Neue Regelbedarfe im SGB II/SGB XII: Max. 8 Euro mehr ab Januar 2020

Dossier

Kampagne der Linkspartei: »Das muss drin sein.«: Sanktionsfreie Mindestsicherung statt Hartz IV!„Das BMAS hat die Regelbedarfsfortschreibungsverordnung 2020, mit der die Höhe der Regelsätze ab 1. Januar 2020 bekanntgegeben. Vorgesehen sind folgende Regelbedarfe: (…) RB Stufe 1 – 432 EUR (+ 8 Euro) RB Stufe 2 – 389 EUR (+ 7 Euro) RB Stufe 3 – 345 EUR (+ 6 Euro) RB Stufe 4 – 328 EUR (+ 6 Euro) RB Stufe 5 – 308 EUR (+ 6 Euro) RB Stufe 6 – 250 EUR (+ 5 Euro) (Veränderung gegenüber 2019 in Klammern) Der Regelbedarfsfortschreibungsverordnung muss neben dem Kabinett auch der  Bundesrat zustimmen. Das Kabinett hat sie diese Woche durch gewunken, beim Bundesrat ist dies auch wahrscheinlich. Im Dezember 2017 hatte der Bundesrat eine Zustimmung mit verschiedenen Forderungen verbunden, BuT müsse erhöht, eine Anspruchsgrundlage für Brillen geschaffen, der Strom bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Diese Bundesratsforderungen sind plötzlich wieder vergessen und es wird vermutlich gleichgeschaltet und linientreu abgenickt. Auch vergessen ist anscheinend die Kritik des Bundesverfassungsgerichts an den Regelbedarfe aus 2014, diese seien „grade noch verfassungskonform“, und der Forderung nach Nachbesserung für Strom, für Bildung, für Teilhaber, für Fahrtkosten, Elektroweißgeräte, für Brillen. All das wird vermutlich im Bundesrat im November keine Rolle mehr spielen. Der DPWV fordert Regelbedarfe von mind. 582 € für Alleinstehende. Dieser Mindestforderung ist sich anzuschließen. So könnte gesellschaftliche Teilhabe und Arbeitsmarktintegration auf unterem Niveau sichergestellt werden. Altersrentner*innen, dauerhaft Erwerbsgeminderte und Nichtarbeitsfähige, die dauerhaft von den SGB II/SGB XII – Leistungen leben müssen, brauchen noch mehr, weil diese in der Regel nicht mehr hinzuverdienen können…“ Mitteilung von von Harald Thomé vom 21. September 2019 aus Thomé Newsletter 35/2019 Punkt 3 externer Link mit Link zur Regelbedarfsfortschreibungsverordnung 2020 externer Link . Siehe dazu:

  • Hartz IV 2020: Ein Euro weniger – Regelsatz steigt 2020 nicht auf 433 sondern auf 432 Euro  – minimal – minimaler – am minimalsten? New
    „Ein Euro weniger! Der Hartz-IV- und Sozialhilfe-Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1: Alleinstehende Erwachsene) steigt ab dem 01.01.2020 nicht um neun Euro, von 424 Euro auf 433 Euro, sondern gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020) nur um acht Euro auf 432 Euro. Im 12. Existenzminimumbericht wurde von der Bundesregierung noch ein Anstieg des jährlichen Regelsatzes für Alleinstehende von 5.088 Euro in 2019 auf 5.196 Euro in 2020 genannt – als Teilbetrag „der steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima“. Anmerkung der Bundesregierung: „Die vorgenannten Existenzminima stellen statistisch belegte Mindestbeträge dar.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 19/5400, Seite 9) 5.088 Euro dividiert durch 12 (Monate) ergeben den seit dem 1. Januar 2019 geltenden monatlichen Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) von 424 Euro. 5.196 Euro dividiert durch 12 (Monate) ergeben einen monatlichen Regelsatz von 433 Euro. Erhöht wird der Regelsatz (Regelbedarfsstufe 1) zum 1. Januar 2020 aber nicht auf 433 Euro sondern nur auf 432 Euro. (BIAJ, 27. November 2019)…“ BIAJ-Mitteilung vom 27. November 2019 externer Link, siehe dazu:

    • [Hartz IV-Leistungen 2020] minimal – minimaler – am minimalsten?
      „Seit dem 05.11.19 wissen wir vom Bundesverfassungsgericht, dass die Regelsätze „nur“ um höchstens 30% gekürzt werden dürfen. Aber wie viel oder besser wie wenig ist eigentlich in den ungekürzten Regelsätzen enthalten? Das steht in folgender Tabelle (…) Wenn dies das „Existenzminimum“ sein soll, dann darf nichts mehr gekürzt bzw. sanktioniert werden! Minimum ist nämlich Minimum.“ Tabelle des Fördervereins gewerkschaftlicher Arbeitslosenarbeit e.V. vom 27. November 2019 externer Link
  • Bundesrat stimmt Hartz-IV-Erhöhung zu / Neue gekürzte Leistungssätze AsylbLG ab 2020 
    „Zunächst erstmal die Info, dass die Hungerregelbedarfe, die grade noch verfassungskonform sind, wie nicht anders zu erwarten vom Bundesrat durchgewunken wurden. Die Regelbedarfe für Sozialhilfe, ALG II sowie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung steigen ab Januar 2020 um 1,88%. (…) Die Leistungssätze im AsylbLG wurden ebenfalls durchgewunken, in weiten Teilen beinhalten sie Kürzungen…“ Hinweis von Harald Thomé mit weiterführenden Links im Thomé Newsletter 38/2019 vom 13. Oktober 2019 externer Link Pkt.1 , siehe dazu:

    • Bundesrat stimmt Hartz-IV-Erhöhung zu
      „… Am 11.10.2019 stimmte der Bundesrat einem Verordnungsentwurf zu, den das Bundeskabinett am 18.09.2019 beschlossen hatte: Alleinstehende Erwachsene sollen danach 432 Euro künftig im Monat erhalten – acht Euro mehr als bisher. Die Regelsätze für ältere Kinder und Jugendliche steigen ebenfalls. Sie erhöhen sich ab dem Jahr 2020 um jeweils sechs Euro auf 308 und 328 Euro. Für Kinder bis zu sechs Jahren steigt der Satz um fünf Euro auf dann 250 Euro. Grundlage für die Erhöhung sind Berechnungen des Statistischen Bundesamt: dieses ermittelt die sog. Fortschreibung der Regelbedarfe jährlich anhand eines Mischindex. Er ergibt sich zu 70% aus der Preisentwicklung und zu 30% aus der Nettolohnentwicklung…“ Meldung vom 11. Oktober 2019 beim Portal juris.de externer Link (es ist zu beachten, dass es sich hierbei um einen willkürlich zusammengestrichenen statistischen Mischindex handelt)
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=154864
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