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Befristungstarifvertrag Steinkohlenbergbau unwirksam
„Ein Tarifvertrag, der siebenjährige Befristungen – ohne sachlichen Grund- ermöglichen soll, ist unwirksam. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm. Nach dem Gesetz ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis der Grundsatz. Befristete Arbeitsverhältnisse, ohne sachlichen Grund, sind nach § 14 TzBfG maximal für zwei Jahre zulässig. Durch Tarifvertrag sind aber Verlängerungen möglich. Die Tarifvertragsparteien haben einen Ermessensspielraum. Das Bundesarbeitsgericht hat die Tarifvertragsparteien bereits in mehreren Entscheidungen zum besonnen Umgang mit diesem vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessen aufgefordert, da befristete Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer negative Folgen haben und zu den prekären Arbeitsverhältnissen gehören. Der Ermessensspielraum sei nicht grenzenlos, so das Bundesarbeitsgericht. Die Gewerkschaft IG BCE hat mit dem Steinkohlenverband einen Tarifvertrag geschlossen, der zuletzt sogar 7jährige Befristungszeiten – ohne sachlichen Grund – zulässt. Das Bundesarbeitsgericht urteilte bereits am 26.10.2016, dass trotz der Tarifautonomie sachgrundlose Befristungen in Tarifverträgen maximal für 6 Jahre zulässig sein können. Die Gewerkschaft IG BCE hat mit dem Steinkohlenverband einen Tarifvertrag geschlossen, der zuletzt sogar 7jährige Befristungszeiten – ohne sachlichen Grund – zulässt. (…) Die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Hamm entschied Mitte Mai diesen Jahres unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes, dass auch der Tarifvertrag über sachgrundlose Befristungen im Steinkohlenbergbau unwirksam sei, da er sich nicht im Rahmen des verfassungs- und unionsrechtlich zulässigen Gestaltungsrahmen halte…“ Pressemitteilung der Kanzlei Kuhlmann Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 23. November 2017