Hartz IV-Anspruch für EU-Migranten: „EU-Bürger-Ausschlussgesetz“

Dossier

wer betruegt fliegtLandessozialgericht billigt rumänischer Familie Grundsicherungsleistungen zu: „Der 19. Senat des Landessozialgerichts NRW hat mit Urteil vom heutigen Tage rumänischen Staatsangehörigen, die sich nach längerer objektiv aussichtsloser Arbeitsuche weiter im Bundesgebiet gewöhnlich aufhalten, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (sog. „Hartz IV“-Leistungen) zuerkannt. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, wonach Ausländerinnen und Ausländern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keine Grundsicherungsleistungen erhalten, stehe dem nicht entgegen…“ Pressemitteilung LSG NRW vom 11.10.2013 externer Link zum mit Urteil vom 10.10.2013 ( L 19 AS 129/13). Siehe dazu Bewertungen, Gerichtsurteile und Kommentare (und zur Debatte auch das Dossier: „Studie der EU-Kommission: Armutseinwanderung nach Deutschland nicht belegt“ sowie zum angeblichen Mißbrauch das Dossier “Wer betrügt, der fliegt”):

  • Bundessozialgericht: Kein Hartz IV für EU-Bürger mit 100-Euro-Job – verfassungswidrig sei das nicht, weil Ausländern zuzumuten sei, auszureisen… New
    „Ein Job von zehn Stunden als Tellerwäscher für einen Lohn von 100 Euro führt bei einem arbeitsuchenden EU-Bürger nicht zu einem Hartz-IV-Anspruch. Eine solche Tätigkeit begründe keine Arbeitnehmereigenschaft, die das Jobcenter zur Zahlung von Arbeitslosengeld II verpflichtet, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 2/21 R) (…) Im Streitfall war der in Deutschland geborene griechische Kläger im Alter von fünf Jahren nach Griechenland gezogen. Im Februar 2016 kam er wieder zurück und ging mit Unterbrechungen mehreren Arbeiten nach, bis er im Januar 2019 einen Minijob als Tellerwäscher in einem Restaurant fand. Dort arbeitete er für 100 Euro pro Monat zehn Stunden. Um seinen Lebensunterhalt zu sichern, beantragte er Arbeitslosengeld II. Das Jobcenter lehnte ab. Der Tellerwäscherjob sei mit einem Schülerjob vergleichbar und könne daher nicht berücksichtigt werden. (…) Das BSG wies den Fall wegen fehlender Feststellungen an die Vorinstanz zurück, stimmte dem Jobcenter aber im Ergebnis zu. Es handele sich bei der Beschäftigung um eine untergeordnete Tätigkeit, die für den Anspruch auf Hartz IV nicht berücksichtigt werden könne. Der Kläger sei zuvor auch länger als sechs Monate arbeitslos gewesen, so dass sein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer und seine sich daraus ergebende mögliche Hartz-IV-Ansprüche nicht weiter bestanden hätten. Mit dem verweigerten Hartz-IV-Anspruch werde auch nicht gegen die Verfassung verstoßen. Denn das Grundgesetz gewähre EU-Bürgern ohne ausreichendes Aufenthaltsrecht nicht voraussetzungslos Sozialleistungen. Ausländern sei es zuzumuten, im Zweifel auszureisen und in ihrer Heimat Sozialleistungen zu beanspruchen.“ Meldung vom 3. April 2022 beim MiGAZIN externer Link, zu weiteren Details siehe die BSG-Terminvorschau zu Verhandlung B 4 AS 2/21 R am 29. März 2022 externer Link
  • Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht haben keinen Anspruch auf Sozialleistungen in Deutschland. Das Bundessozialgericht und nun der EuGH sehen das teilweise anders 
    Kinder können ein Anker sein für ihre Eltern, wenn die als EU-Bürger beispielsweise in Deutschland sind und man ihnen dort Sozialleistungen nicht gewähren will, weil man andere abschrecken möchte, es ihnen nachzumachen und die dann möglicherweise – so der immer mitlaufende Gedanke – nur deshalb hierher kommen, weil in Deutschland „großzügige“ Sozialleistungen wie Milch und Honig vom Himmel fließen. Angebliche und tatsächliche Beispiele für eine solche „Armutszuwanderung“ werden in regelmäßigen Abständen immer wieder durch die Medien getrieben und jeder einzelne Fall löst dann große Empörungswellen aus. Die Politik fordert dann reflexhaft gesetzliche Änderungen, um die die Daumenschrauben anzuziehen und die Menschen aus den Armenhäusern der EU davor zu „bewahren“, hierher zu kommen. Das hört sich klarer an als es sich dann wirklich darstellt, denn zugleich bewegen wir uns auf einem „schwierigen“ Terrain dergestalt, das eine der zentralen Grundfreiheiten in der EU die Personenfreizügigkeit ist. Und deren Gewährleistung wird vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) überwacht. (…) Der Gesetzgeber wollte mit der Neufassung des § 7 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II im Jahr 2016 Arbeitsuchende und Unionsbürger ohne Aufenthaltsrecht aus dem Grundsicherungsbezug ausschließen“, so Constanze Janda, die Sozialrecht und Verwaltungswissenschaft an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften in Speyer lehrt und Mitbegründerin des Netzwerks Migrationsrecht ist. Die entsprechende gesetzliche Neuregelung aber hat keineswegs zu einer unmissverständlichen Klarheit geführt, wie man einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) entnehmen kann. Wieder einmal erreicht uns in diesen höchst komplexen, aber zutiefst existenziellen Fragen eine neue Entscheidung des EuGH. Die Pressemitteilung zu EuGH, Urteil in der Rechtssache C-181/19 externer Link vom 6. Oktober 2020 ist beeindruckend umfangreich überschrieben: „Ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder, denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder zusteht, können nicht mit der Begründung, dass dieser Arbeitnehmer arbeitslos geworden ist, automatisch von nach dem nationalen Recht vorgesehenen Leistungen der sozialen Grundsicherung ausgeschlossen werden“ (…)Das LSG Nordrhein-Westfalen hat den Fall im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorgelegt. Mit Urteil vom 06.102.2020 haben die europäischen Richter entschieden: Der EuGH »hat zunächst festgestellt, dass die fraglichen Leistungen der sozialen Sicherheit als „soziale Vergünstigungen“ im Sinne der Verordnung Nr. 492/2011 eingestuft werden können, und dann erstens entschieden, dass diese Verordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, die es unter allen Umständen und automatisch ausschließt, dass ein früherer Wanderarbeitnehmer und seine Kinder derartige Leistungen erhalten, obwohl sie nach dieser Verordnung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder genießen.« Interessant ist die Begründung für das „eigenständige Aufenthaltsrecht aufgrund des Schulbesuchs der Kinder“, aus denen dann wie im vorliegenden Fall ein eigenständiges Aufenthaltsrecht für den Erwachsenen abgeleitet wird (…) Man kann die EuGH-Entscheidung auch so zusammenfassen: Die Kinder erwerben ein von den Eltern abgeleitetes Recht, aus dem heraus sie im Aufnahmemitgliedstaat zur Schule gehen – und wenn die Eltern oder ein Elternteil ihr ursprüngliches Aufenthaltsrecht verlieren, können sie aus dem mittlerweile verselbstständigten Recht der Kinder ein neues Aufenthaltsrecht ableiten. (…) Aber die Bundesregierung lässt nicht locker bei der Verschärfung der Zugangsmöglichkeiten in die Sozialsysteme: Parallel zu der neuen EuGH-Entscheidung muss man dann das zur Kenntnis nehmen: »Die Bundesregierung will Sozialleistungen für EU-Bürger erschweren.« So beginnt der Artikel Regierung misstraut Sozialbehörden externer Link von Christian Rath. (…) »Die „fiktive Prüfung“ eines Aufenthaltsrechts durch Sozialbehörden soll nicht mehr genügen, um EU-Bürgern, die noch nie in Deutschland gearbeitet haben, Anspruch auf Hartz IV-Leistungen zu geben.Künftig soll es vielmehr auf ein von einer Ausländerbehörde festgestelltes Aufenthaltsrecht ankommen. Die Bundesregierung befürchtet offensichtlich, dass die Sozialbehörden zu großzügig sind und will deshalb die eigentlich zuständigen Ausländerbehörden entscheiden lassen.« Es gehe um Tausende von Einzelschicksalen, so der Paritätische Wohlfahrtsverband in einer kritischen Stellungnahme. (…)Die geplante Änderung des EU-Freizügigkeitsgesetzes ist in einem größeren Gesetzespaket versteckt. Es soll vor allem den in Deutschland lebenden Briten nach dem Brexit Bestandsschutz geben. Dieses Vorhaben finden alle Fraktionen gut. Bereits am Freitag will der Bundestag im Plenum abschließend über den Gesetzentwurf der Bundesregierung abstimmen, dazu: Freizügigkeit von Familien­angehörigen aus Nicht-EU-Staaten externer Link: »Das Freizügigkeitsgesetz/EU soll überarbeitet werden. Der Bundestag stimmt am Freitag, 9. Oktober 2020, nach halbstündiger Debatte über einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften im Unionsrecht (19/21750 externer Link ) ab. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hat zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung vorgelegt (19/23186 externer Link ).«…“ Beitrag vom 8. Oktober 2020 von und bei Stefan Sell externer Link – siehe auch Infos dazu im Thomé Newsletter 36/2020 vom 10.10.2020 externer Link
  • Geplante Rechtsänderungen zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU – weitere Ausschlüsse von EU-BürgerInnen von der Bundesregierung geplant 
    Die Bundesregierung plant weitere Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetzes, der dahingehende Gesetzentwurf zur Änderung externer Link liegt nun vor. Claudius Voigt führt in seinem Newsletter vom 4.9.2020 dazu aus: „Inhalte sind vor allem

    • die Einführung eines Aufenthaltsrechts für drittstaatsangehörige „nahestehende Personen“ von Unionsbürger*innen. Unter diesen Begriff fallen Verwandte in der Seitenlinie (z. B. Geschwister, Onkel, Tante, Neffen und Nichten), Pflegekinder oder Mündel sowie nicht offiziell eingetragene „Lebensgefährt*innen“.  Die „Erleichterung“ eines Familiennachzugs für diese Gruppen erfolgt aufgrund klarer EU-Vorgaben, wird allerdings im Gesetzentwurf sehr restriktiv umgesetzt.
