Verstoß gegen Sozialgeheimnis kann für Jobcentermitarbeiter teuer werden
„Ein Jobcentermitarbeiter hatte ohne Einwilligung meines Mandanten bei einem potentiellen Vermieter angerufen und offenbar, dass mein Mandant Leistungen nach dem SGB II erhält. Der Vermieter hat daraufhin den Abschluss eines Mietvertrags abgelehnt. Mein Mandant hatte bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Das Ermittlungsverfahren wegen der Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Abs. 2 StGB) wurde gegen Zahlung einer Auflage in Höhe von 600 € eingestellt.“ Meldung von Ludwig Zimmermann vom 11. Juni 2013 in seinem Blog sozialrechtsexperte . Siehe dazu:
- Datenschutz für Hartz IV-Empfänger ausgeweitet
Doch jetzt könnten die Betroffenen vor der Alternative stehen, auf die Leistungen zu verzichten oder selbst die Daten offenzulegen. Artikel von Peter Nowak in telepolis vom 13.06.2013