Dossier
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Allerorten heisst es: Beamte dürfen nicht streiken. Wo „steht“das ? Die Frage war immer berechtigt, wurde aber selten gestellt. Die wenigen, die es doch wagten, die Arbeit als Beamte niederzulegen, erhielten jedenfalls vom Bundesverwaltungsgericht dafür deutliche Antworten. In seinem sogenannten Fluglotsenurteil vom 03.12.1980 (1 B 86.79) meinte der 1. Senat des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts, dass die damaligen streikähnlichen Aktionen der Fluglotsen selbstverständlich rechtswidrig gewesen seien. Die Rechtswidrigkeit sei „evident“ gewesen. Selbstverständlich mussten die Fluglotsen deshalb disziplinarrechtlich mit Sanktionen rechnen, „denn es leuchtet jedem vernünftigen (!) und vorurteilsfreien (!) Betrachter „ein, dass „der Versuch, die Regierung … durch Nicht- oder Schlechterfüllung von Amtspflichten zur Befriedigung von materiellen Forderungen … zu zwingen, mit der Funktionsfähigkeit des … Berufsbeamtenverhältnisses schlechterdings nicht vereinbart werden kann.“Juristisch korrekte Begründungen enthält das Urteil wenig…“ Aus dem Vortrag von Dr. Rolf Geffken bei der ver.di und GEW Südhessen von 2011, dokumentiert im LabourNet-Archiv. Siehe zur NEU:
EGMR zum Beamtenstreikrecht: Ein Urteil gegen die Menschenrechte, das Begehrlichkeiten wecken könnte weiterlesen »