Die Grenzen gewerkschaftlichen whistleblowings
„Gewerkschaftliche Whistleblower agieren in der Regel in einem Graubereich. Zwar kann es im öffentlichen Interesse sein, interne Informationen an die Öffentlichkeit zu bringen, jedoch ist der Schutz von Whistleblowern gesetzlich nicht klar geregelt, denn die entsprechende EU-Richtlinie hat Deutschland noch nicht umgesetzt. Wenn Gewerkschaftsaktivisten die alltäglichen Widersprüche wie ständige Überlastung und ständigen Personalmangel nicht mehr aushalten und auf die Missstände aufmerksam machen, werden sie nicht nur mit dem Arbeitsplatzverlust bedroht. Zunehmend greifen die Unternehmen auch auf die Schadensersatzforderungen an den Whistleblower zurück, die immer öfter auch vollstreckt werden und stellen Strafanzeige gegen Unbekannt wegen des Tatverdachts der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Am Beispiel der Arbeitsbedingungen in den Bildungs- und Sozialeinrichtungen wird im Folgenden aufgeführt, was gewerkschaftliche Whistleblower beachten sollten und die Rolle, die viele Gewerkschaften in so einem Konflikt ihrer Mitglieder mit den Unternehmen oft einnehmen. (…) In den stationären und ambulanten Einrichtungen der privaten oder vorgeblich gemeinnützigen Sozialkonzernen ist der zweckentfremdete Einsatz von öffentlichen Fördermitteln mittlerweile üblich geworden und geht zu Lasten der Beschäftigten, der Patienten und Klienten. (…) Grundsätzlich urteilen aktuell die Arbeitsgerichte im Rahmen des Widerspruchs gegen die fristlose Kündigung wegen einer Strafanzeige gegen Verantwortliche im Unternehmen danach, dass im Zweifel die Loyalität gegenüber dem Anstellungsträger wegen der „vertraglichen Rücksichtnahmepflicht“ Vorrang gegenüber dem Rechtstaat hat. (…) Unabhängig davon, dass Gewerkschaftsaktivisten sich eventuell selbst strafbar machen, wenn sie trotz Kenntnis über einen Subventionsbetrug diesen nicht zur Anzeige bringen (sofern das Verhalten des Beschäftigten den Ermittlungsbehörden bekannt werden sollte), besteht die Möglichkeit, dass eine solche fristlose Kündigung vor einem Arbeitsgericht Bestand haben wird.“ Beitrag vom und beim Gewerkschaftsforum Dortmund vom 23. September 2019