Eingliederungsvereinbarung

Illustration zu Hartz IV: Ten Years after - Sechsteilige Bilanz von Rudolf Stumberger bei telepolis„… 2005 wurde die Eingliederungsvereinbarung übrigens mit dem Ziel eingeführt einen „partnerschaftlichen Umgang zwischen Agentur für Arbeit und erwerbsfähigen Hilfebedürftigen“ zu gewährleisten. Nun ja, ob man eine Partnerschaft mit einem Jobcenter eingehen möchte, bleibt jedem selbst überlassen. Ich glaube allerdings, dass die Partnerschaft mit einer Laterne partnerschaftlicher wäre. Aber zum Thema zurück. Inzwischen ist die Eingliederungsvereinbarung eines der wichtigsten Instrumente, um Druck auf Erwerbslose auszuüben. Das A-B-C der „Frischlinge“ im Jobcenter auf der anderen Seite des Schreibtischs ist die Schulung der „Rechtssicherheit“ einer EGV vor Gericht. Nichts ist peinlicher, als dass die EGV vor Gericht nicht standhält. Schließlich ist sie der Dreh- und Angelpunkt des „Fordern und Fördern“ von Arbeitslosengeld-II-Berechtigten. (…) Wenn ich eine Waschmaschine kaufe, kaufe ich ja auch nicht nur die Trommel. Das versucht aber immer wieder das Jobcenter. Sie erhalten nur die Trommel, in dem zum Beispiel das Jobcenter versucht, die Pflicht aufzuzwingen sich zu bewerben, am besten täglich, ohne die Kosten dafür übernehmen zu wollen. Also Pokerface aufsetzen und die Übernahme von Bewerbungskosten durch das Jobcenter verbindlich regeln. Ich bleibe beim Pokerface. Das sollte bis zum Perfektionismus einstudiert werden. Lachen Sie ruhig darüber. Die Jobcenter können das nämlich ziemlich gut. Gerade dann, wenn sie mit der Sanktionskeule kommen, weil Sie die EGV nicht unterschreiben wollen. Fallen Sie nicht auf die Fürsorgeschiene rein. Und noch weniger auf die Zeitschiene…“ Ratschläge von Fachfrau Inge Hannemann vom 20. Juni 2021 beim Gewerkschaftsforum weiterlesen »

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[Eingliederungsvereinbarung] Pokerface im Jobcenter
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Illustration zu Hartz IV: Ten Years after - Sechsteilige Bilanz von Rudolf Stumberger bei telepolisAus den Jobcentern kommt Kritik an den Eingliederungsvereinbarungen für Hartz-IV-Bezieher. Sie sind aus Sicht der Vermittlungsfachkräfte nicht immer sinnvoll, wie aus einer am Dienstag in Nürnberg veröffentlichten Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) hervorgeht. Die Jobcenter sind gesetzlich verpflichtet, mit allen erwerbsfähigen Arbeitslosengeld-II-Empfängern eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Diese regelt, welche Bemühungen Arbeitslose erbringen sollen und mit welchen Leistungen das Jobcenter die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt. Bei einer anonymisierten Online-Umfrage von 360 Vermittlungsfachkräften bewertete die Mehrheit der Befragten Eingliederungsvereinbarungen für drei Personengruppen als „weniger sinnvoll“: für motivierte Personen, für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und für Personen mit geringen Deutschkenntnissen. In den Eingliederungsvereinbarungen nehmen juristisch formulierte Informationen zu Sanktionen und Kürzungen des Arbeitslosengeldes II bei unzureichender Pflichterfüllung viel Raum ein…“ Meldung vom 11.02.2020 bei evangelisch.de zur PM des IAB und der IAB-Studie weiterlesen »

