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Klagen auf Festanstellung gegen VW: Mitarbeiter von Autovision klagen in Emden und Hannover
Dossier
„Beschäftigte verschiedener Werkvertragsfirmen klagten in der Vergangenheit gegen verschiedene Automobilfirmen auf Festanstellung. Einige der von uns vertretenen Kläger zB gegen AUDI, VW und Daimler waren erfolgreich. Andere nicht. Den Firmen kam dabei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugute, wonach bei Vorliegen einer „Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis“ die mit den Werkverträgen meist verbundene „illegale“ Arbeitnehmerüberlassung nicht zu einer Festanstellung beim Stammbetrieb führe. Der Gesetzgeber hat nun im neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz seit 1.4.2017 den Rechtsmißbrauch solcher „Überlassungserlaubnisse“ verhindert und zugleich die Anstellung im Stammbetrieb verlangt, wenn die Beschäftigten in die Arbeitsorganisaton des Stammbetriebe eingegliedert sind. Darauf berufen sich zahlreiche Beschäftigte der VW-Tochter seit der Gesetzesnovelle. Bislang ohne Erfolg. Während VW sich zuvor darauf berief, eine „Überlassungserlaubnis“ verhindere einen Anspruch auf Festanstellung wird n u n geltend gemacht, die Arbeit der (eigenen Tochter!) Autovision sei „ganz normale fremde (!) Dienstleistung“ in den Werken des Unternehmens. Mit Hilfe künstlicher Änderungen der Arbeitsorganisaton (darunter sogar Kontaktverboten zu Autovisionsbeschäftigten !) wird versucht, die Rechtsfolgen des Gesetzes zu umgehen. Nun stehen beim Arbeitsgericht Emden 6 Güteverhandlungen und beim Arbeitsgericht Hannover 5 Kammertermine an...“ Pressemitteilung von RA Dr. Rolf Geffken vom 18.1.2018. Siehe zum Hintergrund unsere Dossiers unten und hier zu den Klagen:
- Nichts Neues zu Leiharbeit & Werkverträgen und Befristung bei VW – Rechtsprechung des LAG Niedersachsen auf Abwegen
„Nun hat das LAG Niedersachsen zum dritten Mal sich als treuer Wächter der Interessen des VW-Konzerns erwiesen: Es hat zum dritten Mal eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein klagabweisendes Urteil beim BAG unbeachtet gelassen und erneut gegen einen Kläger entschieden, der wegen eines Scheinwerkvertrages eine Festanstellung begehrt hatte. Das BAG hatte dem LAG vorgeworfen, daß es den Vortrag des Klägers zur angeblichen Konzernleihe einer weisungsberechtigten VW-Vorgesetzen nicht beachtet hätte. Nachdem VW ein einziges Schreiben über eine „vorübergehende“ Versetzung der Vorgesetzten zur Konzernverleihfirma Autovision vorlegt hatte, wurde daraus geschlossen, die Konzernleihe sei wirksam erfolgt, obwohl diese so „vorübergehend“ war, daß sie noch 10 Jahre später andauerte…. Die durch die Weisungen der Vorgesetzten belegte Eingliederung „widerlegte“ das LAG damit, daß der Kläger (!) ja vorgetragen hätte, es habe nicht nur persönliche Weisungen durch die Vorgesetzte gegeben sondern auch „vorgefertigte“ Weisungen wie Einsatzpläne, Scanner usw. Das aber widerlegte in keiner Weise die Eingliederung des Klägers, denn diese allgemein üblichen digitalen Weisungen stammten von VW selbst. Deswegen hatten die vorangegangenen Urteile diese Weisungen auch ignoriert. Jetzt wurden sie dem Kläger zum Verhängnis. Das vom BAG grundsätzlich anerkannte Argument, die Voraussetzungen Konzernleihe habe VW gar nicht hinreichend dargelegt wurde nicht weiter vertieft. Insbesondere wurde erneut nicht überprüft, ob die Konzernleihe überhaupt nach EU-Recht zulässig ist (4 Sa 1179/20). Revision wurde nicht zugelassen: Nun muß auch hier erneut beim BAG Beschwerde eingereicht werden. (…) Die lokale Berichterstattung zu den Entfristungsfällen