Orthopädietechnikhersteller Ottobock verweigert der IG-Metall das Zutrittsrecht zum Betriebsgelände für tarifliche Organisierungskampagne

Fight Union Busters!Bei der Ottobock SE & Co KG im niedersächsischen Duderstadt, einem Hersteller von Prothesen und Orthopädietechnik, gibt es nach Angaben des Arbeitsgerichts Göttingen Streit zwischen Geschäftsleitung und der Gewerkschaft IG Metall. Dabei geht es um die Zugangsrechte des Betriebsbeauftragten der Gewerkschaft zum Betriebsgelände. Im August 2024 behauptete das Unternehmen gegenüber der IG Metall in einem außergerichtlichen Schreiben, dass deren Betriebsbeauftragter Andreas Köppe mehrfach gegen die Anmeldeverpflichtung gem. § 2 Abs. 2 BetrVG verstoßen habe. Dementsprechend sehe man sich nicht mehr verpflichtet, die Anwesenheit von Herrn Köppe auf ihrem Betriebsgelände zu dulden…“ Beitrag vom 02.10.2024 bei betriebsratspraxis24.de externer Link und mehr daraus/dazu:

  • Gütliche Einigung vor Gericht zum Zutrittsrecht des Betriebsbeauftragten der IG-Metall – außerordentliche Kündigung des Betriebsrates durch Ottobock wird erst 2025 entschieden New
    • Streit bei Ottobock: Gütliche Einigung vor Gericht
      Im Konflikt um die Befugnisse des Betriebsbeauftragten der IG Metall beim Duderstädter Prothesenhersteller Ottobock SE & Co KGaA hat es am Mittwoch vor dem Arbeitsgericht Göttingen eine einvernehmliche Lösung gegeben. Demzufolge erklärt Ottobock, dass das Unternehmen das Zutrittsrecht des Betriebsbeauftragten der Gewerkschaft akzeptiere. IG-Metall-Betriebsbeauftragter Andreas Köppe wiederum erklärt, dass er an allen Sitzungen des Betriebsrates teilnehmen werde, sei es in Präsenz oder virtuell. Bei Präsenzterminen gilt, dass er sich vorher anmelden muss. (…) In der vergangenen Woche war eine andere Güteverhandlung dagegen gescheitert. Da keine Verständigung zustande kam, muss das Arbeitsgericht entscheiden, ob die von Ottobock ausgesprochene außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gerechtfertigt ist. Das Unternehmen wirft diesem vor, dem Betriebsbeauftragten der IG Metall Zugang zu dem Unternehmensbereich SuitX gewährt zu haben. (…) Im Mai kommenden Jahres will sich das Gericht bei einem Kammertermin mit dem Streitfall befassen.“ Artikel von Heidi Niemann vom 16.11.2024 in HNA externer Link
    • Ottobock: Gegen Betriebsrat und IG Metall
      „Der Prothesenhersteller Ottobock möchte einem Betriebsratsmitglied außerordentlich kündigen. Da der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung verweigerte, hat die Geschäftsführung einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht Göttingen gestellt. Das meldete das Arbeitsgericht in einer Pressemitteilung. Die rund 9000 Angestellten von Ottobock werden nicht nach Tarifvertrag bezahlt. Die Gewerkschaft wählte deshalb 30 Vertrauensleute aus den Reihen der Ottobock-Belegschaft. Sie sollen neue Mitglieder werben und den Organisationsgrad im Betrieb erhöhen. Also die Belegschaft für einen Tarifkampf fit machen. Unter den größtenteils langjährigen Angestellten, die nun Vertrauensleute sind, sollen auch Betriebsratsmitglieder sein. Diese IG Metall Kampagne macht die Ottobock-Geschäftsführung unter dem Erben Hans Georg Näder offensichtlich hochgradig nervös. Am 11.10. 2024 soll die Geschäftsführung sich deshalb in einem Schreiben an Führungskräfte gewandt haben. In dem internen Schreiben soll Christian Lambrecht, der Personal-Chef von Ottobock, Führungskräfte dazu auffordern sich bei der Personalabteilung zu melden, wenn es zu störenden Vorfällen mit Vertrauenspersonen käme. (…) Die Geschäftsführung soll laut IG Metall im Schreiben ausführen, dass durch die Ansprache von Vertrauenspersonen Arbeitsabläufe unterbrochen und Mitarbeiter*innen mutwillig von der Arbeit abgehalten würden. Angestellte würden sogar im Homeoffice arbeiten, um nur ja nicht von Vertrauensleuten angesprochen zu werden. Die Angestellten hätten aber ein Recht, von der Gewerkschaft in Ruhe gelassen zu werden. Eine ähnliche Aufforderung zu Beobachtung und Denunziation besteht laut IG Metall auch für Betriebsräte. Sie sollen, sofern sie eine Doppelrolle als Betriebsratsmitglieder und Vertrauensleute haben, gefragt werden, in welcher Position sie gerade mit Kolleg*innen sprechen. Denn Betriebsratsmitglieder seien zu einer gewerkschaftsneutralen Amtsführung verpflichtet. Für uns als Aktion gegen Arbeitsunrecht ist es allerdings offensichtlich, dass mit dieser besonderen Beobachtung lediglich Abmahnungs- und Kündigungsgründe kreiert werden sollen. Beim aktuellen Kündigungsversuch wird einem Betriebsratsmitglied vorgeworfen, mit dem zuständigen Gewerkschaftssekretär der IG Metall in der Entwicklungsabteilung Kaffee getrunken zu haben. Und damit hätte das Betriebsratsmitglied gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen. Das Mandat für das Kündigungsverfahren durch Ottobock hat die Kanzlei Taylor Wessing. Wir nehmen an, dass im Hintergrund lediglich darum geht, dass der Milliarden-Erbe Hans Georg Näder fürchtet, seine Angestellten langfristig besser bezahlen zu müssen und dann etwas weniger Gewinn zu erwirtschaften. Ottobock ist Weltmarktführer in Prothetik. Im deutschen Manager Magazin steht Hans Georg Näder im Jahr 2018 mit 2 Milliarden Euro auf Rang 90 der reichsten Deutschen. Die Güteverhandlung zur Kündigung fand am 6.11.2024 am Arbeitsgericht Göttingen statt…“ Beitrag von Jessica Reisner vom 14. November 2024 in den Union Busting News 16/24 von arbeitsunrecht.de externer Link