    • die Regelung des Aufenthalts von britischen Staatsangehörigen nach Ende des Übergangszeitraums ab 1. Januar 2021 sowie
    • die Streichung der „fiktiven Prüfung“ eines Aufenthaltsrechts nach dem AufenthG für Unionsbürger*innen und damit weitere Ausschlüsse von existenzsichernden Leistungen.

    Völlig inakzeptabel ist dabei der letzte Punkt: Denn dies wird dazu führen, dass noch mehr Unionsbürger*innen oder ihre Familienangehörigen, die über einen objektiven Aufenthaltsgrund verfügen, von existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossen werden. Dies betrifft insbesondere nicht verheiratete Elternteile mit gemeinsamen Kindern, Schwangere vor der Geburt des Kindes oder Personen mit schweren Erkrankungen sowie andere Härtefälle – die die entsprechende Aufenthaltserlaubnis nur deshalb nicht erhalten, weil sie Unionsbürger*innen sind. Die Bundesregierung will diese besonders schutzbedürftigen Gruppen nun gezielt von einem Anspruch auf reguläre SGB-II/XII-Leistungen ausschließen, nachdem zuvor viele Sozialgerichte die Erbringung von existenzsichernden Leistungen angeordnet hatten. Hier ist eine Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands externer Link zu dem Gesetzentwurf mit einer ausführlichen Bewertung des geplanten Sozialleistungsausschlusses für Unionsbürger*innen mit fiktivem Aufenthaltsrecht (ab S. 9)„  Aus dem Thomé Newsletter 31/2020 vom 06.09.2020 externer Link

  • Freizügigkeitsrichtlinie: Hartz-IV-Ausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger mit schulpflichtigen Kindern auf der Kippe
    „Die deutschen Vorschriften sehen auch für arbeitsuchende EU-Bürger mit schulpflichtigen Kindern einen Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen vor. Diese Regelung steht jetzt auf der Kippe. (…) Wie der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in Luxemburg in seinen gutachterlichen Schlussanträgen vom Donnerstag feststellt, muss nach EU-Recht ein Aufenthaltsrecht der Kinder wegen ihres Schulbesuchs in Deutschland auch zum Anspruch auf Sozialhilfeleistungen der Eltern führen. (AZ: C-181/19) (…) Zwar habe der EuGH bereits am 15. September 2015 geurteilt, dass Deutschland zum Schutz seiner Sozialsysteme EU-Bürger, die sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, von Hartz-IV-Leistungen ausschließen dürfen (AZ: C-67/14). Das gelte jedoch nicht, wenn – entsprechend Artikel 10 der Freizügigkeitsrichtlinie – das Aufenthaltsrecht der arbeitsuchenden Eltern auf den Schulbesuch ihrer Kinder in deutschen Schulen zurückgeht. Außerdem müssten diese für einen Anspruch auf Sozialleistungen zuvor bereits als Arbeitnehmer tätig gewesen sein. Der aktuelle Fall sei daher mit dem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2015 nicht vergleichbar. In dem damaligen Verfahren spielte das Aufenthaltsrecht der Eltern wegen des Schulbesuchs der Kinder keine Rolle. In voraussichtlich einigen Monaten wird der EuGH über den Rechtsstreit abschließend entscheiden.“ Meldung vom 15. Mai 2020 von und bei MiGAZIN externer Link, siehe auch die Pressemitteilung des EuGH externer Link und die Arbeitshilfe externer Link zum Thema „Leistungsansprüche für unverheiratete Eltern mit gemeinsamen Kindern“ von und bei Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V.
  • LSG Nordrhein-Westfalen: EuGH-Vorlage zum SGB II-Leistungsausschluss für EU-Ausländer
    „Das LSG Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob der Leistungsausschluss von Unionsbürgern, die über ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 verfügen, im deutschen Recht gegen das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt und damit wegen des Anwendungsvorranges europäischer Vorschriften keine Wirkung entfaltet. (..) Das beklagte Jobcenter Krefeld verweigerte dem polnischen Kläger diese Leistungen. Da er sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte bzw. nur über ein von demjenigen seiner Kinder zu Ausbildungszwecken abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, sei er nach § 7 I 2 Nr. 2 c SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber ging bereits das SG Düsseldorf davon aus, dass dieser Leistungsausschluss gegen europäisches Recht verstoße und verurteilte den Beklagten zur Erbringung der begehrten Leistungen. (…) Das LSG Nordrhein-Westfalen hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Kläger habe ein aus den Aufenthaltsrechten seiner Kinder iSv Art. 10 VO (EU) 492/2011 – FreizügigkeitsVO – abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Er sei vor und während ihres regelmäßigen Schulbesuchs als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und habe die elterliche Sorge für diese tatsächlich wahrgenommen. Bei dieser Konstellation werde durch den Leistungsausschluss im deutschen Recht der europarechtliche Grundsatz verletzt, wonach EU-Mitgliedstaaten Unionsbürger grundsätzlich gleich, dh wie Inländer, zu behandeln haben. Inwieweit davon Ausnahmen zulässig seien, sei in der nationalen Rechtsprechung umstritten. Nach Überzeugung des LSG Nordrhein-Westfalen lasse das Europarecht in diesem Fall eine Ausnahme von dem Diskriminierungsverbot nicht zu…“ Meldung vom 22. Februar 2019 bei NWZ online zum Beschluss L 19 AS 1104/18 des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2019 externer Link
  • Erwerbsfähige EU-Bürger und das Recht auf ALG II und reguläre Sozialhilfe 
    Rechtsstand: Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016, Stand: Mai 2018…“ Info-Schrift von Gisela Tripp und Jonny Bruhn-Tripp vom Juni 2018 externer Link . Es werden die Themen behandelt:

    1. Neuregelung der Ansprüche von Ausländern im SGB II und Sozialhilferecht
    2. Freizügigkeitsrecht und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern
    3. Zugang von Unionsbürgern im das ALG II
    4. Ausschluss von Unionsbürgern im SGB II
    5. Sozialhilfeberechtigte Unionsbürger
    6. Ausschluss von Unionsbürgern aus der regulären Sozialhilfe
    7. Übersicht über die nach dem Inkrafttreten des Neuregelungsgesetzes ergangene Rechtsprechung.
      Zu allen wichtigen Themen werden Fallbeispiele gegeben und die wichtigste Rechtsprechung zusammen gefasst.
