Dossier

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Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, leben häufig über lange Zeiträume in Gemeinschaftsunterkünften. Da die Erwachsenen und Kinder hier viel Zeit auf wenig Raum verbringen, ist es umso wichtiger, dass ihre Rechte beachtet werden. Die Privat- und Intimsphäre der Bewohner_innen ist grund- und menschenrechtlich geschützt und von allen Personen zu achten, die in der Einrichtung tätig sind. Die vorliegende Publikation geht der Frage nach, ob die bestehenden Hausordnungen und Satzungen der Unterkünfte das Recht auf Privatsphäre ausreichend beachten oder ob sie diesbezüglich überarbeitet werden müssen. Die Autor_innen untersuchen dabei insbesondere, inwiefern auch das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 Grundgesetz (GG) zu achten ist.“ Quelle: Thomé Newsletter 41/2018 vom 12.11.2018, siehe unser
Dossier zum Gang durch alle Instanzen am Beispiel Ellwangen und hier zu Freiburg sowie allgemein, dazu NEU:
Wohnung nicht mehr unverletzlich: Sachsen-Anhalt erlaubt privaten Sicherheitsdiensten Zugang zu Zimmern Geflüchteter – auch gegen ihren Willen. weiterlesen »