bei VW, die kürzlich von der Kammer 5 des LAG Niedersachsen entschieden wurden, war etwas zu euphorisch. Entgegen diesen Darstellungen waren diese Klagen n i c h t überwiegend erfolgreich. Nur 3 Klagen waren erfolgreich und das auch nur deshalb, weil der anzuwendende Tarifvertrag (der für den Arbeitgeber erweiterte Befristungsmöglichkeiten als das Gesetz zuläßt) auf die Betroffenen als Nicht-Mitglieder der IGM (!) nicht Anwendung gefunden habe (ein Verweis auf die Tarifverträge in den Arbeitsverträgen fehlte). Die Frage der Vorbeschäftigung bei VW, das Verhältnis von Autovision und SITECH zu VW usw. aber spielten beide Frage der Zulässigkeit der sachgrundlosen Verlängerung keine Rolle. Also keine „Grundsatzentscheidung“ des LAG in Richtung auf weniger Befristung sondern Vorteile für tarifungebundene Beschäftigte ! Das muß allerdings auch als Ohrfeige für die IG Metall verstanden werden, die weiterhin in vielen ihrer Tarifverträge Abweichungen vom Gesetz zulasten der Beschäftigten erlaubt und damit absurderweise die Tarifungebundenen privilegiert. Die Frage, die sich die dortigen Kläger deshalb stellten, war vor allem diese: Wozu brauchen wir noch die IG Metall, wenn das Gesetz uns mehr schützt als die Gewerkschaft kann und will ?…“ Beitrag von Dr. Rolf Geffken vom 26. April 2022 bei Rat & Tat , siehe zum Landesarbeitsgericht Niedersachsen dessen Ankündigung :- Verhandlungstermin in Verfahren über sachgrundlose Befristung im Anschluss an Arbeitnehmerüberlassung am 21. April 2022
„Die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen verhandelt am 21. April 2022 zehn Entfristungsklagen von Arbeitnehmern bei VW.
Die Kläger waren bei der Volkswagen AG (VW) sachgrundlos vom 01.09.2019 bis zum 31.05.2020 beschäftigt. Zuvor bestanden Arbeitsverhältnisse seit Anfang September 2016 mit der Firma AutoVision. Diese ist mit der Beklagten wirtschaftlich verbunden, aber rechtlich selbständig. Die Kläger waren von Beginn des Arbeitsverhältnisses zur Firma AutoVision von dieser als Leiharbeitnehmer bei VW eingesetzt. Die früheren Arbeitsverhältnisse waren zunächst befristet; die Kläger und AutoVision verlängerten die Befristung zweimal.
Die Kläger wenden sich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Fristablaufs und machen Rechtsmissbrauch geltend. Sie vertreten die Auffassung, die Eingliederung bei VW aufgrund der Leiharbeit in dem früheren Zeitraum von nahezu drei Jahren verstoße gegen die europäische Richtlinie über Leiharbeit.
Das Arbeitsgericht hat sämtliche Klagen abgewiesen. Mit ihren Berufungen verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Sie machen geltend, der Tarifvertrag, der eine vom Gesetz abweichende Eingliederungsdauer von 36 Monaten zulasse, finde auf ihre Arbeitsverhältnisse keine Anwendung.
Die zehn Verhandlungen finden am 21. April 2022 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal 12 statt.
Ursprünglich waren vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts 40 Verfahren anhängig; die übrigen wurden durch den Abschluss von Vergleichen beendet.
Aktenzeichen: 5 Sa 97, 99, 372, 374, 375, 393, 395, 397, 398 und 401/21„
- Verhandlungstermin in Verfahren über sachgrundlose Befristung im Anschluss an Arbeitnehmerüberlassung am 21. April 2022
- [Video] Farce Werkvertrag – Schutzzone Autoindustrie
„Rolf Geffken legt die juristischen Methoden dar mit denen Autoindustrie und Justiz einen Anspruch von Fremdbeschäftigten auf Festanstellung zu verhindern suchen und fordert zur Solidarität vor allem mit den Beschäftigten bei VW Autovision auf.“ Video (20 min) von Dr. Rolf Geffken vom 5.10.2019 bei youtube – sehr erhellend!