  • Sozialgericht Speyer: Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II in der seit dem 29.12.2016 geltenden Fassung 
    „Die Ausschlusstatbestände des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstoßen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art 20 Abs. 1 GG (…). Der von den Ausschlusstatbeständen des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II betroffene Personenkreis hat keinen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem 3. Kapitel des SGB XII. Die eingefügten Sonder- und Härtefallregelungen des § 23 Abs. 3 SGB XII und § 23 Abs. 3a SGB XII in der ab dem 29.12.2016 geltenden Fassung können den Verfassungsverstoß nicht kompensieren, da sie dem verfassungsrechtlichen Gebot, die für die Verwirklichung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen Regelungen hinreichend bestimmt selbst zu treffen (…) nicht genügen. (…) Das dem Leistungsträger grundsätzlich eingeräumte Ermessen, ob nach § 41a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorläufig Leistungen zu erbringen sind, ist im Fall einer drohenden Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch den Ausschluss von unterhaltssichernden Leistungen auf Null reduziert (…) Der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verstößt auch gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch die Möglichkeiten gerechtfertigt werden, den Zugang zu nationalen Systemen der Sozialhilfe für Unionsbürger zu beschränken…“ Beschluss S 16 AS 908/17 ER des SG Speyer vom 17. August 2017 externer Link mit detaillierten Begründung, siehe dazu die Infomail von Claudius Voigt, in der er den Kontext rausarbeitet bei Harald Thomé externer Link
  • Zum Umgang des Berliner Sozialgerichts mit EU-Bürgern und der „Widerstandsrechtsprechung“ gegen das BSG und der merkwürdigen Deckungsgleichheit zu AFD-Positionen
    „… Normalerweise ist ein Streit um Rechtsfragen beendet, wenn das BSG gesprochen hat. Nicht so bei dieser auch politisch sehr aufgeladenen Frage. Einige Kammern von Sozialgerichten und vereinzelte Senate von Landessozialgerichten verweigerten sich der Rechtsprechung des BSG. Das allein ist schon bemerkenswert. In Berlin, am größten Sozialgericht Deutschlands, ging man jedoch noch einen Schritt weiter. Dort erging zum einen das erste Urteil gegen die Rechtsprechung des BSG (…) und zum anderen wandte sich das Gericht mit einer Pressemitteilungen an die Öffentlichkeit, um mitzuteilen, dass das Sozialgericht Berlin „klar Position“ gegen das BSG beziehe, um Sozialleistungen für EU-Bürger zu verweigern (…) Eine solche Kampfansage gegen eine BSG-Rechtsprechung durch Urteil und über eine durch das Gericht verbreitete Pressemitteilung, des größten Sozialgerichts Deutschlands, dürfte einzigartig sein. (…) Einige Berliner JobCenter fühlten sich beflügelt von dem „Widerstand“ des SG Berlin. Uns wurde von Schriftsätzen berichtet, die sich durchaus mit Hate-Posts in sozialen Medien messen lassen könnten. So wurde bspw. von einem JobCenter erklärt, dass sich aus dem Sozialstaatsprinzip ergäbe, dass Ausländer nicht nur von Sozialleistungen ausgeschlossen werden dürften, sondern geradezu eine Pflicht des Deutschen Staates zu diesem Ausschluss bestünde – der deutsche Staat sei schließlich für die Deutschen da und somit müsse das Sozialstaatsprinzip auch als ein nationales Prinzip verstanden werden. (…) Wir sind der Meinung, dass der beispielhaft geschilderte Umgang mit der Rechtsprechung des BSG und mit geltenden Gesetzen durch einzelne Richter und die klare Positionierung des SG Berlin der Grund sind, warum das Vertrauen in den Rechtstaat und in den Sozialstaat erschüttert wird. Das Durchsetzen einer nicht bestehenden Ausreisepflicht durch Aushungern ist zumindest unmenschlich und unzivilisiert. Durch das „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ (…) ist nun zwar eine gesetzliche Grundlage für dieses menschenverachtende Vorgehen geschaffen worden. Zum einen wird dagegen der juristische Kampf aufzunehmen sein und zum anderen erscheint es beschämend, dass gerade einige Kammern des SG Berlin hier nicht auf der Seite des Rechts und des Sozialstaats stehen, sondern bereits ohne gesetzliche Grundlage, Prinzipien anwendeten, die bis dahin nur von Rechtsextremisten gefordert wurden…“ Beitrag von Harald Thomé vom 29. März 2017 bei Tacheles online externer Link
  • Zwei positive Eilentscheidungen des SG Kassel zum Unionsbürgerausschlussgesetz: Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit und daher Leistungsanspruch nach dem 3. Kap. SGB XII
    Das SG Kassel hat in zwei Beschlüssen trotz Unionsbürgerausschlussgesetz EU-Bürgern mit verfestigtem Aufenthalt von länger als sechs Monaten, deren Aufenthaltsgrund die Arbeitssuche ist, entsprechend der Rechtsprechung des BSG Leistungen nach dem 3. Kap. des SGB XII gewährt. Das Gericht sagt klipp und klar: „Letztendlich verbleibt nur ein Anspruch der Antragstellerinnen auf SGB XII-Leistungen aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII und dem Recht auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs.1 und 20 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitet und den das BSG in vergleichbaren Fällen bejaht hat (BSG, Urteile vom 3.12.2015 und vom 20.1.2016 aaO). Ein solcher Anspruch ist auch hier gegeben“. Diese Beschlüsse sind dokumentiert bei Harald Thomé externer Link 
  • Sozialhilfe für EU-Bürger: Wer nicht arbeitet, soll gehen
    „… Von der Öffentlichkeit wenig beachtet ist zum Jahresbeginn ein neues Gesetz in Kraft getreten, das Kritiker ein „EU-Bürger-Ausschlussgesetz“ nennen. Tatsächlich regelt es den Ausschluss von Bürgern der Europäischen Union von Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe – es sei denn, die Betroffenen haben durch eigene Arbeit Ansprüche erworben. Europäer, die sich auf Arbeitssuche befinden, haben dagegen nach dem neuen Gesetz erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland Anspruch auf Sozialhilfe. Was ihnen abseits dessen für den Fall bleibt, dass sie in der Bundesrepublik nicht gleich Arbeit finden, sind einmonatige Überbrückungsleistungen – etwa für Essen und Unterkunft – sowie ein Darlehen für Rückreisekosten ins Heimatland. (…) Laut einem Rechtsgutachten des Deutschen Gewerkschaftsbundes verstößt das neue Gesetz der Arbeitsministerin nicht nur gegen europäisches Recht – sondern auch gegen deutsches. Auch die Neue Richtervereinigung, ein Zusammenschluss kritischer Richterinnen, schrieb in einer Stellungnahme im Dezember: „Das Gesetz schafft neue Rechtsunsicherheit, nachdem das Bundessozialgericht einen gangbaren Weg gefunden hatte, die aktuelle Rechtslage mit den verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen.“.(…) „Mit derselben Argumentation könnten auch deutsche Arbeitslose an die Tafeln oder sonstige karitative Einrichtungen verwiesen werden,“ sagt Gerloff. Der Berliner Anwalt meint, dass Menschen „ausgehungert“ werden sollen, um sie zur Ausreise zu zwingen, oder auch: „Ausländer raus als juristisches Prinzip“…“ Beitrag von Erik Peter vom 11. Januar 2017 bei taz online externer Link
  • Information: Gesetz vom 22.12.2016 zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II und der Sozialhilfe nach dem SGB XII
    Caritas-Übersicht der Leistungsansprüche von Unionsbürgern nach der geänderten Rechtslage ab 2017 dokumentiert bei Harald Thomé externer Link
  • Nahles stellt sich mit dem „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ gegen Verfassungsrecht
    „… Arbeitsministerin Nahles hat unmittelbar nach der BSG-Entscheidungen eine Gesetzesänderung zu EU-Bürgern angekündigt, die das Ziel hat, die BSG Entscheidung außer Kraft zu setzen und EU-Bürger die ersten fünf Jahre vom SGB II/SGB XII-Anspruch auszuschließen. Daher wird das Gesetz auch zynisch „EU-Bürger Ausschlussgesetz“ genannt. Der offizielle Arbeitstitel lautet: „Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch“.  Den dahingehenden ersten Gesetzesentwurf hat das BMAS jetzt vorgelegt. Darin bestimmt Nahles, dass EU-Bürger eine „Überbrückungsleistung“ längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten „andere Leistungen“ gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis. Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG…“ Kommentar und verschiedene Stellungnahmen im Thomé Newsletter 30/2016 vom 09.10.2016 externer Link, siehe dazu den Gesetzesentwurf externer Link beim Harald Thomé
  • Überbrückungsgeld statt Hartz IV für Ausländer: Verfassungswidrig
    „EU-Ausländer sollen von Hartz IV ausgeschlossen werden“, titelten im April die Medien. Tatsächlich plant die Bundesregierung ein Gesetz, nach dem auch EU-Ausländer erst nach fünf Jahren bei Sozialleistungen wie Hartz IV mit Inländern gleichgestellt werden. Stattdessen soll es „Überbrückungsleistungen“ geben. Ein Rechtsgutachten im Auftrag des DGB zeigt jetzt: Das verstößt gegen das Grundgesetz. (…) Das Gutachten der beiden Sozialrechtlerinnen Prof. Dr. Stamatia Devetzi von der Hochschule Fulda und Prof. Dr. Constanze Janda von der SRH Hochschule Heidelberg zeigt: Überbrückungsleistungen für ausländische Personen, die vom Grundsicherungsbezug (Hartz IV) ausgeschlossen werden, verstoßen gegen das Recht auf Sicherung einer menschenwürdigen Existenz, das sich aus den Grundgesetzartikeln 1 und 20 ergibt. Denn der Staat würde sich damit von jedweder Verantwortung für diesen Leistungsanspruch, der die Gewährleistung der entsprechenden Grundrechte garantiert, freisprechen – so das Gutachten…“ DGB-Pressemitteilung vom 5. August 2016 externer Link – mit Download des Gutachtens
  • Sozialpolitik für EU-Ausländer: Rückkehroption statt Sozialhilfe
    Nach Ansicht des Bundessozialgerichts steht auch EU-Ausländern in Deutschland Sozialhilfe zu. Doch zahlreiche Gerichte ignorieren diese Entscheidung. Und die Bundesregierung arbeitet an einem Gesetz, das den Bezug der staatlichen Leistungen entscheidend erschweren soll. (…) Ende April legte Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) einen Gesetzentwurf vor, der den Sozialhilfebezug von EU-Ausländern verhindern soll. Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Ob es verfassungsgemäß ist? Das dürfte nur eine Frage der Auslegung sein.“ Beitrag von Simon Lanto bei Jungle World Nr. 28 vom 14. Juli 2016 externer Link. Anm.: Besonders beachtenswert ist hier die EU-Handhabung von Freizügigkeit, die durch die bewusst weitgehende Nationalisierung sozialer Belange, eine gute Möglichkeit für das frei in der EU agierende – auch deutsche – Kapital darstellt, sich jeder sozialen Verpflichtung noch erfolgreicher zu entziehen.
