Das BSG hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt: abzuschiebende Flüchtlinge müssen nicht gegen ihren Willen schriftlich erklären, dass sie „freiwillig“ aus Deutschland ausreisen wollen. Verlangen ausländische Botschaften für die Ausstellung von Passpapieren solch eine „Ehrenerklärung“, dürfen deutsche Behörden wegen einer verweigerten Unterschrift dem Flüchtling nicht die Asylbewerberleistungen kürzen, urteilte das BSG am 30.10.2013 – B 7 AY 7/12 R. Im vorliegenden Fall wurde die Grundleistungen nach dem AsylbLG um das „Taschengeld“ von 40,90 € monatlich gekürzt. (Quelle: Thomé Newsletter 10.11.2013)
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Das BSG hat in einer wichtigen Entscheidung klargestellt: abzuschiebende Flüchtlinge müssen nicht gegen ihren Willen schriftlich erklären, dass sie „freiwillig“ aus Deutschland ausreisen wollen. Verlangen ausländische Botschaften für die Ausstellung von Passpapieren solch eine „Ehrenerklärung“, dürfen deutsche Behörden wegen einer verweigerten Unterschrift dem Flüchtling nicht die Asylbewerberleistungen kürzen, urteilte das
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