Angemessenheit eines Nachtarbeitszuschlags – Dauerhafte Nachtarbeit

Bestehen keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 ArbZG einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag iHv. 25% auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl freier Tage für die zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Nachtarbeitsstunden angemessen. Bei Dauernachtarbeit erhöht sich dieser Anspruch regelmäßig auf 30%…“ Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes zum Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 externer Link

  • Siehe dazu: Höhere Belastung, höherer Ausgleich. Buntenbach begrüßt mehr Rechtssicherheit beim Nachtzuschlag
    Wer dauerhaft nachts arbeitet, muss dafür einen angemessenen Ausgleich bekommen: Das hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden. Geklagt hatte ein Fahrer bei einem Paketdienst, der täglich von 20 bis 6 Uhr arbeitet. DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach begrüßt das Urteil
    „Dass Nachtarbeit mit besonderen gesundheitlichen Belastungen verbunden ist, steht außer Frage. Dass diese Belastungen noch weiter steigen, wenn dauerhaft in der Nacht gearbeitet wird – ebenfalls. Es ist zu begrüßen, dass das oberste Arbeitsgericht die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse anerkennt und seiner Entscheidung zugrunde legt. Für Beschäftigte bedeutet die Konkretisierung der Höhe des Zuschlags mehr Rechtssicherheit. Für Gewerkschaften ist das eine gute Ausgangsposition um Nachtzuschläge zu verhandeln.“…“ DGB-Pressemitteilung vom 11.12.2015 externer Link
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