Arbeitgeber: Facebook-Auftritt nur mit Zustimmung des Betriebsrats
„Auf Social Media Plattformen präsent zu sein, ist besonders für größere Arbeitgeber heute oft eine Selbstverständlichkeit. Dabei hat der Betriebsrat nach einer Entscheidung des BAG jedoch ein gutes Wörtchen mitzureden…“ Beitrag von Michael Fuhlrott bei der Legal Tribune online vom 13.12.2016 . Konkret heißt es dort:
- „… Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschl. v. 13.12.2016, Az. 1 ABR 7/15) hatte sich am Dienstag zur arbeitsrechtlichen Zulässigkeit der Facebook-Präsenz eines bundesweit vertretenen Transfusionszentrums mit rund 1.300 Mitarbeitern zu äußern. Konkret ging es um die Frage, ob das Betreiben der Internetseite mit Kommentarfunktion, Gästebuch und abrufbaren Informationen durch den Arbeitgeber Beteiligungsrechte des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auslöst. Dies machte der Betriebsrat mit einem Unterlassungsbegehren geltend. In dem Betrieb der Seite erblickte er einerseits eine mitbestimmungspflichtige Verhaltenssteuerung der Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG); andererseits fürchtete er, dass damit eine Überwachung des Leistungsverhaltens der Arbeitnehmer (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) einhergehen könne. Das BAG gab ihm damit nun Recht und hob die noch anders lautende Entscheidung der Vorinstanz auf…„