Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen Ablehnung des Eilantrags gegen die Abschiebung nach Afghanistan und Auferlegung einer Missbrauchsgebühr

Stop Deportations to Afghanistan!„… Nach meiner detaillierten Analyse der Kammerbegründung, ergibt sich für mich als Fazit, dass dort nicht erkennbar ist, warum in diesem Fall ein  – in meinen Augen auch missglückter – Vorgriff ausreichend und kein Hauptverfahren erforderlich sein soll. Die Argumentation der Kammer ist widersprüchlich, wirkt ziemlich konstruiert, ist faktisch und auch rechtlich nicht im erforderlichen Maße nachvollziehbar und vor allem kann sie den Eindruck von Willkür nicht verhindern, was vor allem an der Begründung eines „Missbrauchs“ liegt, der indirekt oder direkt leider auch die anderen rechtlichen Aspekte mehr oder weniger tangiert. Diesen speziellen individuellen Fall ausreichend zu werten, war mir natürlich nicht möglich. Aber hier ging es ja nur um das, was das Bundesverfassungsgericht als seine ureigenste Aufgabe versteht – den Grundrechtsschutz im Falle einer Verfassungsbeschwerde. Warum aber genau dies von der Kammer nicht in den Mittelpunkt der Bewertung gestellt wurde, kann ich nicht nachvollziehen. Für mich, als juristischen Laien, ist die Begründung voll mit – oft sogar offensichtlichen – Rechtsfehlern und damit auch die Ablehnung des Eilantrags nicht akzeptabel.  So hat sich mir das, was die „grob irreführenden Angaben“ (PM Nr. 80/2017) des Bevollmächtigten des Antragsstellers sein sollen, die sogar eine Strafgebühr von 2.600 € rechtfertigen sollen, beim besten Willen nicht erschlossen. Auch wenn ich den Ärger über den Stress in diesem Fall nachvollziehbaren kann, der Hauptverursacher ist hier der Gesetzgeber, wie ja die Kammer selbst erkennt, aber nicht das Verhalten des Anwalts. Für mich völlig unakzeptabel finde ich das Verhalten der Kammer auch, weil sie keinen Beitrag zur verfassungsrechtlichen Klärung in solchem, mit Blick auf Art. 1 GG und das Völkerrecht, wichtigen Bereich leistet, den nicht nur ich für unbedingt verfassungsrechtlich klärungsbedürftig halte. Leider erzeugt die Kammer – wenn auch ungewollt – eher den Eindruck einer juristischen Durchgangsstation bei der regierungsamtlichen Abschiebewut, statt einer dritten, vom Gesetzgeber unabhängigen Säule des Grundgesetzes.“ Fazit der Beschwerde von Armin Kammrad vom 1.10.2017 , siehe zum Hintergrund:

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=122119
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