen Jobcenter das Fördern nicht weglassen. Die vom Erwerbslosen zu unterschreibende „Eingliederungsvereinbarung“ darf daher nicht einseitig auf dessen Pflichten abstellen, sondern muss auch die hierfür notwendigen Unterstützungsleistungen des Jobcenters benennen, urteilte am Donnerstag, 23. Juni 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 30/15 R). (…) Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, es handele sich hier um einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“. Dieser dürfe nicht einseitig die Pflichten des Arbeitslosen auflisten. Vielmehr müssten diesen Pflichten individuell abgestimmte Unterstützungsleistungen gegenüberstehen. Das gelte auch, wenn (…) bei den Bewerbungskosten die Pflichten des Jobcenters schon gesetzlich festgelegt sind.“ Meldung vom 24. Juni 2016 bei gegen-hartz.de – siehe auch unsere Rubrik im LabourNet-Archiv: Eingliederungsvereinbarung