- Automobilindustrie
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[BAG] Die werktägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden gilt auch im Straßentransport
„Soweit die Rechtsausführungen des Senats in dem Urteil vom 18. April 2012 (…) dahingehend verstanden werden können, die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG gelte für Fahrer iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG nicht, hält der Senat daran nicht fest. (…) Die werktägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG gilt nach nationalem Recht auch für Fahrpersonal iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG. 4. I. Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten gelten nach § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Gemäß § 21a Abs. 4 ArbZG darf die Arbeitszeit des Fahrpersonals 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden. (…) Fraglich ist jedoch, ob § 21a Abs.4 ArbZG eine abschließende abweichende Regelung iSd. § 21a Abs.1 Satz 1 ArbZG ist oder die werktägliche Höchstarbeitszeit – insbesondere die Begrenzung der Verlängerungsmöglichkeit auf höchstens zehn Stunden nach § 3 Satz 2 ArbZG – ergänzend gilt. Dies ist – auch im Schrifttum – umstritten…“ Aus dem BAG-Beschluss vom 19. Mai 2021, 5 AS 2/21 : Beschäftigung im Straßentransport – Höchstarbeitszeiten – Verhältnis von § 21a Abs. 4 ArbZG zu § 3 Satz 2 ArbZG