Bundessozialgericht: Staat darf kostenloses Essen für Arbeitnehmer mit Hartz IV verrechnen

Tafeln und Vertafelung„… Das Jobcenter darf einem Kellner, der zugleich Hartz-IV-Aufstocker ist, die staatliche Unterstützung kürzen, weil ihm sein Arbeitgeber kostenlose Verpflegung bereitstellt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Das Jobcenter habe die Kosten für die Verpflegung bei der Berechnung der Staatshilfen „zutreffend“ als Einkommen berücksichtigt, teilte das Gericht mit. (…) Jeden Tag stellte ihm der Arbeitgeber demnach kostenfrei Getränke und Verpflegung zur Verfügung. Zugleich bezog der Mann zusammen mit seiner Frau und den drei Kindern staatliche Unterstützung nach Sozialgesetzbuch II. (…) Er nehme die kostenlose Verpflegung gar nicht in Anspruch, sondern esse lieber mit seiner Familie. Seine Tochter sei behindert, er wolle so viel Zeit wie möglich mit ihr verbringen, zitiert das Urteil den Kläger: „Ein tatsächlicher Zufluss des Sachbezugs sei mithin nicht gegeben.“ Die Klage blieb sowohl vor dem Sozialgericht als auch in der nächsthöheren Instanz ohne Erfolg. Das Landessozialgericht urteilte, bei kostenlos durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Verpflegung handele es sich um Einkommen im Sinne des Sozialgesetzbuchs II. Ob die bereitgestellte Verpflegung tatsächlich in Anspruch genommen wird, sei dabei „unbeachtlich“. Diese Auffassung hat das Bundessozialgericht nun höchstinstanzlich bestätigt.“ Artikel von Johannes Süßmann vom 6. August 2021 in der Zeit online externer Link, zu den Details der Begründung siehe besonders die Entscheidung L 34 AS 801/19 des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. November 2019 externer Link

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