  • Keine Sozialhilfe für EU-Bürger*innen?
    „Die Freizügigkeit von Waren, Dienstleistungen und Arbeitskräften innerhalb der EU war und ist politisch gewollt. (…) Die meisten Einwanderer*innen leben hier in stabilen Verhältnissen. Was aber, wenn sie in Not geraten und die eigenständige Sicherung des Unterhalts ihnen nicht oder nicht mehr gelingt? Dann wird deutlich, dass nicht nur Arbeitskräfte, sondern Menschen gekommen sind. Der europäische Gedanke der Freizügigkeit aber ist ein neoliberal geprägter, der der Wirtschaft, nicht den Menschen dienen soll. (…) Die sozialdemokratische Arbeitsministerin, Andrea Nahles, (…) hat Ende April angekündigt, mit einem Gesetz den vom BSG zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums gewiesenen Weg (notfalls SGB XII Leistungen), zu versperren. EU-Ausländer sollen, wenn sie keine SGB II Ansprüche erarbeitet haben, in Zukunft erst nach fünf Jahren, wenn sich ihr Aufenthalt in Deutschland verfestigt hat, Anspruch auf SGB XII Leistungen („Sozialhilfe“) haben…“ Beitrag von Stephan Nagel vom 4. Mai 2016 beim Grundrechtekomitee externer Link
  • Rechtspopulistin im Amt: Bundesarbeitsministerin will Migranten aus der EU fünf Jahre lang Sozialleistungen verwehren
    Wer braucht da noch die AfD? Die Bundesregierung spricht EU-Ausländern das Recht auf das Existenzminimum ab. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) stellte am Donnerstag in Berlin ihren Gesetzentwurf vor, wonach Migranten aus EU-Staaten erst nach fünf Jahren Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialhilfe erhalten sollen. Wer danach keinen Job findet, fliegt: Vier Wochen lang dürfen EU-Bürger dann noch im Land bleiben und ihr Leben mit Hartz-IV-Leistungen fristen. Im Anschluss sollen sie ein Darlehen erhalten, das ihnen die Reise in ihre Heimat finanzieren soll, um dort Sozialhilfe zu beantragen. Dies sei nötig, um »die Akzeptanz für ein freizügiges Europa aufrechtzuerhalten«, sagte die Ministerin am Donnerstag gegenüber Reuters…“ Artikel von Simon Zeise in junge Welt vom 29.04.2016 externer Link
  • Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-299/14: Der Gerichtshof bekräftigt, dass Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts bestimmte Sozialleistungen versagt werden dürfen. Eine solche Versagung setzt keine individuelle Prüfung voraus
    Mit seinem heutigen Urteil bekräftigt der Gerichtshof seine neuere Rechtsprechung1, wonach ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten während der ersten drei Monate ihres Aufenthalts von bestimmten Sozialleistungen (wie den deutschen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und ihre Kinder2) ausschließen kann…“ Pressemitteilung des EuGH vom 25. Februar 2016 externer Link
  • BSG zum Sozialhilfeausschluss von EU-Bürgern: Dreimal Nein heißt Nein
    Bereits zum dritten Mal binnen zweier Monate hat das BSG sich mit der Frage befasst, ob EU-Bürger von existenzsichernden Leistungen in Deutschland ganz ausgeschlossen werden dürfen – und sie erneut verneint.
    Am Mittwoch hatte das Bundessozialgericht (BSG) in zwei weiteren Fällen Gelegenheit, über den Anspruch von EU-Bürgern auf Leistungen zur Existenzsicherung zu entscheiden. Wie zuvor bereits in zwei kontrovers diskutierten Entscheidungen im Dezember 2015, erklärte das höchste deutsche Sozialgericht den vollständigen Ausschluss von EU-Bürgern von existenzsichernden Leistungen erneut für unzulässig. Möglich sei zwar die pauschale Verweigerung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II („Hartz IV“). Die Sozialhilfeträger müssten jedoch prüfen, ob den Klägern Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII im Ermessenswege zu gewähren seien, wobei sich das Ermessen nach sechsmonatigem Aufenthalt zu einer Pflicht zur Leistungsgewährung verdichte
    …“ Artikel von Christian Stotz vom 20.01.2016 bei Legal Tribune Online externer Link
  • BSG: Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger – Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung
    Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat in drei Urteilen vom heutigen Tag unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums konkretisiert, in welchen Fallgestaltungen Unionsbürger aus den EU-Mitgliedstaaten existenzsichernde Leistungen nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) beziehungsweise dem Sozialhilferecht (SGB XII) beanspruchen können (vergleiche zu den Sachverhalten Terminvorschau Nr. 54/15). Dies erfolgt im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. September 2015 (Rs C-67/14 „Alimanovic“), wonach der ausnahmslose Ausschluss von Unionsbürgern mit einem alleinigen Aufenthaltsrecht nur (noch) zur Arbeitsuche von den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II europarechtskonform ist…“ Medieninformation vom 3. Dezember 2015 externer Link. Siehe dazu Kommentare:

    • Urteil des BSG zu Unionsbürgern
      Mal ein echt cooles Urteil, so möchte ich das Urteil vom BSG zusammenfassen. Das BSG stellt damit klar, dass die unsäglichen Leistungsausschlüsse von Unionsbürgern im SGB II und SGB XII so nicht haltbar sind und, wenn keine Aufenthaltsgründe im SGB II vorliegen, spätestens nach sechs Monaten ein Leistungsanspruch nach dem SGB XII besteht. (…) Das BSG stellt sich mit diesem Urteil gegen die absolut restriktive Leistungsverweigerungs-praxis des deutschen Gesetzgebers und des EuGH. Es bestätigt den vom BVerfG entwickelten unabdingbaren Gewährleistungsanspruch auf Existenzsicherung. Ich denke, dass dazu in absehbarer Zeit Arbeitshilfen für die existenzsichernde Beratung erstellt werden, in denen die Feinheiten der Aufenthaltsgründe im SGB II, die Rechtsprechung zur Arbeit im nicht ganz geringfügigen Umfang usw zusammengestellt werden. “ Thomé Newsletter 34/2015 vom 5.12.2015 externer Link
    • und es wird bereits gehetzt: Nach Urteil: Milliardenkosten durch Sozialhilfe für EU-Ausländer?