- [Interview] Arbeitsgerichte weisen Klagen auf Festanstellung zurück – „Klassenjustiz gegen VW Werkvertragsbeschäftigte“
„LeiharbeiterInnen müssen eigentlich für die gleiche Arbeit den gleichen Lohn erhalten, wie fest im Betrieb Beschäftigte. Und Leiharbeit darf nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz kein Dauerzustand sein, wenn die LeiharbeiterInnen in die betrieblichen Abläufe der Produktion des Bestriebs, der die ArbeiterInnen leiht, eingebunden sind. Wie diese Regeln ausgelegt und z.B. durch verdeckte Leiharbeit in Form von Werkverträgen umgangen werden, ist aber eine ganz andere Sache. Dr. Rolf Geffken, Arbeits-, Wirtschaftsrechtler und Autor aus Hamburg beklagt nun zudem eine Klassenjustiz gegen Werkvertragsbeschäftigte, z.B. bei VW. Mehrere norddeutsche Arbeitsgericht wiesen Klagen gegen die deutlich schlechter gestellten Werkvertragsbeschäftigte bei VW auf Festanstellung zurück, obwohl es äußerst zweifelhaft scheint, ob die Beschäftigten, z.B. der VW Group Services, wirklich nicht in die eigentliche VW Produktion eingebunden sind.“ Interview am 13. September 2019 von und beim Radio Dreyeckland
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen bestätigt Urteile gegen Werkvertragsbeschäftigte bei VW – Vorwurf der Klassenjustiz
„Wir hatten schon in unserer Email vom 30.8.2019 darauf hingewiesen: Zahlreiche Urteile norddeutscher Arbeitsgerichte haben die Klagen von Werkvertragsbeschäftigten gegen verdeckte Leiharbeit zurückgewiesen und damit die erst vor zwei Jahren in Kraft getretene Novelle des AÜG gegen den Missbrauch der Leiharbeit leerlaufen lassen. Nun liegen auch die Begründungen von zwei Urteilen des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vor, die etwa 10 weitere Kläger aus Hannover und Emden betreffen und die nicht nur unsere Kritik an der unternehmensfreundlichen Rechtsprechung der Gerichte bestätigen sondern auch aufzeigen, w i e weit die Rechtsprechung bereit ist, den Standpunkt vor allem des VW-Konzerrns zu übernehmen. (…) Einige der betroffenen Kläger aus erster Instanz haben bereits entschieden, gegen ihre Urteile keine Berufung mehr einzulegen. Zwei Berufungsverfahren stehen noch aus. Die Hoffnung der Betroffenen, auf juristischem Weg gegen ihre Diskriminierung als Werkvertragsbeschäftigte vorgehen zu können, ist weitgehend zerstört. Erleichtert wurde dieses Resultat a u c h durch das Desinteresse der Medien an der angeblich “ z u komplizierten “ Materie…“ Mitteilung von Rolf Geffken vom 11.9.2019 (per e-mail), siehe dazu: “VW hat immer Recht”? Arbeitsgerichte in der Kritik – Anwalt übt scharfe Kritik an der Rechtsprechung zu Scheinwerkverträgen in der Automobilindustrie – „Die Anstalt“ als letzte Instanz?
