Hartz IV: Unsichtbare Fessel. Pflicht zur ständigen Ortsanwesenheit: Hartz-IV-Bezieherin drohte Leistungsentzug wegen dreitägiger Bildungsfahrt.

„»Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet«, heißt es im Artikel 11 des Grundgesetzes. Seit 2005 gilt das jedoch nicht mehr für alle. Hartz-IV-Beziehende müssen für jede »Ortsabwesenheit« um amtliche Genehmigung betteln. Tun sie das nicht oder verlassen sie trotz Ablehnung ihres »Ausreiseantrags« heimische Gefilde, droht ihnen der komplette Entzug jeglicher Leistungen für diesen Zeitraum. Wie ernst das Jobcenter im baden-württembergischen Bodenseekreis diese Regelung des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) nimmt, musste Gisela Lehmann (Name geändert) zu Beginn dieser Woche erfahren…“ Artikel von Susan Bonath in junge Welt vom 28.11.2014 externer Link

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