Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig
„Es ist rechtswidrig, einem Hartz IV Leistungsempfänger durch einen Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, die objektiv unmöglich zu erfüllen sind. Die auferlegten Bewerbungsbemühungen müssen zumutbar sein. So urteilte das Sozialgericht Speyer Az: S 21 AS 485/16 ER. (…)Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung bereits nach der Inhaltskontrolle rechtswidrig , da er Pflichten für die Vergangenheit regelt, die die Antragstellerin gar nicht mehr erfüllen kann. Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der auferlegten Bewerbungsbemühungen. Diese dürfen sich ihrerseits nur auf zumutbare Beschäftigungsverhältnisse richten. (…) Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass vor dem Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts eine hinreichende Verhandlungsphase durchlaufen wurde…“ Bericht vom 16. Juli 2016 bei gegen-hartz.de und die Entscheidung SG Speyer vom 27.04.2016, S 21 AS 485/16 beim elo-forum