- Neues zum Kampf gegen Werkverträge: Urteile und Auflagen in Emden
„Die Klagen auf Festanstellung von 11 Beschäftigten der VW-Tochter VW Services Group beim Arbeitsgericht Emden wurden teilweise abgewiesen. Bei 6 Klägern geht das Verfahren weiter und ist noch nicht entschieden. Das Gericht setzte sich erstmals – anders als zB das ArbG Hannover – mit den zahlreichen von den Klägern vorgebrachten Argumenten intensiv auseinander. Allerdings war und ist die Argumentation des Gerichts alles andere als überzeugend: So wurde die Eingliederung der Betroffenen in die Arbeitsorganisation bei VW verneint
* trotz Einsatz nach von VW erstellten Einsatzplänen
* trotz digital von VW erteilter Arbeitsanweisungen
* trotz einer prozessorientierten Arbeit die weitgehend ohne Einzelweisungen auskommt
* trotz einer rechtsmißbräuchlich eingesetzten „Konzernleihe“ von Stammbeschäftigten an die Dienstleistungstochter (mit der die erteilten Einzelweisungen nicht mehr VW zuzurechnen gewesen seien)
* trotz einer allein schon durch die Wahlberechtigung zum Stammbetriebsrat dokumentierten Eingliederung der Betroffenen in die Arbeitsorganisation.
Gegen die klaganweisenden Urteile wird die Mehrzahl der Betroffenen Berufung einlegen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen wird dann neben den dort bereits anhängigen Verfahren von 7 Klägern der Firma Autovision bzw VW Services Group in Hannover auch über die Verfahren der Kläger in Emden abschliessend zu entscheiden haben.“ Aus dem RAT & TAT Info 286 vom 10.10.2018 des Instituts für Arbeit – ICOLAIR
- Kampf gegen Werkverträge geht weiter – Neue Runde beim Arbeitsgericht Emden
„Der Kampf um Festverträge bei VW geht weiter: Für weitere 6 Kläger fand am 5.6.2018 vor dem ArbG Emden eine Güteverhandlung statt. Die Betroffenen gehören der VW Services Group (VWSG) an und klagen auf Festanstellung. Voraussichtlich Anfang September werden bis auf drei Fälle alle Emder Klagen vor der Kammer verhandelt werden. Nach unserer Auffassung sind die Kläger in die Arbeitsorganisation bei VW eingegliedert und haben damit nach § 10 AÜG einen Anspruch auf Festanstellung:- AVI und VWSG sind alles andere als irgendwelche Fremdfirmen sondern Teil der Konzernstruktur und des Produktionsprozesses.
- VW behält sich die Besetzung entscheidender Stellen mit eigenen Leuten vor.
- Die „Konzernleihe“ eigener Leute an AVI ist allenfalls „institutioneller Rechtsmissbrauch“ hindert aber nicht das Zustandekommen fester Arbeitsverhältnisse nach 10 AÜG.
- VW hat keine Werkverträge sondern Dienstverträge mit AVI abgeschlossen.
- In den Verträgen hat sich VW bei der Durchführung der „Projekte“ die genaue Abstimmung mit eigenen Vorgesetzten und die Nutzung werkseigener Software vorbehalten.
- Die Leute von AVI sind zum VW Betriebsrat aktiv und passiv wahlberechtigt. Auch damit ist deren Eingliederung belegt, denn auch durch einen Tarifvertrag könnte normalen Fremdbeschäftigten gar kein Wahlrecht zum Betriebsrat zuerkannt werden.“ Meldung vom 7.6.2018 im RAT & TAT Info 282
- Weitere Klagen gegen VW und weitere Güteverhandlungen bei neuen Klagen auf Festanstellung am 4.6.2018 in Emden
„Für weitere 5 Beschäftigte der VW-Tochter Autovision (jetzt: „VW-Services Group“), die gegen den Autokonzern auf Festanstellung klagen, wurden jetzt für den 4. Juni 2018 ab 11.00 Uhr Gütetermine beim Arbeitsgericht Emden anberaumt.
Die „Kammertermine“ in drei anderen Sachen, die bereits am 22.1.2018 verhandelt worden waren, wurden wegen des Umfangs des Streitstoffs aufgehoben und werden voraussichtlich erst im September stattfinden. Für 3 weitere Kläger, deren Fall von der Kammer 3 anhängig war, stehen noch keine Kammertermine zur Verfügung, da dort ein Richterwechsel ansteht.