      Städte und Kreise fürchten Belastung durch das Urteil des Bundessozialgerichts. Denn während der Bund für die Hartz-IV-Zahlungen aufkommt, zahlen Kommunen die Sozialhilfe allein…“ Artikel von Jan Hauser und Joachim Jahn vom 04.12.2015 bei der FAZ online externer Link
    • Keinen verhungern lassen? Bundessozialgericht: Behörden müssen arbeitssuchenden EU-Bürgern ohne Anspruch auf Hartz IV spätestens nach sechs Monaten Aufenthalt Sozialhilfe zahlen
      Wachsende Arbeitslosigkeit treibt immer mehr EU-Bürger auf Jobsuche in reichere Mitgliedsstaaten. Jene, die in Deutschland keine Stelle finden oder nach kurzer Zeit wieder erwerbslos werden, durften bislang nicht darauf hoffen, vom Staat unterstützt zu werden. Die Sozialgesetze verwehren denen, die sich zum Zweck der Arbeitssuche in der Bundesrepublik aufhalten, den Zugang zu existenzsichernden Leistungen. Dem schob das Bundessozialgericht (BSG) nun mit gleich drei Grundsatzurteilen einen Riegel vor. Habe jemand keinen Anspruch auf Hartz IV, greife die Sozial­hilfe, befanden die Kasseler Richter am Donnerstag nachmittag. Dies gelte spätestens nach sechs Monaten, denn dann handele es sich um einen »verfestigten Aufenthalt«. Folgerichtig seien die Sozialämter in solchen Fällen zur Zahlung verpflichtet. Vorher sei die Sozialhilfe »als Ermessensleistung« zu gewähren…“ Artikel von Christina Müller in junge Welt vom 05.12.2015 externer Link. Aus dem Text: „… Allerdings wiesen die Richter zugleich darauf hin, dass der 2011 von Deutschland geltend gemachte »Vorbehalt« gegen das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) von 1953 wirksam sei. Die Bundesregierung hatte mit Verweis darauf arbeitssuchende EU-Bürger vom Hartz-IV-Bezug ausgeschlossen, um »die Zuwanderung zu bremsen«. Den Anspruch auf Sozialhilfe habe sie aber nicht ausgeschlossen, erklärte nun das BSG. »Das klingt wie eine Aufforderung an die Bundesregierung, den Vorbehalt zu erweitern«, mutmaßte der Wuppertaler Sozialrechtler Harald Thomé am Freitag im Gespräch mit jW. Allgemein hält er das Urteil aber für »bemerkenswert«: »Kurz besagt es: Keiner darf verhungern.« Zugleich lege es den Begriff »Arbeitssuche« weiter aus als bisher. »Danach begründen Schulbesuche oder Ausbildungen von Kindern bereits ein weitergehendes Aufenthaltsrecht und damit einen Anspruch auf Hartz IV«, erklärte er.“
    • Ausschluss von SGB II-Leistungen für Unionsbürger – Sozialhilfe bei tatsächlicher Aufenthaltsverfestigung
      Kommentar von Helge Hildebrandt vom 3.12.2015 bei Sozialberatung Kiel externer Link
    • BSG zu Sozialleistungen für EU-Bürger Mini­mal­leis­tungen auch ohne Auf­ent­halts­recht
      Das BSG hat am Donnerstag die umstrittene Frage geklärt, ob arbeitslose Unionsbürger Anspruch auf Sozialleistungen haben. Constanze Janda erklärt, wie Sozialzuwanderung vermieden, aber menschenrechtliche Verbürgungen gesichert werden sollen…“ Kommentar von Prof. Dr. Constanze Janda vom 04.12.2015 bei lto online externer Link
  • Nur eingeschränkt Hartz-IV für arbeitssuchende EU-Bürger. EuGH: Zuwanderer, die nur kurze Zeit in Deutschland gearbeitet haben, haben keinen Anspruch auf längerfristige Sozialleistungen
    Wer Sozialhilfe bekommt und wem sie verweigert wird, ist eine brenzlige Frage, die angesichts der Flüchtlingswellen mit neuen Reizungen aufgeladen wird. Im letzten Jahr war das Hauptthema noch Zuwanderung aus anderen EU-Ländern, „Sozialleistungstourismus“ war das Zündwort dazu. Dass es größere Funken schlagen konnte, lag auch an einer Rechtsunsicherheit. Aus der EU kamen Signale, dass deutsche Regelungen von EU-Regelungen ausgehebelt werden könnten…“ Artikel von Thomas Pany in telepolis vom 15.09.2015 externer Link

    • Das EU-Kapital im Spaltungs- und Sozialkrieg gegen Europas Arbeitslose und Arme. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) gemeinsam mit der Bundesarbeitsagentur im Sozialkrieg gegen Europas Arbeitslose und Erwerbslose.
      Die allgemeine bourgeois-treue Bewusstseinslage der bundesdeutschen Werktätigen: In einer UMFRAGE von t-online.de, am 15. September 2015, auf die Frage: „Weniger Hilfen für arbeitslose EU-Bürger – ist das Urteil des EuGH gerecht?“, erklärten, von 13.984 Teilnehmern: “Ja“ = 96,5 %. Merke: Ein vorläufiger Ausdruck der historischen Niederlage des werktätigen Klassenbewusstseins in der modifiziert kapital-faschistischen „sozialen Marktwirtschaft“ der “Volksgemeinschaft“ — der Bourgeoisie und Aktionär_innen, und deren hündischen gewerkschaftlichen „Sozialpartner_innen“ und sozial- und gesellschaftspolitischen Administrationen — in der Bundesrepublik Deutschland und deren Kapital-Europäischen Union…“ Kommentar von Reinhold Schramm vom 15.09.2015
  • Rechtsgutachten beim EuGH: EU-Ausländer sollen in ersten Monaten keine Sozialhilfe erhalten
    Deutschland darf arbeitssuchenden EU-Bürgern in den ersten drei Monaten Hartz IV verweigern – auch wenn sie Familienangehörigen nachgezogen sind. Zu diesem Urteil kommt ein beim Europäischen Gerichtshof vorgelegtes Rechtsgutachten. Meldung bei Spiegel online vom 4. Juli 2015 externer Link. Aus dem Text: „… Wann haben arbeitssuchende oder arbeitslose EU-Bürger in Deutschland den gleichen Anspruch auf Sozialleistungen wie Deutsche? Über die genaue rechtliche Ausgestaltung der EU-Freizügigkeit streiten Juristen seit Monaten – mehrere Grundsatzurteile zu diesem Thema stehen aus. Jetzt hat Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg einen Teilerfolg errungen: Nach einem in Luxemburg vorgelegten richterlichen Rechtsgutachten können EU-Ausländer während ihrer ersten drei Aufenthaltsmonate auch dann kein Hartz IV beanspruchen, wenn sie Familienangehörigen nachgereist sind. Für den EuGH ist dies nicht verbindlich, er folgt diesen Rechtsgutachten jedoch in den allermeisten Fällen…
  • EU-Gutachten: Migranten können Hartz-IV-Anspruch haben. Arbeitssuchende Schwedin klagt vor Europäischen Gerichtshofes gegen befristete Zahlung von Hartz-IV-Leistungen durch Berliner Jobcenter
    Zuwanderer aus EU-Ländern, die in Deutschland kurzzeitig gearbeitet haben, dürfen nach Ansicht des EU-Generalanwaltes Melchior Wathelet nicht automatisch von Hartz-IV-Leistungen ausgeschlossen werden. Vielmehr müsse es eine individuelle Prüfung über eine »tatsächliche Verbindung mit dem Aufnahmemitgliedstaat« geben, unterstreicht Wathelet in einem am Donnerstag in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten. Das Dokument gilt als Orientierungshilfe für die Richter des Europäischen Gerichtshofes, die in einigen Monaten ein Urteil sprechen sollen. (Az: C-67/14)...“ Meldung vom 26.03.2015 in Neues Deutschland online externer Link
  • EuGH bekräftigt Ausschluss von Hartz-IV für bestimmte EU-Zuwanderer
    Das Gericht entscheidet, dass nicht erwerbstätige Zuwanderer aus EU-Staaten, die „allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen“, von den Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen sind…“ Artikel von Thomas Pany in telepolis vom 11.11.2014 externer Link und das Urteil im Wortlaut externer Link sowie Kommentare:

    • Nicht arbeitssuchende EU-Ausländerin nur ein Sonderfall
      Ausschluss von Sozialleistungen für EU-Zuwanderer: Juristen bemängeln, dass das aktuelle EuGH-Urteil in vielen Fällen keine Rechtssicherheit gibt
      Die Entscheidung des EuGH zum Hartz-IV-Ausschluss für bestimmte EU-Zuwanderer wurde von Kommunen begrüßt und von CSU-Politikern als „zielführend“ bezeichnet. Es zeigt sich allerdings auch, dass das Urteil viele Fragen offen lässt. Man schielt nach dem nächsten exemplarischen Fall, der vor den Europäischen Gerichtshof kommt, denn maßgeblich ist das jüngste Urteil nicht für die Fälle, die für die meisten Diskussionen sorgen
      …“ Artikel von Thomas Pany in telepolis vom 13.11.2014 externer Link
    • Die Grenzen der Freizügigkeit. Europäischer Gerichtshof setzt mit seinem Hartz-IV-Urteil ein Zeichen