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Jobcenter üben Kritik an Eingliederungsvereinbarungen – IAB für flexibleren Einsatz als bisher
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Illustration zu Hartz IV: Ten Years after - Sechsteilige Bilanz von Rudolf Stumberger bei telepolis„Der Bundesrechnungshof hat stichprobenartig in einer erneuten Prüfung die Eingliederungsvereinbarungen zwischen Arbeitslosengeld-II-Leistungsberechtigten und den Jobcentern geprüft. Den Prüfern wurden Daten von registrierten 4,8 Millionen Personen in den Jobcentern durch die Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt. Ausnahmen bildeten Jobcenter, die eigenständig durch die Kommunen betreut werden, so dass knapp 3,4 Millionen Daten verwendet werden konnten. Insgesamt prüften sie 625 Datensätze erwerbsfähiger Leistungsberechtigten in 212 Jobcentern. Das Ergebnis: Fast jede zweite Vereinbarung war ungültig oder fehlerhaft. (…) So kommen „massive Zweifel auf, ob die Jobcenter das Instrument der Eingliederungsvereinbarung wirksam einsetzen“. Es entstand der Eindruck, dass die Jobcenter insbesondere Probleme mit dem Ermessen hatten, ob eine Eingliederungsvereinbarung notwendig sei. Der Bundesrechnungshof wirft den Jobcentern vor, dass sie gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen, wenn Vereinbarungen nicht vor Ort und persönlich getroffen werden. Damit haben sie keinen Nutzen für Erwerbslose. (…) Deswegen raten sie dem Bundesministerium darüber nachzudenken, „ob die Eingliederungsvereinbarung in der derzeitigen Form das geeignete Instrument ist, die Integration von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“ist. Sie schlagen vor, dass die gesetzliche Pflicht einer Vereinbarung zu einer „Kann-Regelung“ umgewandelt wird. So wären zeitliche Kapazitäten für eine intensivere Beratung oder eine Erhöhung der Kontaktdichte möglich. (…) Der Bundesrechnungshof erwägt die Thematik in einem Bericht an das Parlament weiterzuverfolgen.“ Bericht vom 18. August 2019 von und bei altonabloggt weiterlesen »
Illustration zu Hartz IV: Ten Years after - Sechsteilige Bilanz von Rudolf Stumberger bei telepolis"Der Bundesrechnungshof hat stichprobenartig in einer erneuten Prüfung externer Link weiterlesen »

Illustration zu Hartz IV: Ten Years after - Sechsteilige Bilanz von Rudolf Stumberger bei telepolis„In seinem Urteil vom 21.3.2019 (Aktenzeichen B 14 AS 28/18 R) rügte das Bundessozialgericht die gängige Praxis der Jobcenter Eingliederungsvereinbarungen „bis auf weiteres“ abzuschließen. Im vorliegenden Fall, der zur Entscheidung anstand, gab das Bundessozialgericht der Klägerin Recht, die bemängelte, dass ihre Eingliederungsvereinbarung, die per Verwaltungsakt erlassen wurde, „bis auf weiteres“ gültig sein sollte. Dementsprechend sind auch Eingliederungsvereinbarungen, die nicht per Verwaltungsakt abgeschlossen wurden und „bis auf weiteres“ gültig sein sollen, ungültig. (…) Im Urteil führte das Bundessozialgericht aus, dass Eingliederungsvereinbarungen nach der Änderung von § 15 SGB II am 1.8.2016 nicht mehr regelhaft auf sechs Monate festgelegt werden, sondern im Interesse eines kontinuierlichen Eingliederungsprozesses der späteste Zeitpunkt für eine Überprüfung und Aktualisierung der Eingliederungsvereinbarung sechs Monate beträgt. Vielfach enthalten Eingliederungsvereinbarungen die mit den Betroffenen abgeschlossen werden, bei den Pflichten der Betroffenen, auch Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Durch die Festlegung dieser Pflichten in der Eingliederungsvereinbarung, können diese jedoch sanktioniert werden. Auch dies ist rechtlich unzulässig, da die Mitwirkungspflichten, wenn sie von den Betroffenen versäumt werden, zwar dazu führen können, dass die Leistungen ganz oder teilweise eingestellt werden, dies jedoch zu keiner Sanktion führt…“ Beitrag von BAG Hartz IV vom 25. März 2019 bei scharf links weiterlesen »
Illustration zu Hartz IV: Ten Years after - Sechsteilige Bilanz von Rudolf Stumberger bei telepolis"In seinem Urteil vom 21.3.2019 (Aktenzeichen B 14 AS 28/18 R) rügte das Bundessozialgericht die gängige Praxis der Jobcenter Eingliederungsvereinbarungen „bis auf weiteres“ abzuschließen. Im vorliegenden Fall, der zur weiterlesen »

