Krieg, Frieden und damit Zusammenhängendes – Was steht eigentlich dazu im Grundgesetz (und was stand ursprünglich dazu drin)?

Nie wieder Krieg!Mit der folgenden Zusammenstellung verfolge ich zwei Zielstellungen: In aktuellen Diskussionen wird gelegentlich auf den verfassungsmäßigen Auftrag der Bundeswehr rekurriert. Da kann es nicht schaden, sich genauer anzusehen, was dazu denn im Grundgesetz steht (und auch: was nicht). Insbes. für mache Jüngere mag die Information Neuigkeitswert haben, dass das Grundgesetz in seiner ursprünglichen Form zwar bereits den Artikel 26 (1) enthielt „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen“, aber keinerlei Bestimmungen zu eigenen Streitkräften der Bundesrepublik. Und auch die „Wehr-Verfassung“ von 1956 enthält lediglich Bestimmungen über „vom Bunde zur Verteidigung (aufgestellte) Streitkräfte“ (Art. 87a in der damaligen Fassung). Dass Streitkräfte „(a)ußer zur Verteidigung … nur eingesetzt werden (dürfen), soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt“ (Art. 87a (2)) wurde erst durch die Notstands-Verfassung von 1968 eingefügt. Und auch damals war von Auslands-Einsätzen noch keine Rede…“ Aus der Einleitung zur Zusammenstellung von Bernhard Pfitzner  (20 S., Stand: 16.11.22)

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