OLG Hamm (NRW) stärkt Grundrecht auf Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit von Gefangenen

das Oberlandesgericht Hamm (NRW) hat in zwei Beschlüssen vom 02.06.2015 (III – 1 Vollz (Ws) 180/15) und 11.06.2015 (III – 1 Vollz (Ws) 203/15) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs 1 und 3 GG) von Gefangenen gestärkt bzw. bestätigt. (…) Ausdrücklich betonte das OLG Hamm, dass die Mitgliedsanträge keine Gegenstände sind, „deren Empfang bzw. Besitz schon aufgrund des Gesetzes verboten wäre“. Sie gefährdeten weder „Sicherheit und Ordnung“ der Anstalt noch das Erreichen des Vollzugsziels. Soweit unterstellt wurde, dass Inhaftierte kein Recht zur Organisierung in einer Gewerkschaft hätten, bezeichnete das OLG Hamm dies als unzutreffend…Presse-Mitteilung der Gefangenen-Gewerkschaft/Bundesweite Organisation (GG/BO) vom 17.08.2015 externer Link

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