Dossier

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Die Anklagepunkte gegen die achtzehn Beschuldigten sind happig: Landfriedensbruch, mehrfache qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte, einfache sowie versuchte schwere Körperverletzung, Angriff, Störung des öffentlichen Verkehrs, Verstoss gegen das Vermummungsverbot. Und das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass ist hoch: Es reicht von 22 Monaten bis zu 38 Monaten – also von knapp zwei bis zu über drei Jahren Gefängnis. Für die Hälfte der Angeklagten beantragt die Staatsanwaltschaft unbedingte Haftstrafen, für drei weitere teilbedingte. Die Beweislage ist dünn, und es ist fragwürdig, warum genau diese achtzehn Personen angeklagt sind – bei einigen ist nicht mal klar, ob sie an besagtem Abend überhaupt in Basel waren. (…) Die Staatsanwaltschaft bestreitet auch gar nicht, dass sie den Einzelnen die Straftaten nicht nachweisen kann. Sie benutzt stattdessen die dünne Beweislage, um das Konstrukt der Mittäterschaft zu begründen: Wer konkret was getan habe, spiele sowieso keine Rolle, weil bei der Demonstration ein «gemeinsamer Tatentschluss» gefasst und «arbeitsteilig» vorgegangen worden sei…“ – aus dem Bericht „Das ist ein Schauprozess gegen soziale Bewegungen!“ von Merièm Strupler und Patric Sandri am 01. November 2018 in der WoZ (Ausgabe 44/2018), worin auch noch darüber informiert wird, dass der Termin der Urteilsverkündung noch nicht bekannt ist. Siehe zum Prozess gegen die „Basel 18“ auch einen Beitrag zum Prozessbeginn, in dem unter anderem zahlreiche „Sonderbestimmungen“ berichtet werden und nun die Urteile:
Urteil im Prozess gegen die «Basel 18»: Im Zweifel für die Staatsanwaltschaft weiterlesen »