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Ver.di diskriminiert Minijobber bei betrieblicher Altersversorgung
„Sieht ein Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung für die Arbeitnehmer vor, dürfen geringfügig Beschäftigte allein wegen ihrer geringeren Arbeitszeit nicht ausgeschlossen werden. Dies würde gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstoßen, wonach Teilzeit- und damit auch geringfügig Beschäftigte nicht anders als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürfen, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 13.01.2016 (AZ: 10 Sa 544/15). Die Klägerin war seit dem 01.11.1991 bei einer Gewerkschaft angestellt. Als diese 2001 mit vier weiteren Gewerkschaften zur Gewerkschaft Verdi fusionierte, wurde vereinbart, dass die Klägerin ab März 2004 nur noch als geringfügig Beschäftigte arbeiten sollte. In einer Gesamtbetriebsvereinbarung wurde festgelegt, dass den Gewerkschaftsbeschäftigten eine betriebliche Altersversorgung zusteht. Allerdings wurde diese nicht schrankenlos gewährt. Neben einem unbefristeten Arbeitsverhältnis musste für eine betriebliche Altersversorgung „eine mehr als geringfügige Beschäftigung stattfinden“. Die Klägerin beanspruchte dennoch, zur betrieblichen Altersversorgung angemeldet zu werden. (…) Das LAG gab der Arbeitnehmerin recht und verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen. (…) Gegen das LAG-Urteil hat Verdi Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt eingelegt…“ Rechtsinfo vom 17. November 2016 von und bei RA Thorsten Blaufelder