Bundesarbeitsgericht bestätigt 2018 den Anspruch auf Überstundenzuschlag auch bei Teilzeitarbeit
„Wer Teilzeit arbeitet, hat künftig häufiger Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wird der Zuschlag nicht erst dann fällig, wenn man mehr als ein Vollzeitbeschäftigter arbeitet. Teilzeitbeschäftigte können beim Überschreiten der vereinbarten individuellen Arbeitszeit tarifliche Mehrarbeitszuschläge beanspruchen. Diese Zuschläge gibt es auch dann, wenn die Mehrarbeit die Arbeitszeit einer Vollzeittätigkeit nicht überschreitet, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Der 10. BAG-Senat änderte damit seine bisherige Rechtsprechung und schloss sich der Auffassung des 6. BAG-Senats an. (…) Maßgeblich sei die individuell vereinbarte vertragliche Arbeitszeit. Werde diese überschritten, liege „Mehrarbeit“ vor. Es würde eine Benachteiligung darstellen, wenn Teilzeitbeschäftigte erst bei einer über eine Vollzeitbeschäftigung hinausgehenden Arbeitszeit einen Mehrarbeitszuschlag erhalten…“ Meldung vom 20.12.2018 bei tagesschau.de zum Urteil AZ: 10 AZR 231/18 und erneut:
- BAG entscheidet nach EuGH-Urteil für Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen: Teilzeitarbeitende bekommen Zuschläge ab der ersten Überstunde
„… Teilzeitbeschäftigte haben ab der ersten Überstunde denselben Anspruch auf Zuschläge wie ihre vollzeitbeschäftigten Kollegen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag entschieden. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (Urt. v. 05.12.2024, Az. 8 AZR 370/20). Im konkreten Fall ging es um eine Pflegekraft, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter in Hessen in Teilzeit arbeitete. Der Tarifvertrag des Unternehmens sah einen Zuschlag von 30 Prozent für Überstunden vor – allerdings erst dann, wenn die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wurde. Die klagende Frau, die 40 Prozent einer Vollzeitstelle abdeckte, erhielt daher weder einen Zuschlag noch eine Zeitgutschrift für rund 129 geleistete Überstunden. Sie argumentierte, dass diese Regelung sie benachteilige – sowohl als Teilzeitkraft als auch als Frau, da der Großteil der Teilzeitbeschäftigten im Unternehmen weiblich war. (…) Das BAG stellte klar, dass tarifliche Regelungen, die Teilzeitbeschäftigte nur dann für Überstunden entschädigen, wenn diese die Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschreiten, gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verstoßen. Eine unterschiedliche Behandlung ist laut Ansicht des Gerichts nur dann zulässig, sofern sachliche Gründe vorliegen, die sie rechtfertigen. Im vorliegenden Fall konnte jedoch keine solche Begründung gefunden werden, so die Richter. Darüber hinaus entschieden die Bundesarbeitsrichter, dass bei Fehlen sachlicher Gründe für die bisherige Zuschlagsregelung auch regelmäßig ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegt. Insbesondere wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind, stellten sie eine „mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts“ fest. Die klagende Frau, deren Fall auch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) beschäftigte, erhielt die von ihr geforderte Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto sowie eine Entschädigung von 250 Euro aufgrund ihrer Benachteiligung als Frau. Ursprünglich hatte sie eine Entschädigung in Höhe eines Vierteljahresverdienstes – rund 4.500 Euro – gefordert.“ LTO-Meldung vom 5. Dezember 2024 („Teilzeitler bekommen Zuschläge ab der ersten Überstunde“), tu weiteren Details siehe die BAG-Pressemitteilung 34/24 vom 5. Dezember 2024