Urteil: Pfandflaschenerlös wird nicht auf Hartz IV angerechnet
„Wer nur vom Pfandflaschensammeln lebt, hat Anspruch auf Hartz IV. Sind die Einnahmen vom Sammeln gering, dürfen sie nicht angerechnet werden. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden (Az.: S 37 AS 3080/19), worauf die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist. Im konkreten Fall hatte das Jobcenter Düsseldorf einer 53-jährigen Frau die Hartz-IV-Leistungen verwehrt und das mit Widersprüchen bezüglich ihrer Unterkunft begründet. Die Frau wiederum erklärte, dass sie nur Einnahmen durch das Sammeln von Pfandflaschen habe und erhalte auch sonst keine andere finanzielle Unterstützung. Sie zahle zwar keine Miete und mache keine Unterkunftskosten geltend, benötige jedoch den Regelbedarf. Ihre Klage war erfolgreich. Das Gericht stellte nach umfangreicher Beweisaufnahme fest: Die wohnungslose Frau sei hilfsbedürftig, habe kein Einkommen oder Vermögen – der Regelbedarf stehe ihr somit zu. Lediglich das Kindergeld für ihre Tochter dürfe angerechnet werden, nicht aber die Einnahmen aus dem Pfandflaschensammeln, da diese zu gering seien.“ Meldung vom 20. Februar 2020 bei der Zeit online – eine Entscheidung unabhängig von der Einnahmehöhe wäre besser gewesen. Entlastet aber auch von einer wirklichen Erhöhung des „Existenzminimums“…