„Am 15.05.2012 hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil (3 AZR 11/10) entschieden das Altersrentenleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung unter bestimmten Voraussetzungen erst mit dem Erreichen des 67. Lebensjahres gezahlt werden müssen. Dies gilt auch wenn diese formal zum 65. Lebensjahr zugesagt wurde. Das Urteil wirkt auf alle Zusagen, die bereits vor Einführung der Regelaltersgrenze von 67 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erteilt wurden, d.h. mit Einführung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz (Regelung der stufenweisen Anpassung) am 20.04.2007…“ Artikel von Stefan Oppelt vom 27. August 2012 bei der BPAV Unternehmensberatung
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