Hartz IV-Urteil: Jobcenter dürfen Fahrtkostenerstattung als Einkommen anrechnen
„Die Klägerin stockt mit Hartz IV Leistungen auf und bekommt von ihrem Arbeitgeber die Fahrtkosten erstattet. Das zuständige Jobcenter rechnete die Fahrtkostenerstattung an die aufstockenden Hartz 4 Leistungen an, so dass ein geringerer Regelbedarf in dem Bescheid hergeleitet wurde. Hiergegen klagte die Frau. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 18 AS 324/19) gab der Klage nicht statt. (…)Bei der Berechnung des Einkommens rechnete das Jobcenter nicht nur das reguläre Bruttogehalt an, sondern auch die Fahrtkosten als Einkommen. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde abgewiesen. Die Behörde begründete, dass es sich bei der Erstattung der Fahrtkosten um “bereite Mittel” handeln würde, die für den Lebensunterhalt eingesetzt würden. Zudem hätte die Leistungsberechtigte die Möglichkeit ein Sozialticket zu erwerben, dass allenfalls 36 Euro im Monat kosten würde. Bei bereiten Mitteln handelt es sich um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verfügbar sind. Sind diese vorhanden, reduzieren solche die Hilfebedürftigkeit im SGB II….“ Meldung vom 27. September 2019 von und bei gegen-hartz.de