Dienstanweisung der BA zu den einmaligen Bedarfen ist eine Katastrophe und verstößt gegen geltendes Recht
„Zehn (!) Monate nach Inkrafttreten des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG) hat es die Bundesagentur für Arbeit (BA) geschafft eine Dienstanweisungen zu den besonderen Bedarfen nach § 21 Abs. 6 SGB II herauszugegeben. Mit dem RBEG wurde geregelt, dass nunmehr nicht auf laufende, sondern auch einmalige unabweisbare Bedarfe ein Anspruch besteht und damit von den Jobcentern bewilligt werden können. Ein solcher Bedarf ist jedem durch den Anspruch auf digitale Endgeräte nach § 21 Abs. 6 SGB bekannt. (…) Anstatt jetzt auszuführen, wann ein solcher Anspruch besteht oder nicht, führt die BA in ihrer frisch veröffentlichten Weisung nun aus: „bei einmaligen Bedarfen, die vom Regelbedarf erfasst sind, kommt dagegen grundsätzlich ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 in Betracht“. Damit sagt die BA: ist ein Bedarf vom Regelsatz umfasst, gibt es nur Darlehen und eben keine einmaligen Bedarfe nach § 21 Abs. 6 SGB II, die auf Zuschussbasis zu erbringen sind. Dieser Weisungstenor ist angeordneter Rechtsbruch. Deswegen schlage ich hier und jetzt Alarm. (…) Die Kosten dieser genannten einmaligen Bedarfe sind so erheblich, dass die in den Regelleistungen dafür vorgesehenen Beträge bei weitem nicht ausreichen. So wird beispielsweise ein Leistungsberechtigter für eine Waschmaschine Jahrzehnte ansparen müssen. Eben wegen dieser zu geringen Bemessung besteht kein ausreichender finanzieller Spielraum für ein Darlehen…“ Aus dem Thomé Newsletter 39/2021 vom 24.10.2021