Die Kläger berufen sich neuerdings nicht nur auf die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes sondern auch auf das ihnen bei der letzten Wahl des Betriebsrats zugestandene Wahlrecht für die Arbeitnehmervertretung. Nach ihrer Auffassung sei dieses Wahlrecht – das anderen Fremdfirmenmitarbeitern nicht zusteht – nur im Hinblick auf ihre Eingliederung in einem Tarifvertrag festgelegt worden. Dies aber verbiete es dem Konzern, sich darauf zu berufen, die Mitarbeiter von VW Services Group seien „Fremdbeschäftigte wie alle anderen Fremdbeschäftigte“…“ Aus der Pressemitteilung von Rolf Geffken vom 30.5.2018 zum Termin am Montag, 4.6.2018 11.00 Uhr, ArbG Emden, Schweckendieckplatz 2. Siehe dazu:- Kampf gegen Werkverträge in der Automobilindustrie: Das Arbeitsrecht gilt auch innerhalb des Betriebsgeländes von VW
„Immer wieder klagen Beschäftigte von Werkvertragsfirmen gegen verschiedene Automobilfirmen auf Festanstellung. Seit letztem Jahr verlangt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Anstellung im Stammbetrieb, wenn die Beschäftigten in die Arbeitsorganisation des Stammbetriebe eingegliedert sind. Am 4. Juni stehen beim Arbeitsgericht Emden nun sogenannte Gütetermine an, bei denen es um die Klage von 5 Beschäftigte der VW-Tochter Autovision (jetzt: „VW-Services Group“) geht, die gegen den Autokonzern auf Festanstellung klagen. Über die Klagen, die Praxis der Werkverträge im Allgemeinen und die Rolle der Gewerkschaften haben wir mit Dr. Rolf Geffken, Arbeits-, Wirtschaftsrechtler und Autor aus Hamburg gesprochen.“ Interview vom 1. Juni 2018 von und bei Radio Dreyeckland
- Kampf gegen Werkverträge in der Automobilindustrie: Das Arbeitsrecht gilt auch innerhalb des Betriebsgeländes von VW
- Gerichtsprozess: Leiharbeiterin kämpft um Weiterbeschäftigung bei VW – VW: „Wenn wir nachgeben, machen wir ein Fass auf“
„Vor kurzem fand der Kammertermin einer Leiharbeiterin statt, die für ihre Weiterbeschäftigung bei VW klagt. Die Kollegin hatte 36 Monaten in einem befristeten Arbeitsverhältnis gearbeitet (siehe Rote Fahne News). In dem Prozess wurde deutlich, dass VW auf gar keinen Fall bereit ist, eine gütliche Regelung zu akzeptieren, geschweigedenn die Leiharbeiterin weiter zu beschäftigen. Der Vertreter von VW vor Gericht wörtlich: „Wenn wir nachgeben, machen wir ein Fass auf.“ Genau darum geht es. Denn der Umgang mit den Leiharbeitern, gerade auch bei VW, stößt auf immer größeren Widerstand. Das zeigten auch die Protestaktionen bei VW in Hannover und Wolfsburg im Dezember 2017. VW hat die Leiharbeiterin 36 Monate beschäftigt. Das ist nur möglich, weil der Tarifvertrag zwischen VW und der IG Metall eine Befristung von 36 Monaten vorsieht. Danach soll der/die Beschäftigte regelmäßig unbefristet beim Konzern übernommen werden. Das wird den vier Leiharbeiterinnen in Hannover verweigert. Vor Gericht wurde diskutiert, ob regelmäßig bedeutet, dass alle übernommen werden oder ob es Ausnahmen geben darf…“ Bericht des VW-Komitees Hannover vom 17.03.2018 bei Rote-Fahne-News
- Klagen auf Festanstellung gegen VW – Infos und Gerichtstermine
