Dossier
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… Nach Auffassung des LAG ist DHV trotz der von ihr abgeschlossenen Tarifverträge mangels Mächtigkeit und Durchsetzungskraft keine Gewerkschaft. DHV hatte in der Vergangenheit viele Gefälligkeitstarifverträge zu Lasten der Beschäftigten abgeschlossen. „Das LAG hat unsere Rechtsauffassung bestätigt. Gefälligkeitstarifverträge gehören nun endlich der Vergangenheit an. Damit verbessert sich vor allem die finanzielle Situation der Beschäftigten in Dienstleistungsbranchen, aber auch in der Fleischindustrie und in der Leiharbeit.“ ,betonte Adjan. Hintergrund: Das jetzige Verfahren basiert auf einem gemeinsamen Antrag der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen, der Gewerkschaften ver.di, IG Metall und NGG sowie des DGB Ende 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg. Dies hatte festgestellt, dass der DHV e.V. keine tariffähige Gewerkschaft ist. Das LAG Hamburg hob diese Entscheidung auf. Anschließend befasste sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit dem Rechtsstreit und verwies ihn an das LAG zurück. Das LAG sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass DHV tariffähig sei. Das hat das LAG nun nach erneuter Verhandlung korrigiert. Das Gericht stellte nach umfangreichen Untersuchungen u.a. fest, dass die vom DHV behaupteten Angaben zur Mitgliederzahl nicht nachvollziehbar seien. Selbst wenn man diese aber als richtig unterstellen wolle, reiche die angegebene Mitgliederzahl von deutlich gut zwei bis unter 1,6 Prozent in den jeweiligen Branchen nicht aus, um von einer der Tariffähigkeit genügenden Mächtigkeit ausgehen zu können.“ NGG-Pressemitteilung vom 25. Mai 2020: „DHV ist nicht tariffähig – Schluss mit Gefälligkeitstarifverträgen – Gewerkschaft NGG begrüßt Entscheidung des LAG Hamburg (Aktenzeichen: 5 TaBV 15/18)“. Siehe dazu auch ver.di und DHV, die das Urteil für verfassungswidrig hält, und nun das BAG:
Gewerkschaften begrüßen Entscheidung des BAG: DHV ist nicht tariffähig / Eine Gefahr für Gefälligkeitstarifverträge weniger? weiterlesen »