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Minischritt für Arbeitsrechte im Knast: Nach Urteil des Bundessozialgerichts können freie Tage hinter Gittern für Arbeitslosengeld angerechnet werden
„»Das Bundessozialgericht hat nichts Halbes und nichts Ganzes entschieden«, befindet Britta Rabe, Knastreferentin der Bürgerrechtsorganisation Komitee für Grundrechte und Demokratie e.V., im Gespräch mit »nd«. Für den Kläger war das Urteil am Dienstagabend jedenfalls erleichternd: Er hat rückwirkend Anrecht auf vier Monate Arbeitslosengeld. Da es sich um ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel handelt, muss es künftig, mit Einschränkungen, auch in den restlichen Ländern berücksichtigt werden. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte die Auszahlung des Entgelts nach der Entlassung des Mannes aus einer bayerischen Justizvollzugsanstalt wegen »Nichterfüllung der Anwartschaftszeit in Ermangelung hinreichender Tage mit Versicherungspflicht« abgelehnt. Freie Tage wegen Arbeitsunfähigkeit, Betriebsruhe sowie »Arbeitsmangel« muss die BA nun einberechnen und entsprechend Arbeitslosengeld auszahlen…“ Artikel von Sarah Yolanda Koss vom 18. Dezember 2024 in Neues Deutschland online und mehr daraus:
- Weiter aus dem Artikel von Sarah Yolanda Koss vom 18. Dezember 2024 in Neues Deutschland online : „… Der sogenannte Arbeitsmangel ist dabei der springende Punkt. Zwar herrscht in Justizvollzugsanstalten laut Artikel 12 des deutschen Grundgesetzes – mit Ausnahme von Brandenburg und Rheinland-Pfalz – immer noch »Arbeitszwang«, so der offizielle Terminus. Inhaftierte sollen zum Zweck ihrer Resozialisierung arbeiten und gelten demnach vor dem Gesetz nicht als klassische Arbeitnehmer*innen. Zugleich lässt sich Vollbeschäftigung aber in vielen Justizanstalten nicht umsetzen. (…) Die Zuweisung an ein Gefängnis stelle das Pendant zu einem Arbeitsvertrag her, so das Bundessozialgericht. Die freien Tage werden jedoch nur einberechnet, wenn sie jeweils vier Wochen am Stück nicht überschreiten. Auch muss nach der Inhaftierung eine »Zuweisung zu einer bestimmten Tätigkeit« erfolgt sein. (…) Das Urteil des Bundessozialgerichts habe die Situation deswegen nicht als Ganzes gelöst, befindet Rabe: »Würde der Gesetzgeber Inhaftierte als Arbeitnehmer anerkennen, würde das System der Ausbeutung und Unterbezahlung zusammenbrechen.« Rabe nennt das eine »doppelte Bestrafung«, zusätzlich zum Freiheitsentzug. Dies ist insofern spannend, als dass das Bundessozialgericht im Entscheid zur Anwartschaftszeit damit argumentiert, dass das Strafvollzugsgesetz von 1977 die Gleichstellung der Beschäftigung Gefangener mit jener am allgemeinen Arbeitsmarkt vorsieht. So wie die freien Tage bisher eine Grauzone darstellten, zählen viele weitere arbeitsrechtliche Regelungen hinter Gittern nicht. (…) Auch sind Inhaftierte nicht rentenversichert. (…) In den vergangenen Jahren gab es einige Durchbrüche in Hinblick auf Arbeitsrechte in und nach der Haft. So entschied das Bundesverfassungsgericht 2023, dass der Gefängnislohn in Bayern und Nordrhein-Westfalen, damals ein Stundenlohn zwischen 1,38 und 2,29 Euro, verfassungswidrig ist. (…) Alle Länder haben nun bis Sommer 2025 Zeit, um Resozialisierungskonzepte mit einer angemessenen Vergütung zu entwerfen. Anfang Dezember legte der nordrhein-westfälische Landtag vor: In dem Bundesland sollen Inhaftierte zehn Euro mehr als zuvor pro Tag verdienen, mehr freie Tage erhalten und durch Arbeit einen Teil der ihnen auferlegten Kosten erlassen bekommen. Keine Gleichstellung, aber immerhin ein Fortschritt, befindet Rabe. 2018 hatte sich zudem die Justizministerkonferenz erstmals für eine Rentenvergütung von Haftjahren ausgesprochen. Reformkonzepte gibt es seit 1976, weder der Bund noch die Länder wollen die Kosten tragen…“