„Zwei Klagen von Kantinenbeschäftigten im VW-Werk Hannover wurden vom Arbeitsgericht Hannover zurückgewiesen. Dem Urteil kommt allerdings keine große Bedeutung zu, weil der Vorsitzende Richter der Kammer 4 (der dortige Direktor!) es fertigbrachte, unsere Bezugnahme auf die mit der Wahlberechtigung der Autovisionsbeschäftigten indizierte „Eingliederung“ mit dem „Argument“ meinte zurückweisen können, die Wählerliste des Wahlvorstands könne ja „falsch“ sein. Das Kurioseste an der unsinnigen Argumentation war allerdings, daß der Richter noch nicht einmal eine Stellungnahme des VW-Vertreters abgewartet hatte sondern seine Sicht an die Stelle des Parteivortrags ins Urteil setzte. Eine erstaunliche Art „richterlicher Rechtsschöpfung“. Aber wir sind in den Prozessen gegen VW ja so manches gewöhnt…
Umgekehrt bei der Kammer 9: Die Vorsitzende sah unseren Vortrag als erheblich an und erteilte VW die Auflage, die Tarifverträge über einen einheitlichen VW-Betriebsrat vorzulegen. Die Sache wird nun abschließend verhandelt werden beim Arbeitsgericht Hannover, am 16. Mai 2018, 11.00 Uhr, Leonhardtstraße 15 (Cetin, Koc und andere)
Beim Arbeitsgericht Emden hat eine Kammer noch keine Kammerverhandlung anberaumt und zwar in der Hoffnung, die Parteien würden sich auf ein Pilotverfahren einigen. Dazu ist es aber nicht gekommen. Die Kammer 1 wird nun 3 Kammerverhandlungen (Kroon und andere) sowie eine Güteverhandlung durchführen: Arbeitsgericht Emden, am 25.4.2018, 11.00 Uhr, Schweckendieckplatz 2 (Kroon und andere)
Weitere 3 Klagen stehen noch in Emden an, sodaß dort – nachdem einer zurückzog – die Klagen von 7 Autovisionsbeschäftigten verhandelt werden.“ Aus dem RAT & TAT-Info 280 von RA Dr. Rolf Geffken vom 8.3.2018
- Teilerfolg bei Klagen auf Festanstellung gegen VW: Gericht erteilt VW eine Auflage wegen des Wahlrechts der Autovisionsmitarbeiter
„Die zahlreichen Bemühungen von Mitarbeitern der konzeneigenen Tochter Autovision um eine Festanstellung bei VW blieben bislang größtenteils erfolglos (allerdings ist über insgesamt etwa 20 von uns vertretene Klagen noch nicht entschieden). Nun hat die Kammer 9 des Arbeitsgerichts Hannover angedeutet, daß sich durch die Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine neue Situation zugunsten der dortigen Kläger ergeben haben könnte. Wenn die Tätigkeit der Kläger als unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung einzuschätzen sei, könne eine Festanstellung unter Umständen durchgesetzt werden. Voraussetzung sei unter anderem die Eingliederung der Kläger in die Arbeitsorganisation bei VW. Dabei will das Gericht nun dem bisher von VW unkommentiert gebliebenen Argument nachgehen, ob die Berechtigung der Autovisionsbeschäftigten an der VW-Betriebsratswahl teilzunehmen, nicht ein Beleg für deren Eingliederung sein. (…) Das Gericht will nun von VW die entsprechenden Vereinbarungen zur Einsicht erhalten und hat einen neuen Kammertermin für den 16. Mai um 11.00 Uhr beim Arbeitsgericht Hannover anberaumt. In diesem Zusammenhang weisen die Betroffenen darauf hin, daß zB bei den Wahlen zum Betriebsrat im VW-Werk Emden nicht nur die Beschäftigten der Autovision teilnehmen sondern zahlreiche Mitarbeiter auch selbst für den Betriebsrat kandidieren, darunter sogar einige der beim Arbeitsgericht Emden klagenden Beschäftigten der Autovision. Die Frage, ob Mitarbeiter, die zum VW-Betriebsrat wahlberechtigt sind zugleich von VW als „Fremdbeschäftigte“ eingestuft werden können, dürfte eine Grundsatzfrage sein, die letztlich auch vom Bundesarbeitsgericht geklärt werden müßte, falls VW den Forderungen auf Festanstellung nicht nachkommt…“ Aus der Pressemitteilung von RA Dr. Rolf Geffken vom 15.2.2017
- Hannover: Klagen auf Festanstellung gegen VW – Gerichtstermine am 14.2.2018
