Skandal! Jobcenter nutzt verstecktes Gesetz für Selbstständige Hartz IV-Bezieher aus

Jobcenter. Bild vom Bremer Erwerbslosenverband„Selbstständige und Beschäftigte mit schwankendem Einkommen, die dieses mit Arbeitslosengeld II aufstocken, müssen seit einer Rechtsänderung aufpassen. (…) Diese Rechtsänderung gestattet es dem Jobcenter nämlich, alle Leistungen für einen gesamten Bewilligungsabschnitt zurückzufordern. Diese Leistungen müssen dann zurückgezahlt werden, wenn man als selbstständiger Hartz IV-Bezieher, der Aufforderung des Jobcenters nicht nachgekommen ist, die Höhe seiner tatsächlichen Einkünfte binnen einer vorgegebenen Frist, nachzuweisen. Bei Selbstständigen beträgt diese Frist mindestens 2 Monate. Dabei ist es für das Jobcenter unerheblich, ob überhaupt ein Einkommen erzielt wurde oder wie hoch dieses tatsächlich war. Sollte man dieser Aufforderung nicht nachgekommen sein, kann das Jobcenter feststellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden hat und das Geld für den gesamten Zeitraum zurückfordern, was es nur allzu gerne auch tut. Hinzu kommt, dass diese Regelung den meisten Leistungsbeziehern allerdings gar nicht bekannt ist. Verpasst ein Hartz IV-Bezieher also die vom Jobcenter vorgegebene Frist, steht ihm die Grundsicherung nicht mehr zu und er muss zudem die Leistungen für den gesamten bewilligten Zeitraum zurückzahlen. (…) In einem Urteil vom 12. September 2018 entschied das Bundessozialgericht, dass zumindest im Rahmen eines Widerspruchverfahrens, gegen die daraus resultierende Leistungsfestsetzung auf Null, eine Prüfung der tatsächlichen Einkommenshöhe zu erfolgen habe. Wenn Betroffenen der Leistungsanspruch nachträglich auf Null gesetzt wurde, sollten sie deswegen Widerspruch gegen diese Festsetzung erheben…“ Meldung vom 13. Dezember 2018 von und bei gegen-hartz.de externer Link

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