  • Ottobock will ein Betriebsratsmitglied kündigen
    Die Ottobock SE & Co KGaA hat beim Arbeitsgericht einen Antrag auf die Erteilung der Zustimmung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gestellt (§ 103 BetrVG). Das Betriebsratsmitglied soll dem Betriebsbeauftragten der IG-Metall (Andreas Köppe) zu dem Bereich SuitX Zugang gewährt haben und damit gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen haben.
    SuitX ist ein Bereich im Unternehmen, der sich auf die Entwicklung, Produktion und den Vertrieb von passiven – d.h. nicht batteriebetriebenen – Exoskeletten spezialisiert hat. Die Produkte werden von Arbeitern getragen, die unter schlechten ergonomischen Arbeitsbedingungen tätig sind. Ziel dieser Produkte ist es, die Gesundheit der Anwender präventiv zu schützen und sie in ihrer täglichen Arbeit zu unterstützen. Der Bereich ist durch eine Zutrittskontrolle gesichert. Die eigenen Mitarbeiter von Ottobock können den Bereich betreten, sie dürfen dort aber keine Fotos machen. Externen Dritten ist der Zutritt zu den Räumlichkeiten untersagt. Das Betriebsratsmitglied soll im Juni 2024 gemeinsam mit dem Betriebsbeauftragten der Gewerkschaft im Bereich SuitX einen Kaffee getrunken und sich dabei über die Exoskelette und eine in diesem Bereich geplante Umstrukturierungsmaßnahme unterhalten haben. Ottobock ist der Ansicht, dass das Betriebsratsmitglied dadurch gegen Geheimhaltungspflichten verstoßen habe und dass hierin eine schwerwiegende Vertragspflichtverletzung zu sehen sei. (…) Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert – was im Streitfall geschehen ist – kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht einen Antrag auf die Ersetzung der Zustimmung stellen (§ 103 Abs. 2 BetrVG). Das Arbeitsgericht muss dann prüfen, ob die gegenüber dem Betriebsrat erhobenen Vorwürfe ausreichen, um eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.
    Am 06.11.2024, um 12:00 Uhr, findet eine Güteverhandlung statt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 BV 6/24 geführt
    .“ Pressemitteilung vom 01.11.2024 beim Arbeitsgericht Göttingen externer Link – in dem Beschlussverfahren der Gewerkschaft gegen Ottobock SE & Co KGaA. wegen der Zugangsrechte zum Betrieb wurde der Gerichtstermin vom 06.11.2024 auf den 13.11.2024, um 10:30 Uhr verlegt.
  • Orthopädietechnikhersteller streitet mit Gewerkschaft um Zutrittsrecht zum Betriebsgelände
    Weiter aus dem Beitrag vom 02.10.2024 bei betriebsratspraxis24.de  : „… Daraufhin forderte die IG-Metall Ottobock über ein Schreiben ihres Rechtsanwaltes auf, bis zum 11.09.2024, 18:00 Uhr zu erklären, dass das Zutrittsrecht ihres Betriebsbeauftragen wieder akzeptiert werde. Ottobock ist dem nicht nachgekommen. Stattdessen teilte die Firma der Gewerkschaft über eine E-Mail der Personalabteilung mit, dass sie „erst in der 39. Kalenderwoche auf die Ausführungen eingehen werde“. Am Ende der E-Mail steht, dass „gegen den Besuch von Gewerkschaftsbeauftragten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften keine Einwände bestehen“. „Die Vorkommnisse rund um die Person des Herrn Köppe habe sie“ – die Firma – „jedoch zu dem Handeln veranlasst“.
    Die IG-Metall hat daraufhin am 17.09.2024 beim Arbeitsgericht einen Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Der zunächst anberaumte Gerichtstermin wurde wieder aufgehoben, da sich die Beteiligten im schriftlichen Verfahren auf eine vorläufige Regelung verständigt haben. Herrn Köppe wird demnach wieder ein Zutrittsrecht gewährt. Bei der Teilnahme an Betriebsratssitzungen muss dieser sich aber mindestens 24 Stunden vorher anmelden. In allen anderen Fällen gilt eine Ankündigungsfrist von 72 Stunden. Der Umfang des Zugangsrechtes des Gewerkschaftsbeauftragen soll in dem Hauptsacheverfahren geklärt werden. (…) In dem Hauptsachverfahren findet am 06.11.2024, um 12:00 Uhr, eine Güteverhandlung statt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 BV 7/24 geführt.“

Siehe den Blog IG Metall bei Ottobock externer Link der IG Metall Süd-Niedersachsen-Harz und dort der Medienspiegel externer Link

Kurzlink: https://www.labournet.de/?p=224272
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