      Die Entscheidung des EuGH, dass zugezogenen EU-Bürgern die Sozialleistungen vorenthalten werden können, passt jenen Staaten gut ins Konzept, die die Freizügigkeit einschränken wollen…“ Artikel von Fabian Lambeck im ND online vom 12.11.2014 externer Link
  • Vorwurf  Sozialmissbrauch: Schmarotzen auf Deutsch
    Arbeitsmigranten, die in Deutschland Hartz IV abgreifen? Von wegen. Sozialmissbrauch findet nicht bei ihnen statt, sondern bei deutschen Unternehmen…“ Artikel von Dominique John in der taz online vom 01.06.2014 externer Link. Aus dem Text: „… Sozialmissbrauch, so wird insinuiert, findet auf Seiten der Wanderarbeiter statt. Mit der Realität hat diese Sicht auf die Dinge allerdings wenig zu tun. Es gibt noch eine andere Art, wie die Sache mit dem Sozialmissbrauch zu sehen ist. Die nimmt jene Unternehmen in den Blick, die durch sozialen Missbrauch an Wanderarbeitern Profit machen; Unternehmen, die in Deutschland ansässig sind. (…)  Erntehelfer bekommen mitunter deutlich weniger als 4 Euro Stundenlohn, und das für einen 15-Stunden-Tag. Bauarbeiter, das letzte Glied in der Subsubfirmenspirale, werden um ihre Löhne gebracht. Nicht nur der Flughafen BER wurde teilweise von Wanderarbeitern, die nicht bezahlt wurden, errichtet. Auch Hotelneubauten in Frankfurts schickem Europaviertel kamen mit dieser Ausbeutungspraxis in die Schlagzeilen. Ganz nebenbei wird der Staat durch solche Praktiken um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge betrogen. Es ist Sozialmissbrauch, den sich die Firmen ungehindert leisten können. Niemand spricht darüber. Das ist der eigentliche Skandal. (…) Im Übrigen wissen Praktiker aus Beratungsstellen, dass die Annahme, zuständige deutsche Behörden würden großzügig Leistungen an arbeitslose EU-Bürger vergeben, falsch ist. Vielmehr zeigt sich, dass nicht nur diejenigen, die noch nicht in Deutschland gearbeitet haben, de facto keine Leistungen bekommen, sondern häufig auch diejenigen leer ausgehen, die sowohl nach nationalem als auch nach EU-Recht Anspruch auf Unterstützung hätten…“
  • Auffassung des EU-Generalanwalts: Zuwanderer ohne Job haben keinen Hartz-IV-Anspruch
    „Dämpfer für die EU-Kommission: Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof stützt die deutsche Linie im Umgang mit Migranten aus EU-Staaten. Demnach darf die Bundesrepublik arbeitslosen Zuwanderern Hartz-IV-Leistungen verweigern. Das Gericht folgt dem Plädoyer in der Regel…Artikel von Roland Preuß in der Süddeutschen Zeitung vom 20. Mai 2014 externer Link. Siehe dazu:

    • Hartz-IV für EU-Ausländer: Integration in den Arbeitsmarkt als zentrales Kriterium
      Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof unterstützt SGB-Regelungen zum Ausschluss von Sozialleistungen
      Wie weit lassen sich deutsche Bestimmungen zu den Sozialleistungen mit europäischem Recht vereinbaren? In der zugespitzten Form, ob das europäische Recht deutsche Barrieren aushebelt, die dem sogenannten „Sozialleistungstourismus“ vorgeschoben werden, sorgt die Frage verlässlich für Empörung, wie sich bei der Entscheidung eines deutschen Sozialgerichts (Hartz-IV: „Erhebliche Zweifel, ob der Leistungausschluss mit dem EU-Gemeinschaftsrecht vereinbar ist“) und bei den Reaktionen auf eine Stellungnahme der EU-Kommission Anfang des Jahres („Hartz-IV auch für Zuwanderer, die nicht aktiv nach einer Arbeit suchen“) zeigte. Dass sich aus der Stimmung Kapital für Wahlkämpfe schlagen lässt, besonders unter nationalgesinnten „EU-Skeptikern“, ist kein Geheimnis. So halten manche das Datum der Veröffentlichung eines Gutachtens, das für die deutschen Sozialleistungsbegrenzungen eintritt, für keinen Zufall
      …“ Artikel von Thomas Pany in telepolis vom 20.05.2014 externer Link
    • Kein Hartz IV für Ausländer: Europas Sozialpolitik bleibt Flickwerk
      Die Bundesrepublik muss arbeitslose Ausländer nicht aushalten. So das Ergebnis eines Gutachtens beim Europäischen Gerichtshof. Es herrscht wieder Rechtssicherheit in Deutschland – mehr allerdings auch nicht. Ein Kommentar von Issio Ehrich auf N-TV vom 20. Mai 2014 externer Link. Aus dem Text: „(…) Der Konflikt mit dem Antidiskriminierungsgebot besteht juristisch nicht mehr, bleibt logisch aber erhalten. Und das ist nur ein Teil des Problems. Die Debatte über Armutszuwanderung aus Rumänien und Bulgarien hat gezeigt, dass die Mehrzahl der Menschen, die nach Deutschland kommen, keine „Sozialbetrüger“ sind, sondern Wohlstand und Unabhängigkeit durch Arbeit suchen. Mit seinem juristischen Segen liefert der EuGH Rechtspopulisten nun neuen Stoff für ihre verallgemeinernde Hetze. (…)  Eines blieb dabei aber stets aus: eine Harmonisierung der Sozialpolitik. Es gibt keine gemeinsamen Mindeststandards. Durch die EU verläuft eine soziale Kluft. Sie führt dazu, dass es überhaupt so etwas wie Sozialtourismus gibt. Sie führt auch dazu, dass deutsche Unternehmen Billigarbeitskräfte aus Osteuropa ausbeuten können…
  • Armutseinwanderung: Arbeitslose EU-Bürger sollen nach drei Monaten gehen
    Die Bundesregierung möchte das Problem der Armutseinwanderung nach Informationen der F.A.Z. durch eine stärkere Begrenzung des Aufenthaltsrechts in Deutschland lösen.
    Die Bundesregierung will durch eine Begrenzung des Aufenthaltsrechts vermeiden, dass arbeitslose EU-Bürger nur deshalb nach Deutschland kommen, um Hartz-IV-Sozialleistungen zu beziehen. Zu diesem Ergebnis ist der zuständige Ausschuss der Staatssekretäre nach Informationen der F.A.Z. in einem Zwischenbericht gekommen, der am nächsten Mittwoch vorgestellt werden soll…“ Artikel von Corinna Budras in der FAZ online vom 22.03.2014 externer Link
  • Kommentar zum Vorlagebeschluss des BSG zu Unionsbürgern vor den EuGH/ Praxistipp Bernd Eckhardt vom ALZ Nürnberg hat im neuesten sozialrecht justament 4/2013 den Vorlagebeschluss des BSG an den EuGH kommentiert und bewertet. Siehe den Beitrag dokumentiert bei Harald Thomé externer Link
  • Sozialtourismus ist Unwort des JahresDas Unwort des Jahres 2013 lautet Sozialtourismus. Das teilte die Jury unter dem Vorsitz der Sprachwissenschaftlerin Nina Janich am Dienstag in Darmstadt mit. Mit dem Schlagwort „wurde von einigen Politikern und Medien gezielt Stimmung gegen unerwünschte Zuwanderer, insbesondere aus Osteuropa, gemacht“, begründete die Jury ihre Entscheidung…“ Agenturmeldung vom 14. Januar 2014 bei der Zeit online externer Link. Siehe dazu:
    • „Sozialtourismus“ als Unwort des Jahres 2013. Schafft die Aktion „Unwort des Jahres“ tatsächlich wie gewollt Sprachsensibilität etwa gegen Diskriminierung?Im Europawahljahr hat die Aktion „Unwort des Jahres“ noch schnell auf die in Deutschland von der CSU zugespitzte Debatte über Zuwanderung aus den armen EU-Ländern Bulgarien und Rumänien reagiert. „Sozialtourismus“ hat die Jury zum Unwort des Jahres gekürt. Die CSU hat mit ihrem Slogan „Wer betrügt, der fliegt“ Angst vor der angeblich massenhaften „Armutszuwanderung“ geschürt und unterstellt, dass vor allem die Menschen aus Bulgarien und Rumänien nach dem Fall der Beschränkungen für die Freizügigkeit nach Deutschland kommen, um hier die Sozialsysteme auszubeuten…“ Artikel von Florian Rötzer in telepolis vom 15.01.2014 externer Link
  • Armutszuwanderung: Paritätischer fordert Öffnung von Hartz IV für EU-ZuwandererEs sei ein Gebot der Vernunft und Menschlichkeit, allen EU-Zuwanderern gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gewähren, so der Paritätische Wohlfahrtsverband. Der Verband unterstützt damit die aktuelle Kritik aus Brüssel am deutschen Sozialrecht. Der Paritätische fordert die Bundesregierung auf, umgehend eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Die Debatte der letzten Tage rund um den potentiellen Missbrauch der Sozialsysteme kritisiert der Verband als in weiten Teilen populistisch…“ Pressemeldung vom 10.01.2014 externer Link
