VS Köln: Kölner Polizei muss Kameras während Versammlung abdecken
„… Die Antragsteller sind Anmelder und Teilnehmer einer für Samstag (14.03.2020) geplanten Versammlung in Köln unter dem Thema „Demonstration gegen Repression“, zu der etwa 300 Teilnehmer erwartet werden. Die Versammlung soll als Aufzug über verschiedene Plätze verlaufen. Unter anderem am Wiener Platz ist eine Zwischenkundgebung geplant. (…) Mit ihrem Eilantrag begehrten die Antragsteller die einstweilige Verpflichtung der Polizei, die Kameras für die Dauer der Versammlung abzubauen, hilfsweise nach außen sichtbar zu verhüllen. Die Zusicherung der Polizei, die Kameras während der Dauer der Versammlung auszuschalten, reiche nicht aus. Durch die Präsenz der Kameras würden Versammlungsteilnehmer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Das VG Köln hat die Polizei dazu verpflichtet, die Kameras für die Dauer der Versammlung zu verhüllen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts entfalten bereits die Präsenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer und griffen in deren Recht aus Art. 8 Abs. 1 GG, sich frei zu versammeln, ein. Die Versammlungsfreiheit schütze nicht nur die Teilnahme an einer Versammlung, sondern auch die Art und Weise der Teilnahme. Für Versammlungsteilnehmer sei von außen nicht erkennbar, ob die Kameras ausgeschaltet seien, deshalb reiche auch eine Zusicherung nicht aus. Der Grund für die Installation der Kameras sei nicht entscheidend, weil es auf deren faktische Wirkung und nicht auf den Willen der Polizei ankomme. Der Antragsgegner habe keine Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dargelegt, die eine Überwachung der Versammlung rechtfertigen könnten. Mit Blick auf die große Bedeutung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit sei die logistische Herausforderung des Abdeckens der Kameras der Polizei zuzumuten und etwaige Ausfälle der Kameras für folgende Tage seien durch andere, geeignete Maßnahmen aufzufangen. Ein Abbau der Kameras während der Versammlung sei dagegen nicht erforderlich, weil das Abdecken einen ausreichenden Schutz der Versammlungsfreiheit darstelle…“ Pressemeldung des VG Köln vom 12. März 2020 zu Az. 20 L 453/20 bei juris.de
und neu dazu:
- Oberverwaltungsgericht NRW bestätigt erneut: Anlasslose Videoüberwachung von Demonstrationen / Kundgebungen durch die Polizei ist rechtswidrig
„Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Jasper Prigge veröffentlichte am 03.05.2020 auf seiner Homepage eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 11.03.2020 (Aktenzeichen: 15 A 1139/19), in der festgestellt wurde: „… ist die Anfertigung von Übersichtsaufzeichnungen von einer Versammlung mit Foto- und/oder Videotechnik nach dem heutigen Stand der Technik für die Aufgezeichneten immer ein Grundrechtseingriff, weil die Einzelpersonen auch in Übersichtsaufzeichnungen in der Regel individualisierbar mit erfasst sind. Sie können, ohne dass technisch weitere Bearbeitungsschritte erforderlich sind, durch schlichte Fokussierung erkennbar gemacht werden, so dass einzelne Personen identifizierbar sind…“ „Die polizeiliche Erstellung von Übersichtsaufzeichnungen führt daher zu gewichtigen Nachteilen. (…) Wer damit rechnet, dass die Teilnahme an einer Versammlung behördlich registriert wird und dass ihm dadurch persönliche Risiken entstehen können, wird möglicherweise auf die Ausübung seines Grundrechts verzichten. Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil die kollektive öffentliche Meinungskundgabe eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungs- und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger gegründeten demokratischen und freiheitlichen Gemeinwesens ist.“ Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Das OVG NRW bestätigte damit eine sinngemäß gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Polizeipräsidium Dortmund…“ Meldung vom 6. Mai 2020 von und bei dieDatenschützer Rhein Main