Bundessozialgericht: Arbeitslose müssen während einer Weiterbildungsmaßnahme nicht permanent für ihre Arbeitsagentur erreichbar sein
„… Arbeitslose müssen während einer Weiterbildung nicht jedes Stellenangebot annehmen. Deshalb müssen sie auch nicht schnell erreichbar sein, wie am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Danach darf die Bundesagentur für Arbeit einem Arbeitslosen, der die Arbeitsagentur nicht über einen Umzug informierte, nicht die Leistungen wie das Arbeitslosengeld streichen. (…) Zur Begründung verwies es zunächst auf den Zweck der gesetzlichen Erreichbarkeitsregel. Diese solle sicherstellen, dass Arbeitslose ein Jobangebot oder auch eine Weiterbildung zeitnah antreten können. Während einer Weiterbildung sei dies von Arbeitslosen aber nicht zu fordern. „Man will doch, dass die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen wird“, erklärten die Richter. In diese Richtung weise auch die Entstehung des heutigen „Arbeitslosengelds bei beruflicher Weiterbildung“. Es habe 2005 das bis dahin während einer Weiterbildung gezahlte Unterhaltsgeld abgelöst, für das eine sofortige Erreichbarkeit nicht gefordert war. Mit der Änderung habe der Gesetzgeber die Verwaltung vereinfachen wollen, weil seitdem der Wechsel in eine andere Leistung entfällt. Laut Gesetzesbegründung habe dies aber ausdrücklich nicht zu Nachteilen für betroffene Arbeitslose führen sollen. Aktenzeichen: B 11 AL 4/19 R“ Meldung vom 10. Dezember 2019 beim Spiegel online