  • Angebliche Armutszuwanderung: EU stellt Leitlinien gegen Sozialtourismus vorSeit Wochen sorgt die Diskussion um angebliche Armutszuwanderer aus Rumänien und Bulgarien für Schlagzeilen. Die EU will die Wogen glätten und Richtlinien gegen Sozialtourismus vorstellen…“ Agenturmeldung vom 12.01.2014 bei N24 externer Link
  • Sozialleistungen für Zuwanderer: Das bekommen Ausländer in DeutschlandDie Debatte um deutsche Sozialleistungen für Ausländer spitzt sich zu: Die EU-Kommission fordert, dass Deutschland arbeitslosen Zuwanderern aus Mitgliedstaaten Hartz IV nicht generell verwehren dürfe. Die Frage, auf welche Leistungen Ausländer Anspruch haben, ist hoch umstritten. Eine Übersicht…“ Artikel von Stefan Kaiser im Spiegel online vom 10.01.2014 externer Link
  • Zuwanderer: Hartz IV für alle!Die EU-Kommission fordert, allen arbeitslosen EU-Ausländern Hartz IV zu gewähren. Der Aufschrei ist gewaltig. Dabei gibt es keinen Grund zur Aufregung: Eine solche Regelung ist längst überfällig…“ Ein Kommentar von Petra Sorge vom 10. Januar 2014 bei Cicero online externer Link. Aus dem Text: „… Die Argumentation der EU-Kommission folgt der Logik, dass Mobilität in der Union bald nicht mehr nur zeitlich begrenzt gedacht sein soll. Der mündige EU-Bürger soll also nicht nur das kurzzeitig auf einem Arbeitsmarkt verschiebbare Humankapital sein. Er soll nicht nur für ein, zwei Jahre in ein anderes Land ziehen, moderner Lohnnomade sein. Er soll ein Mensch sein, der sich in seiner neuen Heimat verlieben darf, dort eine Familie gründen kann – und dann nicht gezwungen werden darf, wegen eines kurzfristigen Arbeitsverlustes alles aufzugeben und in seine Geburtsnation zurückkehren zu müssen. Die Menschen sollen nicht Objekte, sondern Subjekte sein…“
  • Von Hartz IV für Rumänen, der bösen EU und niederen deutschen Instinkten Artikel von Jörg Wellbrock alias Tom W. Wolf vom 10. Januar 2014 beim Spiegelfechter externer Link. Aus dem Text: „… Das stimmt. Es ist unfassbar, mit welcher Großkotzigkeit und Arroganz die Meinung vorherrscht, wir würden ganz Europa versorgen. Es ist unfassbar, wie mit aufreizender Ignoranz übersehen wird, dass Deutschland einen gehörigen Anteil an der wirtschaftlichen Schieflage zahlreicher europäischer Länder hat. Unfassbar auch, dass wir seit Jahren auf Teufel komm raus exportieren, ohne die negativen Folgen dieser Politik auf das europäische Ausland zu bedenken. Es ist nicht zu fassen, dass wir hierzulande unterirdische Löhne zahlen und andere Länder gleichzeitig ausbluten. Die Deutschen sehen sich als Opfer. Als Opfer der Euro-Krise. Dabei sind wir Täter! Wir haben durch nicht eingehaltene Inflationszusagen Europa gespalten, wir haben durch niedrige Löhne und eine extrem hohe Exportrate die Binnennachfrage auf ein historisches Tief gebracht und zur extremen Verschuldung europäischer Länder beigetragen. Wir haben die üppigen Gewinne deutscher Großunternehmen in Form von Krediten ins Ausland geschafft…“
  • EU-Kommission: Brüssel fordert Hartz IV für arbeitslose EU-ZuwandererIst das deutsche Sozialsystem rechtswidrig? Nach Ansicht der Europäischen Kommission darf der Staat EU-Ausländern, die ohne Job nach Deutschland kommen, Hilfe nicht pauschal verweigern. Die Stellungnahme dürfte die Debatte um Zuwanderung weiter befeuern. Armutszuwanderer müssen nach Ansicht der EU-Kommission in Deutschland leichter Zugang zu Sozialleistungen erhalten. Dies geht aus einer Stellungnahme der Kommission zu einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hervor, die der Süddeutschen Zeitung  vorliegt…“ Artikel von Roland Preuß in der Süddeutschen online vom 10. Januar 2014 externer Link
  • Rechtsprechungsübersicht externer Link zum Leistungsausschluss von Unionsbürger_innen vom SGB II (Stand: Dezember 2013) bei GGUA-Flüchtlingshilfe
  • Wie das Osteuropäer-Bashing in Großbritannien mit Ein-Euro-Jobs in Duisburg und dem Kindergeld in Offenbach zusammenhängtEs ist eine altbekannte, eigentlich abgedroschene Floskel, das alles mit allem zusammenhängt. Zuweilen aber hilft es, die Teilkomponenten dieser Zusammenhänge, die oftmals deswegen nicht gesehen werden, weil sie prima facie solitär daherkommen, aufzudecken und an ihnen zu lernen. Hier geht es um die brodelnde Suppe eines zunehmenden Rückfalls in nationalstaatliche Egoismen, der angereichert wird mit zahlreichen gefährlichen Ingredienzien wie kulturellen und ethnischen Vor-Urteilen in Verbindung mit sozialen Polarisierungen innerhalb der Gesellschaft. Reden wir also beispielsweise über Großbritannien und dessen Premierminister David Cameron. Der hat ganz offensichtlich ein Europa- oder sagen wir korrekter ein EU-Problem, denn die ist auf seiner Insel in etwa so angesehen wie die Franzosen an sich. Also gar nicht. Das Problem für ihn ist: Das Vereinigte Königreich ist Mitglied der EU und als solches gebunden an die Grundrechte, die man sich innerhalb dieses institutionalisierten Teils der europäischen Völkerfamilie gegeben hat. Dazu zählt auch die Freizügigkeit der EU-Bürger innerhalb der EU. Dem Durchschnitts-Deutschen kommt das vor allem bei einer seiner Lieblings-Tätigkeiten zugute, also dem Urlaub machen in anderen Ländern, denn dann kann man einfach so über die imaginär gewordenen Grenzen reisen, wenn es sich um EU-Länder handelt. Das gilt aber auch für Arbeitskräfte auf der Suche nach ihrem ganz persönlichen Glück, das weniger was mit Sonne und badewannenwasserwarmen Mittelmeer zu tun hat, sondern mit Staaten, denen es ökonomisch besser geht als dem, aus dem diese Menschen weg gehen…“ Artikel von und bei Stefan Sell vom 1. Dezember 2013 externer Link
  • Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: „Hartz IV“ – Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien: Ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger europarechtswidrig.Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat erneut in einem Berufungsverfahren über den Anspruch rumänischer Staatsangehöriger auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) entschieden. (…) Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sogenanntem Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im Sozialgesetzbuch II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung sieht sich der Senat durch die neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt (EuGH Urteil vom 19.09.2013 C-140/12). Wegen dieser Grundsatzfragen, die nicht nur die neuen Unionsbürger aus Rumänien und Bulgarien, sondern im Grundsatz alle EU-Bürger betreffen, hat der Senat die Revision zugelassen. (Urteil vom 28.11.2013 – L 6 AS 130/13).“ Pressemitteilung vom 29.11.2013 externer Link
  • Hartz IV für EU-Ausländer: Auch Europarecht verlangt ein ExistenzminimumDas Urteil des Bayerischen LSG, einem arbeitslosen Italiener Hartz IV zu gewähren, hatte die Öffentlichkeit gar nicht wahrgenommen. Erst als das LSG NRW vergangene Woche eine ähnliche Entscheidung im Fall eines Rumänen traf, war der Aufschrei groß. Dabei liegen die Gerichte letztlich nur auf einer Linie mit europa- und völkerrechtlichen Verpflichtungen…“ Artikel von Reimund Schmidt-De Caluwe vom 16.10.2013 bei LTO externer Link
