[Bundessozialgericht] Flüchtlinge diskriminieren ist OK
„Die Behörden dürfen nach einem höchstrichterlichen Urteil Asylbewerbern Sozialleistungen kürzen, wenn diese die Kooperation mit ihnen verweigern. Im konkreten Fall kümmerte sich ein abgelehnter Asylbewerber für seine Abschiebung nicht aktiv um neue Passpapiere. Daraufhin wurden ihm die Asylbewerberleistungen gekürzt. Zu recht, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Freitag urteilte. Er habe damit lediglich Anspruch auf Leistungen zur Deckung seines rein physischen Existenzminimums…“ – aus dem Beitrag „Geringere Asylleistungen bei fehlender Mitwirkung zu Abschiebung“ am 15. Mai 2017 im Migazin , worin auch über die Kritik an diesem Urteil berichtet wird. Siehe dazu:
- Wie das Bundessozialgericht die staatliche Bindung an die Menschenrechtsgarantie von Artikel 1 Grundgesetz relativiert
Kritische Anmerkungen von Armin Kammrad vom 15. Mai 2017 zur Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts, dass ein Asylsuchender bei seiner Abschiebung aktiv mitwirken muss
- „Gerade noch überleben“ von Susan Bonath am 13. Mai 2017 in der jungen welt , worin es heißt: „… Der Kläger sah sich in seinen Grundrechten verletzt. Er hatte auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2012 verwiesen. Das hatte damals die Bundesregierung verpflichtet, die Leistungen auf die Höhe der Hartz-IV-Sätze anzuheben. Diese stellten das politisch festgelegte menschenwürdige Existenzminimum dar, welches nicht aufgrund »migrationspolitischer Erwägungen« teilweise verwehrt werden dürfe. Sonst, so das BVerfG, werde »die Menschenwürde unzulässig in einen unabweisbaren und abweisbaren Teil gesplittet«. Auch »pflichtwidriges Verhalten« rechtfertige es nicht, die Grundleistung zu kürzen, meinten die Karlsruher Richter. Diese habe sich alleine am tatsächlichen Bedarf zu orientieren…“
- Siehe auch die Tachelesstellungnahme an das BVerfG , welche sich auch intensiv mit der Kürzung von verfassungsrechtlich garantiertem Existenzminimum beschäftigt