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BAG-Urteil zu Maßnahmen des Gesundheitsschutzes bei H&M
„… Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 28. März 2017 (1 ABR 25/15) eine Einschränkung der Mitbestimmung, die es durch eine frühere Entscheidung erst eingeführt hatte, wieder zurückgenommen. Dies ist ein wichtiger Erfolg, den der H&M Betriebsrat und seine Verfahrensbevollmächtigten errungen haben. In dem Verfahren hatte sich der Betriebsrat H&M Berlin-Gesundbrunnencenter gegen eine Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs zu „Akuten Maßnahmen des Gesundheitsschutzes“ gewehrt. Auch wenn das höchste Arbeitsgericht den Spruch im Ergebnis nicht für wirksam gehalten hat, ist die Entscheidung eine fundamentale Errungenschaft für den von uns vertretenen Betriebsrat und alle Betriebsräte, die im Gesundheitsschutz aktiv sind. Die Mitbestimmung bei § 3 Abs. 1 ArbSchG ist nicht eingeschränkt! Das Vorliegen einer Gefahr ist nicht (mehr) Voraussetzung für die Mitbestimmung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG genügt das Vorliegen einer Gefährdung. (…) Zu bedauern ist, dass das BAG nicht anerkannt hat, dass die Einigungsstelle eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen kann und Gefährdungen festgestellt hat… „ Rechtsinformation vom 29. August 2017 vom und beim Betriebsratsberater – ein Informationsservice der Kanzlei Berger Groß Höhmann & Partner