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So beendet der französische Präsident den Ausnahmezustand: Indem er zum Normalzustand gemacht wird
„Im November endet der Ausnahmezustand in Frankreich. Fünf Mal war er zwischenzeitlich verlängert worden, ausgerufen wurde er vom damaligen Präsidenten Holland in der Nacht der Terroranschläge am 13. November 2015. Heute hat das französische Parlament (Nationalversammlung) ein Gesetz zur „Verstärkung der Inneren Sicherheit und des Kampfes gegen den Terrorismus“ verabschiedet, das Elemente des Ausnahmezustands übernimmt. Mit 415 Stimmen, die dafür waren, 127 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen fiel die Mehrheit wie erwartet deutlich zugunsten des neuen Gesetzes aus“ – so beginnt der Beitrag „Frankreich: Parlament beschließt verschärftes Anti-Terrorgesetz“ von Thomas Pany am 03. Oktober 2017 bei telepolis , worin es auch noch heißt: „Am Auffälligsten ist die Erweiterung der Befugnisse bei der Überwachung. Das wird auch von zivilrechtlichen Gruppen wie La Quadratur du Net scharf herausgestellt. Wie Le Monde in einem Bericht über Schlüsselstellen darlegt lässt der „Verdachtsfall“, der Überwachung begründet, viel Spielraum. So ist er bei Personen gegeben, „die in gewohnheitsmäßige Beziehungen zu Personen oder Organisationen eintreten, die Ideen unterstützen, sie verbreiten oder ihnen anhängen, die zur Ausübung terroristischer Akte veranlassen oder diese Akte rechtfertigen“. Diese Definitionen seien zu unpräzise und weitläufig, sie würden eindeutig subjektiven Einschätzungen zu viel Gewicht verleihen, kritisieren Menschenrechtsgruppen“. Siehe dazu einen weiteren aktuellen Beitrag:
- „Sicherheitsgesetz löst Ausnahmezustand ab“ von Ralf Klingsieck am 04. Oktober 2017 in neues deutschland , worin hervor gehoben wird: „Das Gesetz erweitert die Kompetenzen von Behörden und Polizei auf Kosten der Justiz. So kann das Innenministerium künftig »jede Person, bei der es ernsthafte Gründe zur Annahme gibt, dass ihr Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellt« mit zeitlich unbegrenztem Hausarrest belegen. Das Abhören von Wohnungen und Autos sowie Hausdurchsuchungen sind zu jeder Tages- und Nachtzeit und ohne richterliche Anordnung möglich, sobald »ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich dort Personen befinden, deren Verhalten eine Gefahr für die Sicherheit und die öffentliche Ordnung darstellt.« Nach bisherigem Recht mussten konkrete Aktivitäten in diese Richtung vorliegen“.