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EuGH: LeiharbeitnehmerInnen haben gleichen Anspruch auf Urlaubsabgeltung
„Die Leiharbeitnehmern bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und das entsprechende Urlaubsgeld dürfen nicht geringer ausfallen, als wenn sie vom entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz und für die gleiche Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. (…) Zwei Leiharbeitnehmer der portugiesischen Zeitarbeitsfirma Luso Temp wurden für zwei Jahre an ein Unternehmen überlassen. Nach Auflösung ihrer Arbeitsverträge klagten sie auf Abgeltung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub und Urlaubsgeld. Sie meinten, einschlägig sei die allgemeine Regelung für bezahlten Jahresurlaub. Luso Temp berief sich dagegen auf eine für Leiharbeitnehmer geltende Spezialregelung für bezahlten Urlaub, wonach der Anspruch auf bezahlten Urlaub und Urlaubsgeld geringer ausfalle, als wenn die Arbeitnehmer von dem entleihenden Unternehmen unmittelbar für denselben Zeitraum und den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären…“ Meldung der Redaktion von beck-aktuell vom 12. Mai 2022 – siehe mehr zu Hintergründen und EuGH-Begründung:
- Weiter in der Meldung der Redaktion von beck-aktuell vom 12. Mai 2022 zum EuGH Urteil vom 12. Mai 2022, Az. C-426/20: „… Das portugiesische Arbeitsgericht zweifelte an der Vereinbarkeit der Spezialregelung mit der Leiharbeitsrichtlinie 2008/104/EG, da sie nach seiner Ansicht zu Ungleichbehandlungen führt. Es rief daher den EuGH an. (…) Der EuGH stellt klar, dass Urlaubsabgeltung und Urlaubsgeld bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für Leiharbeitnehmer nicht niedriger sein dürften, als wenn sie vom Entleiher unmittelbar auf demselben Arbeitsplatz für dieselbe Beschäftigungsdauer eingestellt worden wären. Dies verstieße gegen die Leiharbeitsrichtlinie. Denn zu den „wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen“, bei denen Leiharbeitnehmer gleich zu behandeln seien, gehörten auch die Urlaubsabgeltung und das entsprechende Urlaubsgeld nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses. (…) Laut EuGH muss das portugiesische Gericht nun prüfen, ob der Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten wird. Bei der Bestimmung der Höhe der Abgeltung sei insbesondere zu prüfen, ob hier die allgemeine Urlaubsregelung anwendbar sei, weil der Ausdruck „anteilig nach der Dauer ihrer Beschäftigung“ in Verbindung mit den übrigen Vorschriften der allgemeinen Urlaubsregelung zu sehen sei. Denn wäre dies der Fall, wäre kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung festzustellen, so der EuGH.“
- Interessant ist diese Entscheidung des EuGH besonders wegen der am Donnerstag, 14. Juli 2022, 9 Uhr, Sitzungssaal III, Ebene 6, anberaumten Entscheidung des EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 18. Mai 2021 – CM gegen TimePartner Personalmanagement GmbH (Rechtssache C-311/21) , bei dem es u.a. um die Fragen geht: „Wie definiert sich der Begriff des „Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern“ in Art. 5 Abs.3 der Richtlinie 2008/104/EG , umfasst er insbesondere mehr als das, was nationales und Unionsrecht als Schutz für alle Arbeitnehmer zwingend vorgeben? Welche Voraussetzungen und Kriterien müssen erfüllt sein für die Annahme, von dem in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/104 festgelegten Grundsatz der Gleichbehandlung abweichende Regelungen in Bezug auf die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern in einem Tarifvertrag seien unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern erfolgt?…“
- Und zuletzt im Januar 2022: Entscheidung zu Überstundenzuschlägen in Urlaubszeiten: EuGH stärkt Rechte von Leiharbeitern