„Die Klagen von Beschäftigten der VW-Tochter „Autovision“ gegen VW auf gehen weiter. Unmittelbar bevorsteht der Kammertermin von 5 Klägern beim Arbeitsgericht Hannover, am 14.2.2018, 10.15 Uhr, Leonhardtstraße 15. Eine aus unserer Sicht „abenteuerliche“ Entscheidung bahnt sich im Falle von 2 Frauen aus der VW-Kantine in Hannover an: Dort erklärte der Vorsitzende (Direktor am Arbeitsgericht Wucherpfennig) daß die Eingliederung der Betroffenen durch die Wahlberechtigung und Wählbarkeit nicht belegt sei, weil der Wahlvorstand, der ja für die Zulassung zur Wahl des Betriebsrates zuständig sei, sich ja „irren könne“… Daß aber VW mit der IG Metall einen Tarifvertrag über die Wahlberechtigung abgeschlossen habe, war ihm kein Wort wert. Schlimmer noch: Die Gegenseite hatte auf unseren diesbzgl. Schriftsatz noch gar nicht reagiert. D a s übernahm dann der Direktor Wucherpfennig. Auf weitere Einzelheiten verzichten wir hier. Sie zeigen aber nochmals, w i e schwer die Durchsetzung von Rechten gegen VW aus nichtjuristischen Gründen ist…“ Aus der e-mail-Info von RA Rolf Geffken vom 9.2.2018. Siehe dazu:- Leiharbeit & Werkverträge zerstören das Arbeitsrecht
Video-Vortrag von RA Dr. Rolf Geffken über den Kampf der Beschäftigten der Autovision um Festanstellung vom 03.02.2018 bei youtube
- Leiharbeit & Werkverträge zerstören das Arbeitsrecht
- Emden: Gütetermin im Streit zwischen Leiharbeitern und Volkswagen ohne Einigung, Kammertermin am 25.4.2018
„Das Gericht muss nun nach eigenen Angaben unter anderem klären, ob es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt und wenn ja, ob sie auch zulässig ist. (…) so könnte die Beantwortung dieser „spannenden Frage” tatsächlich tief greifende Folgen haben, die weit über den von drei ostfriesischen Beschäftigten der Autovision angeschobenen Arbeitsgerichtsprozesses hinaus gehen könnten. Denn tief im Kern könnte es nämlich um die Zukunft der Leiharbeit gehen. Bei VW im Speziellen, überall in Deutschland im Allgemeinen.“ Kurzbericht von Jens Voitel vom 22.01.2018 bei der Emder Zeitung online . Rechtsanwalt Dr. Rolf Geffken dazu (im RAT & TAT Info 278 vom 24.1.18): „… Die vorsitzende Richterin räumte ein, daß es sich bei dem Rechtsstreit um einen Konflikt grundsätzlicher Art handele. Letztlich geht es darum, ob der Gesetzgeber mit der Anfang 2017 in Kraft getretenen Novellierung des AÜG tatsächlich den unterschiedlichen Arten des Rechtsmißbrauchs von Werkverträgen und Leiharbeit einen Riegel vorgeschoben hat oder nicht. Während VW meint, die alte Praxis der Scheinwerkverträge ausgerechnet mit der konzerneigenen Tochter Autovision und deren Mitarbeitern fortführen zu können, sind wir mit den Klägern der Auffassung, daß die Beschäftigten in die Arbeitsorganisation von VW eingegliedert sind und deshalb nach § 10 AÜG mit VW ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Einen Teilerfolg erzielten die Kläger dadurch, daß die Richterin VW die Auflage erteilte, nunmehr die vertraglichen Beziehungen des Unternehmens zur Autovision offenzulegen. Die Kläger hatten hierauf gedrungen, weil nur so zweifelsfrei festgestellt werden könne, ob die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten der Arbeiter überhaupt von den Vereinbarungen gedeckt seien. (…) Der Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Emden wurde nun für den 25.4.2018 um 11.00 Uhr anberaumt.“
Am 30.1. geht es in Emden mit drei Klägern weiter!