„Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten [ist] verfassungswidrig. Bei Ehepartnern, die nicht in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenleben, ist der Regelbedarf für Alleinstehende und nicht der Regelbedarf für Partner bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu berücksichtigen. Ehegatten sind als dauernd getrennt lebend im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 3 a) SGB II bereits anzusehen, wenn sie nicht nur vorübergehend keinen gemeinsamen Haushalt führen. Ein Trennungswille ist hierfür nicht erforderlich. (…) Die Berücksichtigung von nicht haushaltsangehörigen Personen bei der Festlegung des maßgeblichen Regelbedarfs der Leistungsberechtigten, wäre verfassungswidrig (so auch SG Mainz, Urteil v. 26. März 2013 – S 17 AS 1159/12). Dies schlage sich im Sozialhilferecht in der Regelung der § 20 Abs. 4 SGB II entsprechenden Regelbedarfsstufe 2 nach der Anlage zu § 28 SGB XII nieder, wonach das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft Mindestvoraussetzung für die Anwendung der für Partner vorgesehenen Regelbedarfsstufe 2 ist…“ Rechtinfo vom 18. September 2019 bei ‚kostenlose Urteile‘ zu SG Stuttgart vom 8. Dezember 2018, Az.: S 8 AS 3575/18 – Urteilstenor betrifft natürlich alle Bedarfgemeinschaften, so auch die sog. „eheähnliche“
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