Das Erlaubnis-Amt hat vor Gericht verloren: Hartz IV-Bezieher können auch ohne vorherige Genehmigung in eine andere Wohnung ziehen
„… Dass die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden, gilt nur dem Grunde nach. (…) Nun wird von einer wichtigen Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg berichtet. (…) Um was ging es hier genau? »Bei dem verhandelten Fall hatte sich das Jobcenter geweigert, nach dem Umzug einer 1997 geborenen Leistungsbezieherin die kompletten Mietkosten der neuen Unterkunft zu übernehmen. Die Begründung der Behörde: Der Umzug sei nicht ausdrücklich genehmigt worden. (…) Das Jobcenter weigerte sich also, die monatlichen Mehrkosten von 30,14 Euro für die neue Bleibe zu übernehmen.« (…) Schaut man in die Urteilsbegründung, dann wird erkennbar, dass das Landessozialgericht dem Jobcenter hier einiges ins Stammbuch geschrieben hat (…) Weil in der vorliegenden Konstellation ein rechtfertigender Grund für die erhebliche Einflussnahme auf den Wohnsitz des Leistungsempfängers nicht ersichtlich ist, spricht eine grundrechtsfreundliche Auslegung ebenfalls gegen die vom Beklagten vertretene Auffassung. (…) Dass das Gesetz aber Leistungsempfängern dauerhaft die Ausübung ihres Grundrechtes auf Freizügigkeit erschweren oder gar unmöglich machen will, vermag der Senat nicht zu erkennen. (…) Für den Umzug gab es einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund. Denn er führte bei der Klägerin zu einer erheblichen Zeiteinsparung.« Das verweist zugleich darauf, dass man aufpassen sollte, wenn einem jetzt überall die These begegnet. dass Hartz IV-Empfänger nunmehr keine Genehmigung vom Amt bedürfen. Dem ist nicht so, denn das gilt hier nur deshalb, weil man erkannt hat, dass die Leistungsempfängerin gute und nachvollziehbare Gründe hatte, die Wohnung zu wechseln. Das mag bei anderen Fallkonstellationen anders aussehen.“ Beitrag von Stefan Sell vom 23. Juni 2020 auf seiner Homepage zum Urteil LSG Berlin-Brandenburg vom 20.04.2020 – L 19 AS 2352/19