„… Nach der Arbeitszeitrichtlinie hat jeder Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum Anspruch auf eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden. (…) In seinem heutigen Urteil erklärt der Gerichtshof, dass das Unionsrecht nicht verlangt, dass die wöchentliche Mindestruhezeit spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die Wendung „pro Siebentageszeitraum“ keinerlei Verweisung auf das nationale Recht der Mitgliedstaaten enthält und somit ein autonomer Begriff des Unionsrechts ist, der einheitlich ausgelegt werden muss. (…) Im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie schließlich erinnert der Gerichtshof daran, dass diese den Zweck verfolgt, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer wirksam zu schützen. Jedem Arbeitnehmer müssen also angemessene Ruhezeiten zur Verfügung stehen. Allerdings lässt die Richtlinie für ihre Umsetzung eine gewisse Flexibilität zu und räumt somit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Festsetzung des Zeitpunkts, zu dem diese Mindestruhezeit zu gewähren ist, ein Ermessen ein…“ EuGH-Pressemitteilung Nr. 115/17 vom 9. November 2017: „Die wöchentliche Ruhezeit für Arbeitnehmer muss nicht notwendigerweise an dem auf sechs aufeinanderfolgende Arbeitstage folgenden Tag gewährt werden. Sie kann an einem beliebigen Tag innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt werden“. Diese EuGH-Interpretation der Arbeitzeitrichtlinie ist nicht nur völlig einseitig an dem Kapitalinteresse orientiert, den Gesundheitsschutz der Beschäftigten möglich hinten anzuordnen, sondern widerspricht auch dem Zweck der Richtlinie. Es geht nicht darum z.B. 6 Wochen keine Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren, um dann (vielleicht noch kurz vor Ablauf einer Befristung oder vor Kündigung) eine Woche Freistellung zu gewähren, sondern um den Schutz der Gesundheit WÄHREND der vereinbarten Arbeitszeit. Mit Blick u.a. auf Art. 153 Abs. 1a, Art. 168 Abs.1 AEUV und Art. 35 GRCh ist diese kapitalfreundlich „Öffnungsklausel“ nach EU-Recht eigentlich rechtwidrig.
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