Bundesregierung kürzt Autoren, Fotografen, Grafikern und Musikern die Einnahmen: Verlage sollen ein Drittel der Ausschüttungen durch Verwertungsgesellschaften erhalten

Upload-Filter können noch verhindert werden!Im gestern vom deutschen Bundeskabinett beschlossenen Urheberrechtspaket externer Link findet sich ein neuer § 27b des Verwertungsgesellschaftengesetzes. Er hebelt vom Autor Martin Vogel mit erheblichem Aufwand erklagte Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs aus, in denen Richter entschieden, dass die Einnahmen aus dem Kopieraufschlag, der für IT-Geräte, Speichermedien und andere Geräte und Dienstleistungen erhoben wird, ausschließlich Autoren, Grafikern, Fotografen und Musikern zustehen (vgl. Verwertungsgesellschaften stoppen Zahlungen an Agenturen und Verlage externer Link). Bis zu diesem Urteilen hatten sich die Verleger jährlich einen beträchtlichen Teil des Kuchens abgeschnitten (vgl. Veruntreuen Verwertungsgesellschaften Gelder der Urheber? externer Link). § 27b erlaubt ihnen das nun erneut. Außerdem ermöglicht er es Verwertungsgesellschaften, dass sie das Drittel der Ausschüttungen, dass den Nichturhebern nun regelmäßig zustehen soll, durch Beschlüsse vergrößern können. Andere Urheber stehen aber noch schlechter da. Sie erhalten für ihre Leistungen oft gar nichts oder maximal einen Anteil an der Werbung auf YouTube, weil sie mit Werken Dritter arbeiten. (…) Ob diese Vorschrift die Lust an der un- oder schlechtbezahlten kreativen Arbeit steigern wird, bleibt abzuwarten…“ Artikel von Peter Mühlbauer vom 04. Februar 2021 bei telepolis externer Link – siehe dazu:

  • Kabinettsbeschluss zur Urheberrechtsreform spaltet Musikbranche New
    „… Die Umsetzung der europäischen Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt („DSM-Richtlinie“) in deutsches Recht wurde am 3. Februar 2021 im Kabinett beschlossen, und wird nun im Bundesrat und Bundestag weiter beraten. Die „rasante Entwicklung der Medientechnologien“ und deren „Auswirkungen auf urheberrechtlich geschützte Werke“ haben diese Reform notwendig gemacht, heißt es in der Verlautbarung der Bundesregierung. (…) Bei der letztendlich verabschiedeten Umsetzung handelt es sich um eine weiterentwickelte Version des Diskussionsentwurfs der Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD), den diese Mitte 2020 vorgelegt hatte, und dessen Änderungen im Vergleich zur europäischen Vorlage erneut zu heftiger Kritik führten. So bezeichnete beispielsweise der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) federführend für einen großen Teil der deutschen Kreativwirtschaft, den Diskussionsentwurf in einem noch vor dem Kabinettsbeschluss veröffentlichten, offenen Brief als „deutschen Sonderweg“, der die Urheberrechtsreform als „historischen Erfolg zur Sicherung der kulturellen Vielfalt“ zunichte mache. Auf der anderen Seite lobte etwa die Verwertungsgesellschaft GEMA den Entwurf: Dieser stärke die Verhandlungsposition der Musikurheber/innen und ziele erkennbar darauf ab, den Abschluss von fairen Lizenzvereinbarungen zwischen Rechteinhabern und Online-Plattformen zu fördern (…) Der Kabinettsbeschluss zur Einpassung der DSM-Richtlinie in deutsches Recht zeigt erneut die Komplexität des angestrebten Unterfangens: Die konträren Forderungen und Wünsche der verschiedenen Parteien konnten schon in der gesamteuropäischen Debatte kaum auf einen Nenner gebracht werden – im nationalen Kontext wird dieser scheinbar unüberwindliche Kontrast erneut deutlich. Die Kritik, die die Urheberrechtsebatte flankiert, wird zusätzlich auch dadurch angeheizt, dass die DSM-Richtlinie und deren tatsächliche Auswirkungen noch nicht erprobt sind, da die Gesetzgebungsprozesse auf den nationalen Ebenen noch andauern. So kann sich auch in Deutschland im Verlauf des parlamentarischen Verfahrens noch viel ändern, bevor Bundesrat und Bundestag darüber abstimmen. Die tatsächlichen Konsequenzen der Reform – für Plattformen und Urheber/innen, Verwertungsgesellschaften und die Musikindustrie – werden sich erst dann zeigen, wenn die Richtlinie europaweit umgesetzt wurde und die Gerichte über die Auslegung der Gesetzestexte zu entscheiden haben.“ Beitrag von Florian Endres vom 5. Februar 2021 bei BackstagePro externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=185947
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