„Es ist rechtswidrig, einem Hartz IV Leistungsempfänger durch einen Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, die objektiv unmöglich zu erfüllen sind. Die auferlegten Bewerbungsbemühungen müssen zumutbar sein. So urteilte das Sozialgericht Speyer Az: S 21 AS 485/16 ER. (…)Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung bereits nach der Inhaltskontrolle rechtswidrig , da er Pflichten für die Vergangenheit regelt, die die Antragstellerin gar nicht mehr erfüllen kann. Weiterhin bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der auferlegten Bewerbungsbemühungen. Diese dürfen sich ihrerseits nur auf zumutbare Beschäftigungsverhältnisse richten. (…) Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass vor dem Erlass des Eingliederungsverwaltungsakts eine hinreichende Verhandlungsphase durchlaufen wurde…“ Bericht vom 16. Juli 2016 bei gegen-hartz.de weiterlesen »
"Es ist rechtswidrig, einem Hartz IV Leistungsempfänger durch einen Eingliederungsverwaltungsakt Pflichten aufzuerlegen, die objektiv unmöglich zu erfüllen sind. Die auferlegten Bewerbungsbemühungen müssen zumutbar sein. So urteilte das Sozialgericht Speyer Az: S 21 AS 485/16 ER. (...)Der Bescheid ist nach der gebotenen summarischen Prüfung bereits nach der Inhaltskontrolle rechtswidrig , da weiterlesen »

Wer nicht spurt, kriegt kein Geld„Beim „Fördern und Fordern“ dürfen Jobcenter das Fördern nicht weglassen. Die vom Erwerbslosen zu unterschreibende „Eingliederungsvereinbarung“ darf daher nicht einseitig auf dessen Pflichten abstellen, sondern muss auch die hierfür notwendigen Unterstützungsleistungen des Jobcenters benennen, urteilte am Donnerstag, 23. Juni 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 14 AS 30/15 R). (…) Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, es handele sich hier um einen „öffentlich-rechtlichen Vertrag“. Dieser dürfe nicht einseitig die Pflichten des Arbeitslosen auflisten. Vielmehr müssten diesen Pflichten individuell abgestimmte Unterstützungsleistungen gegenüberstehen. Das gelte auch, wenn (…) bei den Bewerbungskosten die Pflichten des Jobcenters schon gesetzlich festgelegt sind.“ Meldung vom 24. Juni 2016 bei gegen-hartz.de – siehe auch unsere Rubrik im LabourNet-Archiv: Eingliederungsvereinbarung weiterlesen »
Wer nicht spurt, kriegt kein Geld"Beim „Fördern und Fordern“ dürfen Jobcenter das Fördern nicht weglassen. Die vom Erwerbslosen zu unterschreibende „Eingliederungsvereinbarung“ darf daher nicht einseitig auf dessen Pflichten abstellen, sondern muss auch die hierfür notwendigen Unterstützungsleistungen des Jobcenters benennen, urteilte am Donnerstag, weiterlesen »

Meldung vom 19.04.2015 bei gegen-hartz weiterlesen »
Bei der Unterzeichnung einer Eingliederungsvereinbarung sollte diese genau geprüft werden. Denn die Vereinbarungen sind oftmals auch vor Gericht bindend. So erging es auch einem Hartz IV Betroffenen, der vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz klagte und verlor. Das Jobcenter hatte den Kläger zu mindestens zwei Bewerbungen pro Woche verpflichtet. Weil diese Mindestanzahl weiterlesen »

Handreichung zum Kampf gegen die Falle Eingliederungsvereinbarung (EGV) von und bei Aktionsbündnis Sozialproteste (ABSP), siehe im LabourNet-Archiv das Special Eingliederungsvereinbarung weiterlesen »
Handreichung zum Kampf gegen die Falle Eingliederungsvereinbarung externer Link (EGV) von und bei Aktionsbündnis Sozialproteste (ABSP), siehe im LabourNet-Archiv das Special Eingliederungsvereinbarung

Das Jobcenter Köln verweigert jetzt offiziell das Mitspracherecht bei Eingliederungsvereinbarungen. Voran gegangen war ein über Monate dauerender Streit des Jobcenters Köln Süd mit einem „Kunden„…“ Artikel von Berthold Bronisz vom 30.10.13 bei scharf links. Siehe im LabourNet-Archiv das Dossier zu Eingliederungsvereinbarung weiterlesen »
"Das Jobcenter Köln verweigert jetzt offiziell das Mitspracherecht bei Eingliederungsvereinbarungen. Voran gegangen war ein über Monate dauerender Streit des Jobcenters Köln Süd mit einem "Kunden"…" Artikel von Berthold Bronisz vom 30.10.13 bei scharf links externer Linkweiterlesen »

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