Einsatz von Leiharbeitnehmern – Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats
„Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen…“ Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht zum Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11 . Siehe dazu auch:
- Bundesarbeitsgericht erschwert Dauereinsatz bei Leiharbeit
„Dieses Beschluss ist ein Paukenschlag“, begrüßt Detlef Wetzel, der Zweite Vorsitzende der IG Metall, die Entscheidung der Erfurter Richter. Das Bundesarbeitsgericht hatte am Mittwoch entschieden, dass Unternehmen Leiharbeitnehmer nicht mehr unbefristet einsetzen dürfen, sondern nur noch vorübergehend. Ein Leihbeschäftigter darf nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Entleihbetrieb eingesetzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 10. Juli entschieden. Konkret hatten die obersten Arbeitsrichter zu entscheiden, ob der Betriebsrat des Entleihbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen. In erster und zweiter Instanz gaben die Gerichte dem Unternehmen Recht. Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Betriebsrats. „Dieser Beschluss ist ein Paukenschlag. Jetzt steht auch juristisch fest: wer Stammbelegschaften durch günstigere Leiharbeiter ersetzen will, handelt unrechtmäßig. Die Entscheidung ist eine gute Nachricht und ein großer Erfolg im Kampf gegen die prekäre Beschäftigung in Deutschland“, sagte Detlef Wetzel, Zweiter Vorsitzender IG Metall...” Meldung bei der IG Metall vom 12.07.2013
- Erfolg der IG Metall: Verbot dauerhafter Leiharbeit
„Detlef Wetzel ist zufrieden. Der IG-Metall-Vize, der im November zum Vorsitzenden von Europas größter Industriegewerkschaft gekürt werden soll, erklärte am Freitag in Frankfurt am Main: »Jetzt steht auch juristisch fest: Wer Stammbelegschaften durch günstigere Leiharbeiter ersetzen will, handelt unrechtmäßig.« Zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, daß der dauerhafte Einsatz von Leiharbeitern in einem Betrieb illegal ist. »Dieses Urteil ist ein Paukenschlag«, sagte Wetzel. »Leiharbeit wird wieder das, was sie sein soll: ein Instrument, mit dem Auftragsspitzen bewältigt werden können.« Das ist womöglich ein bißchen zu viel der Euphorie. Sicherlich hat das BAG eine wichtige Klarstellung vorgenommen, die Betriebsräten in Entleihbetrieben die Möglichkeit gibt, den Einsatz von Leiharbeitern als dauerhaften Ersatz für Stammbeschäftigte abzulehnen. Das geht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eigentlich ohnehin unmißverständlich hervor. Darin heißt es, Beschäftigte dürften nur »vorübergehend« überlassen werden. Was »vorübergehend« genau heißt, hat leider auch das BAG nicht definiert…“ Artikel von Daniel Behruzi in junge Welt vom 13.07.2013