Hartz-IV-Urteil: Ebay-Verkäufe können verrechnet werden
„… Die Regelsätze für Hartz IV sind knapp bemessen und reichen bei vielen Menschen nicht bis zum Monatsende. Wer nun aber seine finanzielle Situation durch Verkäufe bei Ebay oder Ebay-Kleinanzeigen aufbessern will, muss aufpassen. Denn wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt, können die Verkäufe bei Ebay und anderen Onlineplattformen als Einnahmen gewertet werden. Im betreffenden Fall ging es vor dem Sozialgericht Oldenburg (S 34 AS 140/21 ER) um eine junge Mutter mit einem minderjährigen Kind. (…) Weil die Frau aber nicht alle Unterlagen eingereicht haben soll, hat das Jobcenter die monatlichen Einkünfte in dem betreffenden Fall in Höhe von 500 Euro mit den Hartz-IV-Bezügen verrechnet. Vor dem Sozialgericht Oldenburg einigte man sich zunächst darauf, dass die Paypal- und Girokonto-Kontoauszüge dem Jobcenter vorgelegt werden sollen. Doch die Unterlagen waren „in großem Umfang“ geschwärzt, heißt es. Daher blieb das Jobcenter dabei, die Auszahlung des Hartz-IV wie zuvor zu kürzen. Denn das Schwärzen sei nur bei den Ausgaben gestattet. Erneut ging die betroffene Mutter vor Gericht. (…) Doch das Gericht geht davon aus, dass die Hartz-IV-Empfängerin zwei eBay-Accounts betreibt. Die Frau sei verpflichtet, gegenüber dem Jobcenter ihre Einnahmen aus Ebay-Verkäufen lückenlos offenzulegen. Andernfalls sei das Jobcenter dazu berechtigt, die strittigen Einkünfte zu verrechnen…“ RND-Meldung vom 4. November 2021 , siehe auch die Pressemitteilung des SG Oldenburg vom 21. Oktober 2021