[Hartz IV-Sanktionen] „Wuppertaler Landrecht“: Knaller der Monats
„…Beim aktuellen Fall hatte eine Wuppertaler Hartz-IV-Bezieherin gegen einen Bescheid des Jobcenter Widerspruch eingelegt, was oft vorkommt und noch viel häufiger notwendig wäre. Sie erhielt unverzüglich nach Eingang des Widerspruchs eine Meldeaufforderung. Darin wurde der Dame die Absenkung des Regelsatzes um zehn Prozent angedroht, wenn sie ohne wichtigen Grund nicht zum Termin erscheine. Als Grund für die Einladung wurde genannt: „Ich möchte mit Ihnen über Ihren Widerspruch vom 12.07.2016 sprechen“. Das Gesetz schreibt aber vor, dass eine solche Meldeaufforderung nur zum Zweck der „Berufsberatung, Vermittlung in Arbeit und Ausbildung oder zur Klärung der Voraussetzungen für den Anspruch oder zu medizinischen Untersuchungen erfolgen darf“ (§ 59 SGB II iVm § 309 Abs. 2 SGB III), nicht aber für andere Zwecke. (…) Eine sanktionsbewertende Meldeaufforderung zur Erörterung eines Widerspruches ist daher rechtswidrig. Sie ist beispielhaft für das „Wuppertaler Landrecht“, einem oft willkürlichen und immer wieder vorsätzlich rechtswidrigen Umgang mit den Leistungsberechtigten. (…) Das I-Tüpfelchen beim aktuellen Fall ist, dass die Meldeaufforderung auf 00:00 Uhr terminiert ist, einer Uhrzeit also, zu der das JC Wuppertal geschlossen hat, dort gewiss kein Sachbearbeiter anzutreffen ist und die Frau dort allenfalls den Wachdienst antreffen kann…“ Bericht von Harald Thomé vom 9. August 2016 bei Tacheles