[Ganz überraschend] Viele Eingliederungsvereinbarungen werden nicht rechtskonform abgeschlossen
„In seinem Urteil vom 21.3.2019 (Aktenzeichen B 14 AS 28/18 R) rügte das Bundessozialgericht die gängige Praxis der Jobcenter Eingliederungsvereinbarungen „bis auf weiteres“ abzuschließen. Im vorliegenden Fall, der zur Entscheidung anstand, gab das Bundessozialgericht der Klägerin Recht, die bemängelte, dass ihre Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt erlassen wurde, „bis auf weiteres“ gültig sein sollte. Dementsprechend sind auch Eingliederungsvereinbarungen, die nicht per Verwaltungsakt abgeschlossen wurden und „bis auf weiteres“ gültig sein sollen, ungültig. (…) Im Urteil führte das Bundessozialgericht aus, dass Eingliederungsvereinbarungen nach der Änderung von § 15 SGB II am 1.8.2016 nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt werden, sondern im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Eingliederungsvereinbarung sechs Monate beträgt. Vielfach enthalten Eingliederungsvereinbarungen die mit den Betroffenen abgeschlossen werden, bei den Pflichten der Betroffenen, auch Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Durch die Festlegung dieser Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung, können diese jedoch sanktioniert werden. Auch dies ist rechtlich unzulässig, da die Mitwirkungspflichten, wenn sie von den Betroffenen versäumt werden, zwar dazu führen können, dass die Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden, dies jedoch zu keiner Sanktion führt…“ Beitrag von BAG Hartz IV vom 25. März 2019 bei scharf links