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Doppelt bestraft: Arbeitszwang und Ausbeutung in Haft
„In deutschen Gefängnissen gilt für Strafgefangene die Arbeitspflicht. Laut den Strafvollzugsgesetzen des Bundes und der Länder gilt die erzwungene Arbeit in Haft zur Resozialisierung von Gefangenen, dem primären Ziel der Freiheitsstrafe. Aufgrund der Arbeitspflicht werden Strafgefangene nicht als Arbeitnehmer*innen definiert. Diese Nichtanerkennung ist folgenreich, denn Strafgefangene können keine Arbeitnehmer*innenrechte in Anspruch nehmen. Für sie gelten demzufolge keine arbeitsrechtlichen Mindeststandards, d.h. keine gesetzliche Kranken-, Pflege und Rentenversicherung, keine Urlaubs- oder Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, kein Organisierungs- oder Streikrecht. Strafgefangenen wird zudem kein Anspruch auf den Mindestlohn zugestanden. Der durchschnittliche Stundenverdienst in Haft betrug im Jahr 2016 – nach Angaben der Bundesregierung – 1,58 Euro. (…) Einen Teil des Entgeltes behält die JVA. (…) Auch im Strafvollzug gibt es Arbeitslosigkeit, da nicht für alle Gefangenen Arbeit vorhanden ist. (…) auch von der regulär entlohnten Arbeit außerhalb der Gefängnisse profitieren die Strafgefangenen nicht. (…) Nicht nur die Justizbehörden haben ein Interesse am Status Quo ohne Mindestlohn. Die Privatunternehmen profitieren von der Produktion in deutschen Gefängnissen als „Billiglohninseln“ (…) Das Vorenthalten von Arbeitnehmer*innenrechten für Gefangene verstetigt ihre Armut und gesellschaftliche Ächtung. Die Arbeit in Haft wird somit zu einer zusätzlichen Strafe…“ Umfangreicher Beitrag von Britta Rabe vom 25.11.2021 beim Grundrechtekomitee