  • LSG Berlin-Brandenburg will Menschenwürde nur für Deutsche. Eine Verfassungsbeschwerde soll „Hartz IV“ für EU-Bürger sichernDas deutsche Sozialrecht sieht vor, dass EU-Bürger, die sich in Deutschland zur Arbeitssuche aufhalten keine „Hartz IV“ Leistungen beziehen dürfen. Ob diese Gesetzeslage verfassungs- und europarechtskonform ist, ist seit langem sehr umstritten. In zahlreichen Eilverfahren dazu hat die Mehrzahl der Sozialgerichte erhebliche Zweifel an der Europarechtmäßigkeit dieser Regelung geäußert und daher vorläufig Leistungen bewilligt, bis eine endgültige Klärung in den jeweiligen Klageverfahren erfolgen kann. Als erstes hat nun das LSG NRW am 11.10.2013 in einem Urteil entschieden, dass der Ausschluss von EU-Bürgern für Sozialleistungen rechtswidrig ist. Daneben sind Revisionen beim BSG anhängig, um eine grundsätzliche Klärungen zu dieser Frage herbeizuführen. Da Klageverfahren bei Sozialgerichten wegen Überlastung der Gerichte oft Jahre dauern, sind die Betroffenen auf Eilverfahren bei den Sozialgerichten angewiesen. Angesichts der sehr umstrittenen Rechtslage, der überwiegenden Ansicht, dass ein Leistungsausschluss für EUBürger europarechtswidrig ist und dass das BVerfG klargestellt hat, dass der Anspruch auf eine Sicherung des Existenzminimums ein Menschenrecht ist, führen die Sozialgerichte im Eilverfahren eine sog. Folgenabwägung durch. Dabei wird das Interesse am Überleben der Betroffenen gegen das Interesse des Staates auf Ausschluss dieser Betroffenen von Sozialleistungen abgewogen. Diese Abwägung führt dann dazu, dass Leistungen vorläufig, zunächst als Darlehen, bewilligt werden. Der 29. Senat des LSG Berlin-Brandenburg weicht seit längerem stark von der allgemeinen Praxis ab. So verweigert er bereits eine Folgenabwägung und stellt sich auf den Standpunkt, der Ausschluss von EU-Bürgern von „Hartz IV“ Leistungen sei nicht zu beanstanden und die Betroffenen könnten ja ihre  Hilfsbedürftigkeit durch Ausreise in ihr Heimatland beenden. (…)  Der Republikanische Anwaltsverein (RAV) und die Vereinigung Demokratischer Juristinnen und Juristen (VDJ) verurteilt diese Praxis, die Rechtsunsicherheit schafft und die EU-Bürgerschaft entwertet. Insbesondere die extrem restriktive Rechtsprechung des 29. Senats des LSG Berlin-Brandenburg sei nicht hinnehmbar.“ Gemeinsame Pressemitteilung des VDJ und RAV vom 14.10.2013 externer Link
  • Sozialleistungen für EU-Bürger: Ein Urteil mit Pferdefuß Das jüngste Urteil zu Hartz IV für Rumänen ist keineswegs so großzügig wie viele glauben. Denn das Aufenthaltsrecht ist in Gefahr. Artikel von Christian Rath vom 14. 10. 2013 in der taz online externer Link. Aus dem Text: „… Tatsächlich ist das Essener Urteil überhaupt nicht roma-freundlich – im Gegenteil: es enthält eine unverhohlene Aufforderung, arbeitslose Roma baldmöglichst abzuschieben. (…)  Auch wenn die betroffene Familie für die Vergangenheit Hartz IV bekommen soll, so beschreibt das LSG damit keinen Dauerzustand. Es bezeichnet die Roma nämlich als „EU-Bürger ohne Aufenthaltsgrund“. Für Holger Schönfeld, den Anwalt der Gelsenkirchener Familie, ist das „eine deutliche Aufforderung an die Ausländerbehörden, nun die aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen“. (…) Es ist also ein rechtlicher Nachteil, wenn man als „nicht arbeitssuchend“ eingestuft wird, denn dann kann ein Hartz IV-Antrag zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen. Das LSG NRW will EU-Bürger dann als „nicht arbeitssuchend“ einstufen, wenn das Bemühen um eine Arbeitsstelle „objektiv aussichtslos“ ist.. (…)  Die entscheidende juristische Frage hat das LSG allerdings gar nicht angepackt. Umstritten ist nämlich vor allem, ob es überhaupt zulässig ist, arbeitssuchende EU-Bürger von Hartz IV auszuschließen. Viele Juristen und auch deutsche Gerichte sehen in der gesetzlichen Ausschlussklausel einen Verstoß gegen EU-Recht, das die Gleichbehandlung von EU-Bürgern fordert...“
  • Nach Urteil über Hartz-IV für Migranten: Friedrich warnt vor ZuwanderungFür den Innenminister ist das Boot voll. Er befürchtet, mehr Zuwanderung ins deutsche Sozialsystem. Die SPD spricht von „Zynismus“…“ Artikel in der taz online vom 12. 10. 2013 externer Link
  • Leistungsausschluss von Unionsbürger_innen auf der Kippe – oder: Der lange Abschied von der Sozialpolitik nach Hausherren-ArtDer Leistungsausschluss von nur arbeitsuchenden Unionsbürger_innen von den Leistungen des SGB II (und damit dem offiziellen menschenwürdigen Existenzminium) steht erfreulicherweise endlich ernsthaft auf der Kippe: Nachdem jahrelang fast keine Hauptsacheentscheidungen (sondern nur Eilbeschlüsse) vor den Landessozialgerichten zu dieser Grundsatzfrage ergangen sind, haben in den letzten Wochen gleich drei LSG (Hessen, Bayern und NRW – das Urteil hierzu liegt mir noch nicht vor) positive Urteile zu dieser Frage gefällt. Hinzu kommt ein ebenfalls positives Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. Januar 2013. In sämtlichen genannten Urteilen wird zugunsten der Kläger_innen aus Unionsstaaten ein Leistungsanspruch festgestellt. Die Begründungen sind allerdings durchaus unterschiedlich, so dass die Argumentation hier jeweils noch einmal kurz dargestellt werden soll. Es ist absehbar, dass mit diesen ganz überwiegend positiven Entscheidungen der pauschale Leistungsausschluss rechtlich kaum noch haltbar sein dürfte und es somit jetzt noch aussichtsreicher ist, gegen eine Ablehnung des Jobcenters vor dem Sozialgericht erfolgreich zu sein…“ Beitrag von und bei GGUA Flüchtlingshilfe vom 11.10.2013 externer Link
  • EU-Bürger, die lange genug in Deutschland leben und nach Arbeit suchen, haben Anspruch auf ALG II Das Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen spricht einer rumänischen Familie den Anspruch auf Hartz-IV zu. Dossier von Thomas Pany in telepolis vom 11.10.2013 externer Link
  • Vergebliche Jobsuche in Deutschland: Gericht spricht EU-Bürgern Hartz IV zu ‚Es ist ein Urteil, das die Kassen von Städten und Kommunen erheblich belasten könnte: EU-Bürger, die hierzulande erfolglos eine Arbeit suchen, haben einen Anspruch auf Unterstützung mit Hartz IV. EU-Bürger ohne Arbeit, die sich schon lange in Deutschland aufhalten, haben nach einem Urteil des Landessozialgerichts in Essen ein Recht auf Hartz IV-Unterstützung. Das Gericht sprach einer in Gelsenkirchen lebenden vierköpfigen Familie aus Rumänien einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu. Gegen das Urteil ist Revision zugelassen…“ Agenturmeldung vom 10.10.2013 bei n24 externer Link
  • Deutschlands Hartz-IV-Selektion in Europa beseitigen! „»Experten sehen das Urteil kritisch, der [sozialdemokratische] Paritätische Wohlfahrtsverband begrüßt es jedoch als „Sieg der Vernunft“. {…} „Es ist ein Gebot sowohl der Mitmenschlichkeit als auch der Vernunft, allen europäischen Mitbürgerinnen und Mitbürgern endlich gleichberechtigten Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende zu gewähren“, sagte Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes.« (Vgl. Tageszeitung)
  • Das Kapital und sein EU-Klassenkampf: Jeder gegen Jeden Wer mehr als 25 bzw. 30-Vollzeitarbeitsjahre in der realen Wertschöpfung der kapitalistischen Lohnarbeit geleistet hat, der muss in Deutschland einen Anspruch auf ein auskömmliches Arbeitslosengeld haben, – unabhängig vom Geschlecht und von seiner Herkunft –, ohne im Hartz-IV-Strafvollzug für Erwerbslose zu landen, und ohne in Altersarmut – mit Renten-Abschlägen – zu landen! Ansonsten muss man das BDI-Quandtsche und BDA-Hundtsche CDU-CSU-SPD-Merkel-EU-System der Bourgeoisie und deren „Sozialpartner“ beseitigen!  Dies wäre ein berechtigter Akt der Selbstverteidigung, auch gegen deren staatlich-europäische Justiz, der Klassenjustiz der deutschen und europäischen Bourgeoisie und Erbschafts-Milliardäre* (*- ohne deren persönliche Wertschöpfung und Arbeitsleistung)! Aufwachen, brave treudeutsch-europäische Arbeits- und Lohnmichels! (?) Vgl.: Sozialleistungen für EU-Bürger: Hartz ohne Vorlauf – Kommentare – taz.de, 12.10.2013 externer Link “ Kommentar von Reinhold Schramm vom 13.10.2013
  • Und siehe gegen all die neidische Hetze den Kommentar vom Herr Z. vom 10.10. 19:28 im tachelesforum externer Link: wer hätte denn stattdessen das Existenz-Minimum decken können?Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG garantiert ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. BVerfGE 125, 175). Art. 1 Abs. 1 GG begründet diesen Anspruch als Menschenrecht. Er umfasst sowohl die physische Existenz des Menschen als auch die Sicherung der Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen und ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Das Grundrecht steht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zu.“ BVerfG, 1 BvL 10/10 vom 18.7.2012 externer Link
Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=46051
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